Die Sachlage bezüglich der EuGH Gerichtsentscheidungen zur Datenschutztichtlinie 95/46/EG ist aus der offiziellen Sichtweise bestimmt ein guter Ansatzpunkt gegen die derzeitige Anwendung des Datenschutzes auf Grundlage unseres BDSG in der öffentlichen Verwaltung um bei dem EuGH zu klagen.
Dafür gibt es Gründe.
-- Die bisherigen Urteile zur Richtlinie 95/46/EG stellen das Datenschutzrecht des Bürgers als hoches Gut dar.
-- Gleiches gilt für den Datenschutz im Datenverkehr von Personendaten zwischen den Ländern (siehe Urteil EU-USA)
-- Gegen Deutschland wurde bereits in der Rechtssache C?518/07 von der Europäische Kommission ein Verfahren eingeleitet.
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Behördliche Aufsicht über diese Stellen“
Das Urteil begründet, dass die Datenschutzstellen für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sind, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen.
Folglich verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46, wenn er die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen, falsch umsetzt.
Ob die in den LRA eingesetzten Datenschutzbeauftragten unabhängig sind ist schon mehr als zweifelhaft, wenn sich ein Dr. Herb vom SWR zum neuen RBStV positiv äußert, dass dieses Verfahren des Meldeabgleich rechtens ist. Es ist ja nicht bekannt, ob hier eine Genehmigung von seitens der EU eingeholt wurde, denn bei dem Meldedatenabgleich sind ganz sicher Personendaten von Personen anderer Staaten außer von Deutschland welche den ersten oder einen Zweitwohnsitz in Deutschland haben übertragen worden. So mit hätte aus meiner Sicht, der EU-Datenschutz befragt werden müssen.
Weiterer Angriffspunkt ist die Anwendung des Datenschutzes in den Behörden als Umkehrschluss. Heißt dem Bürger seine Daten werden immer für jeden Anspruch verarbeitet, solange kein Widerspruch vom Bürger vorliegt. In den Urteilen liesst sich das jedoch umgekehrt, die Behörde muss vorher die Einwilligung vom Bürger holen. Die Behörde darf nicht von sich aus den Vollzug der Datenweitergabe einleiten, ohne den Betroffenen gefragt zu haben. Bei der Übertragung im Einzelfall sicher fakt.
Nun gibt es immer noch diese Regelung der Verarbeitung aus einer Listendatei. Auf dieser Grundlage und der Meinung der LRA's, sie könnten in D ohne zu fragen zum Zwecke der Wahrnehmung Ihrer öffentlichen Aufgaben die Daten übertragen und abgleichen. Es gibt sicher Gründe dass der Rundfunk sich dieses nur einmal hat im Zuge der Zustimmung der Länderparlamente hat genehmigen lassen. Ein ständiger dauerhafter Abgleich verstößt, sowohl gegen das jetzt gültige BDSG als auch klar gegen die Richtlinie 95/46/EG.
Was mir jetzt noch zu denken gibt ist folgendes. Im den Popularklageverfahren vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 18. April 2013 wurde mit gegen den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV geklagt.
In der Begründung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde zu keinen Zeitpunkt die rechtliche Zulassung nach der EU-Richtlinie 95/46/EG geprüft.
In der Pressemitteilung des Bay. VerfGH v. 22.04.2013 dazu
Bei dem Meldedatenabgleich handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Er dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit.
Eine Aussetzung würde zumindest vorübergehend eine gleichmäßige Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigen, und zwar sowohl im Freistaat Bayern selbst als auch im Verhältnis zu den übrigen Ländern mit Auswirkungen auf sämtliche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bildenden Anstalten und Körperschaften.
Demgegenüber haben die Nachteile, die den Betroffenen durch die Übermittlung der in § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV genannten Daten an die Landesrundfunkanstalt entstehen, zurückzutreten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Interesse, beitragsrelevante Sachverhalte nicht zu offenbaren und nicht als Beitragsschuldner identifiziert zu werden.
Die Nachteile, die mit der Datenübermittlung und -verarbeitung ohne Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen und gegebenenfalls nachfolgenden Auskunftsverlangen seitens der Landesrundfunkanstalt verbunden sind, haben auch für diejenigen Personen, die später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, eher geringes Gewicht.
Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern.
Der vom Antragsteller beanstandeten Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV) kommt ebenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht zu; deren Kenntnis mag zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV („jede Wohnung“) unerheblich sein, sie erleichtert aber gegebenenfalls erforderliche Nachfragen beim Betroffenen und knüpft im Übrigen lediglich an die melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben mehrerer Wohnungen an.
Weiter spricht gegen eine Aussetzung des Zustimmungsbeschlusses zu § 14 Abs. 9 RBStV, dass die von den Meldebehörden übermittelten Daten bei der Landesrundfunkanstalt (und der gemeinsamen Stelle im Sinn des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV) durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten abgesichert sind. Also reiner Bezug der Durchführung zum Zweck nach den Vorgaben wie im RBStV benannt. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte wurden einfach ignoriert nach dem Motto der Rundfunk darf alles, er ist ja angeblich neutral und hält sich an die Gesetze. JA an die, die er selbst für sich erstellt hat.
Ob jetzt die Sichtweise und die bisherigen Entscheidungen der Gerichte in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG sind wurde nie geprüft. Gleiches gilt für die Anforderungen der Datenschutzpersönlichkeitsrechte wie sie vom EuGH dargelegt werden und schon deshalb ist es eine Klage zur Überprüfung begründet.
Natürlich und das muss man sich im klaren sein muss die Klage so ausgerichtet sein, dass sie bei der Einreichung zur Prüfung vor dem EuGH standhält so dass es zu einer Entscheidung kommen kann. Ob das ohne Anwaltliche Unterstützung umzusetzen ist? Was einfach negativ ist die langen Zeiten der Verfahrensdauer beim EuGH bis zu einer Entscheidung. Da wäre es sicherlich sinnvoll, wenn dann nicht nur eine Klage beim EuGH eingereicht wird.
Es wäre sicherlich interessant wie sich ein EuGH positioniert, wenn der Rundfunk seine ach so feine Unabhängigkeit verargumentieren möchte, wo er doch schon Verletzungen gegen EU-Richtlinien begangen hat.
Weitere Frage die sich stellt. Wenn ein Verfahren beim EuGH angenommen wird wie beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Sachlage für eine Entscheidung Ihrerseits. Oder ist Rundfunkrecht doch nationales Recht?
Es ist sicherlich sinnvoll einen Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei den Behörden einzulegen und die PRESSEMITTEILUNG Nr. 110/15 (2 Seiten) zum Urteil in der Rechtssache C-201/14 beizulegen. Man kann dann immer begründen ich habe Dich Behörde darauf hingewiesen und die Mitarbeiter kommen ins Grübel was jetzt tun, wenn das begründet vorliegt. http://www.curia.europa.eu/jcms/jcms/P_176091 Gleiches gilt für ein Klage beim VG. Damit kann man belegen man habe das Gericht explizit informiert, dass es sich an die EU-Regeln zu halten hat und eine Anfrage zu Klärung zum laufenden Verfahren beim EuGH stellen sollte, so wie in der Rechtssache C-201/14 geschehen. Außerdem hätte Herr Ost einen regen Kundenkontakt mit den Behörden.