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Autor Thema: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.  (Gelesen 52637 mal)

s
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Einen schönen guten Morgen,


Person A denkt, dass in diesem Urteil, sofern man es auf unser "Problemkind" Beitragsservice anwenden kann sehr große Chancen für die Leute liegen, die vorhaben bald umzuziehn, oder sich in größeren Wohneinheiten organisieren (ich denke jeder weiß damit was Person A meint...) und sich nun bei der Meldebehörde melden wollen/müssen.

Ist es wirklich so, dass der BS die Daten nicht abfragen DARF? Wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit? Wegen dem offiziell fehlenden Behördencharakter? Und an Verwakltungsbehörden dürfen die Daten nun auch nicht einfach so weitergegeben werden laut dem neuen Urteil? Hat Person A dies so richtig verstanden?

Sprich: Egal an wen der Beteiligten die Meldebehörde die daten weitergibt, sie dürfte dies an keine der genannten?

Ich denk dies sollte klipp und klar geklärt werden. Somit ist dann nämlich dem "Neu"-Terror des BS einige Hürden in den Weg gelegt worden...

Ich denke man sollte einen rechtlich geprüften Text verfassen und ihn bei der Ummeldung der Meldebehörde vorlegen mit der Forderung ihn bestätigt zurückzubekommen. Wird dann dagegen verstoßen, hat man zumindest mal etwas gegen die Machenschaften der Meldebehörden in der Hand!



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Mein Schreiben an die Gez.

                                                                                                           


An.: ARD,ZDF Beitragsservice

Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich fristgerecht  ihrem Schreiben vom 01.05.2015(Eingang 07.05.2015).

1.   Ich habe bisher keinen Beitragsbescheid von ihnen erhalten und erwarte              daher eine Zustellung eines solchen. Ich bitte um  detaillierte Zusammensetzung der von ihnen gewünschten erpressbaren Summe, in Höhe von 502,96Eu.   
                                                                         
2.   Ich habe und ich werde auch in Zukunft kein Vertragskonto bei ihnen eröffnen. Etwaige von ihnen erpresste Forderungen werden von  mir nur mit Name und Anschrift ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jedoch rechtsverbindlich unter Vorbehalt beglichen. Weiterhin möchte ich klarstellen das ich kein freiwilliges Mitglied bin und auch nicht gedenke ihre fragwürdigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
3.   Ich habe keine Ratenzahlung mit ihnen vereinbart. Dieses Angebot nehme ich jedoch gerne an und erwarte die Zusendung eines entsprechenden verbindlichen Ratenvertrages auf dem ich Dokumentenecht meine Unterschrift leisten kann.

4.   Bitte teilen Sie mir mit, wo ich  den erpressten Rundfunkbeitrag gegen Quittung bar bezahlen kann. Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet meines Wissens, dass Sie die Bezahlung einer Schuld mit diesem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ablehnen dürfen. Sollten Sie stattdessen auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld bestehen, bitte ich um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür.

5.   Alternativ werde ich den von ihnen erpressten Betrag in Bar zur Abholung bereitstellen. Bitte vereinbaren sie hierzu einen Abholtermin mit mir, durch einen befugten sich ausweisenden Mitarbeiter.

Mit freundlichem Gruß



seit 5Monaten habe ich nunmehr nichts von der GEZ gehört.
Ich gehe davon aus das die Problematik für die Rundfunkanstalt in der nicht Anerkennung der Beitragsnummer und des Beitragskontos besteht. Man stelle sich vor jeder würde nur noch mit dem Namen und der Anschrift bezahlen.






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5 Monate sind jedoch in Anbetracht der Überlastung keine Zeit, es können schon bis zu 1,5 Jahr vergehen bevor da überhaupt eine sinnvolle Antwort, mal abgesehen von einer Eingangsbestätigung kommt.


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Gute Idee, gar keine Beitragsnummer mehr zu verwenden in allen Schreiben an BS oder LRA.

Das mit der gesetzlichen Grundlage wegen Bargeld braucht nicht als Frage formuliert werden. Barzahlung ist Bundesrecht, RBStV ist untergeordnetes Landesrecht. So einfach ist das, denn Landesrecht setzt kein Bundesrecht ausser Kraft. Also direkt anfragen, wann die Geldannahmestelle in seiner Ortschaft geöffnet hat.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Gute Idee, gar keine Beitragsnummer mehr zu verwenden in allen Schreiben an BS oder LRA.

Das mit der gesetzlichen Grundlage wegen Bargeld braucht nicht als Frage formuliert werden. Barzahlung ist Bundesrecht, RBStV ist untergeordnetes Landesrecht. So einfach ist das, denn Landesrecht setzt kein Bundesrecht ausser Kraft. Also direkt anfragen, wann die Geldannahmestelle in seiner Ortschaft geöffnet hat.

Apropo Barzahlung: Kurzer Exkurs zu Dr. Norbert Häring:

Zitat:

Ferner schreibt Gramlich, dass die ausschließliche Gesetzgebung über das „Währungs-, Geld- und Münzwesen“  nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG dem Bund zustehe. Im Anwendungsbereich dieser Kompetenznorm hätten gemäß  Art. 71 die Länder nur dann eine Befugnis zu eigener Gesetzgebung, „wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Eine solche Regelung sei aber nicht ersichtlich.

Guggst Du  hier: Quelle: Handelsblatt vom 01.09.2015

Die entsprechende Passage in §9 Abs. 2 des Staatsvertrags:

Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln.


http://norberthaering.de/de/27-german/news/462-gramlich#weiterlesen

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@an alle

Bitte beim Thema bleiben; um Barzahlungen geht es hier nicht.

-----
Ist es wirklich so, dass der BS die Daten nicht abfragen DARF?
Umgekehrt wird ein Schuh daraus; die Meldebehörde oder jede andere Behörde darf die Daten nicht herausgeben. Was da jemand abfragt, spielt gar keine Rolle.

Präzisiert wird das noch im anderen Datenschutzurteil, C-262/14, wo es heißt:

Zitat
Richtlinie 95/46
[...]
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)      ‚personenbezogene Daten‘: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (‚betroffene Person‘); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)      ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (‚Verarbeitung‘) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

d)      ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bestimmt werden;

Weiter, hier geht es um die Ausnahmen, in denen personenbezogene Daten weitergeben werden dürfen:

Zitat
(1)      Abweichend von Artikel 25 sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen für bestimmte Fälle im innerstaatlichen Recht vor, dass eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 gewährleistet, vorgenommen werden kann, sofern

a)      die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben hat oder
b)      die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist oder
c)      die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, oder
d)      die Übermittlung entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder
e)      die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist oder
f)      die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

Also;
- die betroffene Person, deren Daten weitergegeben werden, muß dem zugestimmt haben; oder
- hat bspw. wegen eines Vertragsabschlußes einen Auftrag dazu erteilt;
- oder es geht um die nationale Sicherheit.

In allen anderen Fällen darf eine Behörde personenbezogene Daten nicht herausgeben.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Zitat
d)      die Übermittlung entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist

Laut unserer Richter ist doch der ÖRR ein wichtiges öffentliches Interesse, dient er doch dem Überleben unserer Gesellschaft (Ironie aus).


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@GEiZ ist geil

aus Sicht einer PersonX kommt kein Punkt nach Abs. (1) a bis f aus Antwort 20 in Frage denn
im Abs. (1) geht es um "Daten in ein Drittland"

Soweit kommt es noch, dass die LRA bzw. BS in ein Drittland ausgelagert wird.


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Zitat
Soweit kommt es noch, dass die LRA bzw. BS in ein Drittland ausgelagert wird.

Entschuldigung, das "Drittland" habe ich überlesen. Wobei ich nichts dagegen hätte, den BS dorthin auszulagern wo der Pfeffer wächst.


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Das Problem der Datenübermittlung betrifft nicht diejenigen, die schon zu Gebührenzeiten dort angemeldet waren. Deren Daten liegen dem BS schon länger vor. Wer betroffen ist, kann versuchen, gegen die Datenübermittlung gerichtlich vorzugehen. Das wird eine zweite Klage, oder wie kann das gegen den RBStV verwendet werden?


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Laut unserer Richter ist doch der ÖRR ein wichtiges öffentliches Interesse, dient er doch dem Überleben unserer Gesellschaft (Ironie aus).
PersonX hat es bereits genannt;

Urteil EuGH C-362/14, (wie ich auf 262/14 komme, ist mir ein Rätsel), behandelt den Datenaustausch zwischen den Nationalstaaten bzw. zwischen einem EU-Land und einem Nicht-EU-Land;
- hier gelten schon enge Kriterien, damit ein Datenaustausch überhaupt rechtens ist;

Urteil EuGH C-201/14 behandelt den Datenaustausch zwischen Behörden ein und desselben EU-Nationalstaates;
- hier ist die Lage noch rigider, denn der Bürger muß der Datenweitergabe widersprechen können, und zwar bevor nur irgendeine Datenweitergabe erfolgt;


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C
  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Das Problem der Datenübermittlung betrifft nicht diejenigen, die schon zu Gebührenzeiten dort angemeldet waren. Deren Daten liegen dem BS schon länger vor. Wer betroffen ist, kann versuchen, gegen die Datenübermittlung gerichtlich vorzugehen. Das wird eine zweite Klage, oder wie kann das gegen den RBStV verwendet werden?

Gegen wen müsste denn dann evtl. geklagt werden? Kommune? Land? BS? LRA?

Urteil EuGH C-201/14 behandelt den Datenaustausch zwischen Behörden ein und desselben EU-Nationalstaates;
- hier ist die Lage noch rigider, denn der Bürger muß der Datenweitergabe widersprechen können, und zwar bevor nur irgendeine Datenweitergabe erfolgt;
Sehr interessant. Hier ein paar Infos zum Urtiel: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c-201-14-daten-austausch-behoerden-informationspflicht/
Ein Vorabinformation der Datenübermittlung der Meldebehörde erfolgte bei einem Bekannten nach Umzug im Frühjahr letzten Jahres zumindest nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2015, 18:18 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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  • Beiträge: 7.255
Gegen wen müsste denn dann evtl. geklagt werden? Kommune? Land? BS? LRA?
Lies Dir bitte das Urteil des EuGH C-201/14 ganz genau durch; die Antwort findest Du dann von ganz alleine heraus.

Zitat
Sehr interessant. Hier ein paar Infos zum Urtiel:[...]
Unabhängig von jenem, was hinter dem von Dir genannten Link steht, zählt der Wortlaut des Urteils.

Zitat
Ein Vorabinformation der Datenübermittlung der Meldebehörde erfolgte bei einem Bekannten nach Umzug im Frühjahr letzten Jahres zumindest nicht.
Dann hast Du mindestens damit eine Möglichkeit, jene datenweitergebende Behörde auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam zu machen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

anne-mariechen

Die Sachlage bezüglich der EuGH Gerichtsentscheidungen zur Datenschutztichtlinie 95/46/EG ist aus der offiziellen Sichtweise bestimmt ein guter Ansatzpunkt gegen die derzeitige Anwendung des Datenschutzes auf Grundlage unseres BDSG in der öffentlichen Verwaltung um bei dem EuGH zu klagen.

Dafür gibt es Gründe.

-- Die bisherigen Urteile zur Richtlinie 95/46/EG stellen das Datenschutzrecht des Bürgers als hoches Gut dar.

-- Gleiches gilt für den Datenschutz im Datenverkehr von Personendaten zwischen den Ländern (siehe Urteil EU-USA)

-- Gegen Deutschland wurde bereits in der Rechtssache C?518/07 von der Europäische Kommission ein Verfahren eingeleitet.

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Behördliche Aufsicht über diese Stellen“

Das Urteil begründet, dass die Datenschutzstellen für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sind, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen.

Folglich verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46, wenn er die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen, falsch umsetzt.

Ob die in den LRA eingesetzten Datenschutzbeauftragten unabhängig sind ist schon mehr als zweifelhaft, wenn sich ein Dr. Herb vom SWR zum neuen RBStV positiv äußert, dass dieses Verfahren des Meldeabgleich rechtens ist. Es ist ja nicht bekannt, ob hier eine Genehmigung von seitens der EU eingeholt wurde, denn bei dem Meldedatenabgleich sind ganz sicher Personendaten von Personen anderer Staaten außer von Deutschland welche den ersten oder einen Zweitwohnsitz in Deutschland haben übertragen worden. So mit hätte aus meiner Sicht, der EU-Datenschutz befragt werden müssen.

Weiterer Angriffspunkt ist die Anwendung des Datenschutzes in den Behörden als Umkehrschluss. Heißt dem Bürger seine Daten werden immer für jeden Anspruch verarbeitet, solange kein Widerspruch vom Bürger vorliegt. In den Urteilen liesst sich das jedoch umgekehrt, die Behörde muss vorher die Einwilligung vom Bürger holen. Die Behörde darf nicht von sich aus den Vollzug der Datenweitergabe einleiten, ohne den Betroffenen gefragt zu haben. Bei der Übertragung im Einzelfall sicher fakt.

Nun gibt es immer noch diese Regelung der Verarbeitung aus einer Listendatei. Auf dieser Grundlage und der Meinung der LRA's, sie könnten in D ohne zu fragen zum Zwecke der Wahrnehmung Ihrer öffentlichen Aufgaben die Daten übertragen und abgleichen. Es gibt sicher Gründe dass der Rundfunk sich dieses nur einmal hat im Zuge der Zustimmung der Länderparlamente hat genehmigen lassen. Ein ständiger dauerhafter Abgleich verstößt, sowohl gegen das jetzt gültige BDSG als auch klar gegen die Richtlinie 95/46/EG.

Was mir jetzt noch zu denken gibt ist folgendes. Im den Popularklageverfahren vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 18. April 2013 wurde mit gegen den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV geklagt.
In der Begründung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde zu keinen Zeitpunkt die rechtliche Zulassung nach der EU-Richtlinie 95/46/EG geprüft.

In der Pressemitteilung des Bay. VerfGH v. 22.04.2013 dazu

Bei dem Meldedatenabgleich handelt es sich um ein effizientes Kontrollinstrument, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden soll. Er dient damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit.

Eine Aussetzung würde zumindest vorübergehend eine gleichmäßige Beitragserhebung in erheblicher Weise beeinträchtigen, und zwar sowohl im Freistaat Bayern selbst als auch im Verhältnis zu den übrigen Ländern mit Auswirkungen auf sämtliche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bildenden Anstalten und Körperschaften.

Demgegenüber haben die Nachteile, die den Betroffenen durch die Übermittlung der in § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV genannten Daten an die Landesrundfunkanstalt entstehen, zurückzutreten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das Interesse, beitragsrelevante Sachverhalte nicht zu offenbaren und nicht als Beitragsschuldner identifiziert zu werden.

Die Nachteile, die mit der Datenübermittlung und -verarbeitung ohne Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen und gegebenenfalls nachfolgenden Auskunftsverlangen seitens der Landesrundfunkanstalt verbunden sind, haben auch für diejenigen Personen, die später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, eher geringes Gewicht.

Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern.

Der vom Antragsteller beanstandeten Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV) kommt ebenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht zu; deren Kenntnis mag zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV („jede Wohnung“) unerheblich sein, sie erleichtert aber gegebenenfalls erforderliche Nachfragen beim Betroffenen und knüpft im Übrigen lediglich an die melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben mehrerer Wohnungen an.

Weiter spricht gegen eine Aussetzung des Zustimmungsbeschlusses zu § 14 Abs. 9 RBStV, dass die von den Meldebehörden übermittelten Daten bei der Landesrundfunkanstalt (und der gemeinsamen Stelle im Sinn des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV) durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten abgesichert sind.


Also reiner Bezug der Durchführung zum Zweck nach den Vorgaben wie im RBStV benannt. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte wurden einfach ignoriert nach dem Motto der Rundfunk darf alles, er ist ja angeblich neutral und hält sich an die Gesetze. JA an die, die er selbst für sich erstellt hat.

Ob jetzt die Sichtweise und die bisherigen Entscheidungen der Gerichte in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG sind wurde nie geprüft. Gleiches gilt für die Anforderungen der Datenschutzpersönlichkeitsrechte wie sie vom EuGH dargelegt werden und schon deshalb ist es eine Klage zur Überprüfung begründet.

Natürlich und das muss man sich im klaren sein muss die Klage so ausgerichtet sein, dass sie bei der Einreichung zur Prüfung vor dem EuGH standhält so dass es zu einer Entscheidung kommen kann. Ob das ohne Anwaltliche Unterstützung umzusetzen ist? Was einfach negativ ist die langen Zeiten der Verfahrensdauer beim EuGH bis zu einer Entscheidung. Da wäre es sicherlich sinnvoll, wenn dann nicht nur eine Klage beim EuGH eingereicht wird.

Es wäre sicherlich interessant wie sich ein EuGH positioniert, wenn der Rundfunk seine ach so feine Unabhängigkeit verargumentieren möchte, wo er doch schon Verletzungen gegen EU-Richtlinien begangen hat.

Weitere Frage die sich stellt. Wenn ein Verfahren beim EuGH angenommen wird wie beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Sachlage für eine Entscheidung Ihrerseits. Oder ist Rundfunkrecht doch nationales Recht?

Es ist sicherlich sinnvoll einen Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei den Behörden einzulegen und die PRESSEMITTEILUNG Nr. 110/15 (2 Seiten) zum Urteil in der Rechtssache C-201/14 beizulegen. Man kann dann immer begründen ich habe Dich Behörde darauf hingewiesen und die Mitarbeiter kommen ins Grübel was jetzt tun, wenn das begründet vorliegt. http://www.curia.europa.eu/jcms/jcms/P_176091 Gleiches gilt für ein Klage beim VG. Damit kann man belegen man habe das Gericht explizit informiert, dass es sich an die EU-Regeln zu halten hat und eine Anfrage zu Klärung zum laufenden Verfahren beim EuGH stellen sollte, so wie in der Rechtssache C-201/14 geschehen. Außerdem hätte Herr Ost einen regen Kundenkontakt mit den Behörden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2015, 20:10 von anne-mariechen«

C
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Lies Dir bitte das Urteil des EuGH C-201/14 ganz genau durch; die Antwort findest Du dann von ganz alleine heraus.
Ist mir leider immer noch nicht klar, wie hier vorzugehen wäre (bin kein Jurist).
Im Urteil des EuGH wird als gegnerische Partei der Präsident der nationalen Kasse der Krankenversicherungen, die nationale Kasse der Krankenversicherungen und die nationale Agentur der Steuerverwaltung genannt.
Wäre hier der Rückschluss, dass eine Klage gegen LRA und Kommune erfolgen müsste? Ebenfalls beim VG?

Sehr interessant. Hier ein paar Infos zum Urtiel:[...]
Unabhängig von jenem, was hinter dem von Dir genannten Link steht, zählt der Wortlaut des Urteils.
Ist schon klar, um sich einen Überblick zu verschaffen aber sicher nützlich

Ein Vorabinformation der Datenübermittlung der Meldebehörde erfolgte bei einem Bekannten nach Umzug im Frühjahr letzten Jahres zumindest nicht.
Dann hast Du mindestens damit eine Möglichkeit, jene datenweitergebende Behörde auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam zu machen.
Das habe ich vor.
Danke an anne-mariechen für die tolle Ausführung und den Link zur Pressemitteilung


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