Hallo Leute,
ich habe mir jetzt vieles durchgelesen hier und schon was verfasst, ich hoffe ihr könnt mir helfen, ich erläutere euch kurz den bisherigen Verlauf.
Person A hatte im Juni 2014 Widerspruch (Verträge zu Lasten dritter usw.) gegen einen Beitragsbescheid eingelegt.
Person A hat auf keine weiteren Schreiben mehr reagiert bis im Mai 2015 eine Vollstreckungsankündigung vom FA Lichtenberg kam.
Person A legte Fristgerecht Widerspruch ein, in dem kurz erläutert wurde, das im Juni 2014 bereits Widerspruch eingelegt wurde und bis heute keine Antwort kam.
Auch wäre Person A gewillt ab 1.08.15 den Beitrag von 17,50 monatlich unter Vorbehalt zu bezahlen.
Das FA hatte die Sache zurückgegeben an den Beitragsservice.
Person A hatte fast 4 Monate Ruhe bis im September 2015 eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt kam, siehe Anhang.
Person A würde folgendes daraufhin ans FA schreiben:
Betreff: Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich dem Schreiben vom ...Sept. 2015, da ich der Beitragsgebühr im Juni 2014 schon einmal widersprochen habe, da ich bis heute keine Antwort erhalten habe, bin ich davon ausgegegangen, das dem Widerspruch statt gegeben wurde.
Seitdem habe ich keine Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide erhalten.
Mir ist nämlich in diesem Fall unklar, warum der RBB um Amtshilfe bittet, ich mich bei Einwendungen jedoch an den nach eigenen Angaben “nicht rechtsfähigen” Beitragsservice wenden soll.
Dieser muss laut Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81 / 14) in der Vollstreckungsankündigung eindeutig sein.
Desweiteren müssen für ein Vollstreckungsersuchen, Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide vorrangegangen sein.
Derartige Schreiben habe ich jedoch vom RBB seit meinem Widerspruch nicht erhalten.
Daher berufe ich mich auf den Beschluss vom 04.07.1986, AZ.: VII B 151/85, da keine Leistungsbescheide seit meinem oben genannten Widerspruch bekannt gegeben wurden und lege hiermit Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsankündigung ein, da § 3 VwVG nicht erfüllt ist.
Mit freundlichen Gruß
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Ist das so korrekt oder ist dem noch was hinzu zu fügen?