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Autor Thema: Finanzamt Lichtenberg, Berlin Vollstreckungsankündigung  (Gelesen 5190 mal)

c
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Hallo Leute,

ich habe mir jetzt vieles durchgelesen hier und schon was verfasst, ich hoffe ihr könnt mir helfen, ich erläutere euch kurz den bisherigen Verlauf.

Person A hatte im Juni 2014 Widerspruch (Verträge zu Lasten dritter usw.) gegen einen Beitragsbescheid eingelegt.
Person A hat auf keine weiteren Schreiben mehr reagiert bis im Mai 2015 eine Vollstreckungsankündigung vom FA Lichtenberg kam.

Person A legte Fristgerecht Widerspruch ein, in dem kurz erläutert wurde, das im Juni 2014 bereits Widerspruch eingelegt wurde und bis heute keine Antwort kam.
Auch wäre Person A gewillt ab 1.08.15 den Beitrag von 17,50 monatlich unter Vorbehalt zu bezahlen.

Das FA hatte die Sache zurückgegeben an den Beitragsservice.

Person A hatte fast 4 Monate Ruhe bis im September 2015 eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt kam, siehe Anhang.

Person A würde folgendes daraufhin ans FA schreiben:

Betreff: Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich dem Schreiben vom ...Sept. 2015, da ich der Beitragsgebühr im Juni 2014 schon einmal widersprochen habe, da ich bis heute keine Antwort erhalten habe, bin ich davon ausgegegangen, das dem Widerspruch statt gegeben wurde.

Seitdem habe ich keine Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide erhalten.

Mir ist nämlich in diesem Fall unklar, warum der RBB um Amtshilfe bittet, ich mich bei Einwendungen jedoch an den nach eigenen Angaben “nicht rechtsfähigen” Beitragsservice wenden soll.

Dieser muss laut Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81 / 14) in der Vollstreckungsankündigung eindeutig sein.

Desweiteren müssen für ein Vollstreckungsersuchen, Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide vorrangegangen sein.
Derartige Schreiben habe ich jedoch vom RBB seit meinem Widerspruch nicht erhalten.

Daher berufe ich mich auf den Beschluss vom 04.07.1986, AZ.: VII B 151/85, da keine Leistungsbescheide seit meinem oben genannten Widerspruch bekannt gegeben wurden und lege hiermit Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsankündigung ein, da § 3 VwVG nicht erfüllt ist.


Mit freundlichen Gruß
.............


Ist das so korrekt oder ist dem noch was hinzu zu fügen?


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c
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Kann niemand was dazu schreiben, ob das Schreiben so abgeschickt werden kann? 



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P
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Das Schreiben ist noch nicht sichtbar, deswegen wird noch keiner antworten können.
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Ist es also sehr dringend, sollten wichtige Textteile nicht im Anhang stehen, weil Moderatoren aktuell durch aus etwas Zeit benötigen. Es dadurch zu einem Rückstau kommen kann.

Beim Einstellen ist auf die anonyme Form zu achten.


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K
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...
Dieser muss laut Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81 / 14) in der Vollstreckungsankündigung eindeutig sein.
Ist das so korrekt oder ist dem noch was hinzu zu fügen?

Der Beschluss des LG Tübingen vom 19.05.2014  Az. 5 T 81/14 wurde mit BGH Beschluss Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 aufgehoben.

Am 09.09.2015 wurde ein neuer Beschluss vom LG Tübingen Az. 5 T 162/15 erlassen:
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

c
  • Beiträge: 3
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Das Schreiben ist nur das was vom Finanzamt kam, was noch nicht sichtbar ist. Das Schreiben, welches ich zum FA schicken möchte, steht direkt unter meinem Text.

Danke für die Information Kurt.


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L
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Hallo PersonX,

vielleicht hilft Dir dieser Link weiter:
Antwortschreiben vom Finanzamt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14684.0.html


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