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Autor Thema: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen  (Gelesen 12672 mal)

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VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen


Die Verwaltungsgerichte VG, OVG und das BVerwG sind per Definition für die Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.

Es gibt 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten, die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen. Die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Die Argumente stehen auch in den Klagebegründungen. Die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.

Wie geht man gegen die Richter vor, die offensichtlich auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten erforderlichen Merkmale einer Beitragsabgabe und die anderen Verfassungskriterien in den Verhandlungen und in den Urteilen nicht eingehen, die Begründungen einfach auslassen oder schlicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ignorieren oder verdrehen?

Allenfalls werden schlichte Behauptungen der Art aufgestellt: "Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung."
Eine argumentative Begründung des Gerichts fehlt in der Regel komplett. So z.B. bei der Verhandlung vor dem OVG Münster und im anschließenden Urteil geschehen:

URTEIL des OVG Münster vom 12.03.2015 - Kommentare zum Urteil


Im nachfolgenden Beitrag verdreht das VerfGH RP die vom Bundesverfassungsgericht für den Beitrag aufgestellten Kriterien:

1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter


Alleine deswegen, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde, eine Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Medienoption (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) nicht stattfindet und die Verwaltungsgerichte die Auflösung des besonderen Vorteils in Luft durch Belastung der Allgemeinheit (Verstoß gegen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG) das Gesetz nicht kippen bzw. keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, dürfen wir nach meiner Auffassung von politisch motivierten Unrechtsurteilen und Willkür von nicht zuständigen Richtern sprechen.

Was können wir gegen solche Richter und Rechtsprechung unternehmen?

Wer traut sich einen/mehrere Verfassungsrechtler oder andere kompetente Stellen zu konsultieren oder nachzufragen?


Nachtrag 30.09.2015

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmale einer Beitragsabgabe werden vom Rundfunkbeitrag nicht erfüllt:

- Keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung,
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst,
- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern), die für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage kommen.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Sollte damit nicht das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt sein, statt die Kriterien zu übergehen oder sie zu verdrehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 15:20 von Viktor7«

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Allenfalls werden schlichte Behauptungen der Art aufgestellt: "Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung."
na klar

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gegen Zwangsmitgliedschaft
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 11. Januar 2006 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit vorliegt, wenn ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer Mitglied in einer bestimmten Organisation ist.
...
Die Arbeitnehmer hatten sich gegen die Zwangsmitgliedschaft gewehrt, da sie sich mit den politischen Ziele der Gewerkschaft, bzw. der politischen Parteien, die von der Gewerkschaft finanziert werden, nicht identifizieren können.
Quelle: http://www.bdp-verband.org/bdp/politik/2006/60421_zwangsmitgliedschaft.html

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat schon mehrere Urteile gegen Zwangsmitgliedschaft verkündet. Vielleicht gehört bald auch Rundfunkbeitrag dazu.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Ich befürchte, die durch ein Gesetz errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts wird als mittelbare Landesverwaltung nicht als eine Vereinigung durchgehen.

Mir wäre es hier lieber, die weniger verfänglichen Argumente gegen die Unrechtsurteile/Willkür zur Geltung zu bringen, die im Eingangsbeitrag genannt wurden.

Mit der Recherche und durch Austausch im Forum fördern wir schon viel Wertvolles zu Tage. Hier könnten wir gemeinsam auch mehr herausfinden.

Für noch mehr müssen wir auf die Verfassungsrechtler, Gutachtenersteller und die 32 Wirtschaftswissenschaftler des Bundesfinanzministerium zugehen, die das
Gutachten "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung" erstellt haben. Der Kontakt mit den engagierten Journalisten, die über den Rundfunkbeitrag in der Vergangenheit kritisch berichtet haben, könnte ebenfalls mehr Früchte tragen.

Hier geht es mehr als nur um ein einzelnes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, es geht um den ganzen Kuchen.


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Ein sehr beliebtes Ablenkungsmanöver der Verwaltungsrichter, um auf die Eigenschaften der Abgabe Beitrag nicht einzugehen und sich damit mit der Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitrags" nicht zu befassen, sind die Abhandlungen über Steuer statt über den Beitrag:

...

Seite - 14 -
Auf Seite 14 macht das OVG Münster einige Aussagen zur Steuerqualifizierung einer Abgabe und übersieht, dass sie für den "Rundfunkbeitrag" überwiegend passen. Sie fließen bloß nicht in den allg. Haushalt. Außerdem machen wir das Steuerargument nicht geltend. Wir beweisen mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, dass die Abgabe  k e i n  Beitrag ist.

Eine Begründung warum die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rahmenbedingungen für den Beitrag nicht mehr für den Rundfunkbeitrag gelten sollen, wird im Urteil unterschlagen.

Wie kann man diese Erkenntnise nutzen?


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als mittelbare Landesverwaltung
Das beißt sich mit der Staatsferne, die der Rundfunk gemäß BVerfG haben soll. Eine Verwaltung in staatlichem Sinne, also nicht zur Privatwirtschaft gehörend, ist zu keinem Zeitpunkt staatsfern.

Wenn öffentlich-rechtlicher Rundfunk insgesamt als staatsfern zu gelten hat, ist, trotz aller evtl. versuchter staatlicher Einflußnahme, (weil öffentlich-rechtlich), dem Bürger gegenüber nicht mit staatlichen Mitteln zu argumentieren.

Wenn Staatsferne vorgeschrieben ist, dann gilt dieses in jeder denkbaren oder undenkbaren Variante.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Eine Begründung warum die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rahmenbedingungen für den Beitrag nicht mehr für den Rundfunkbeitrag gelten sollen, wird im Urteil unterschlagen.

Wie kann man diese Erkenntnise nutzen?

Wenn die Verteidiger der Abgabe darauf bestehen, es sei ein Beitrag, dann, weil im allgemeinen ein Beitrag sich
von einer Steuer unterscheidet. Es sollte für uns nicht darum gehen, zu beweisen, dass die Abgabe kein Beitrag
ist, sondern darum, dass sie sich von einer Steuer nicht wirklich abgrenzen lässt. Das erste ist nur wichtig, um der
Argumentation der Verteidiger zu widersprechen, aber ist nicht das entscheidende.


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@pinguin,
da beißt sich einiges noch mehr.
Staatsabhängig sind die ÖRR Gremien schon lange. Das Urteil des BVerfG zu der staatsabhängigen Zusammensetzung der Räte beim ZDF dürfte allen hier bekannt sein. Die Besetzung wichtiger Posten nach Parteizugehörigkeit gibt den Staatseinfluss erneut preis. Alle 16 Mitglieder der KEF werden durch die Ministerpräsidenten gewählt.


@Sophia.Orthoi,
das Argument, dass sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich von der Steuer unterscheidet ist in dem Verfahren vor dem OVG Münster eingeflossen. Es hat die Richter nicht die Bohne interessiert.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Charakteristika des Beitrags, die der Rundfunkbeitrag nicht erfüllt, haben die Richter nicht entkräftet. Sie beachten diese Entscheidungen nicht und befassen sich damit mit Absicht nicht. Deswegen ist dieser Punkt so wichtig.


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Bundesverfassungsgericht - Konkrete Normenkontrolle:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Konkrete-Normenkontrolle/konkrete-normenkontrolle_node.html

Zitat
Konkrete Normenkontrolle

Nur das Bundesverfassungsgericht ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt. Es ist in Art. 100 Abs. 1 GG sowie §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Jährlich gehen bis zu 100 Verfahren dieser Art beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie sind am Aktenzeichen „BvL“ zu erkennen.

Beispiel

Ein Verwaltungsgericht hält ...
...

Verfahrensgegenstand

In jedem Rechtsstreit ist die Verfassung bei der Rechtsanwendung von den Gerichten zu beachten und auszulegen.
...
 Zur Vorlage berechtigt sind alle Gerichte in Deutschland. Voraussetzung ist stets, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt und sie für die Entscheidung erheblich ist.

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmale einer Beitragsabgabe werden vom Rundfunkbeitrag nicht erfüllt:

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- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern), die für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage kommen.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

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Sollte damit nicht das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt sein, statt die Kriterien zu übergehen oder sie zu verdrehen?
Bestünde nicht hier die Möglichkeit einer direkten Beschwerde beim BVerfG?

Immerhin hatte es ja im Laufe des Jahres den Fall, wo der BGH es war, der es versäumt hatte, eine Vorlage beim BVerfG zu machen und später vom BVerfG per Beschluß darauf verpflichtet worden ist. Irgendwie muß in diesem Fall das BVerfG ja auch Kenntnis davon erlangt haben, daß es ihm erlaubte, einen derartigen Beschluß zu fassen? Was in Relation BGH zu BVerfG funkioniert, sollte doch auch in jeder anderen Relation klappen? Immerhin darf sich doch der Bürger direkt ans BVerfG wenden?


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Hinter dem Link auf die Seiten des Bundesverfassungsgerichts steht wer die Beschwerde einreichen darf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15914.msg105852.html#msg105852

Dann geht es unter "Abstrakte Normenkontrolle" weiter.


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Dann geht es unter "Abstrakte Normenkontrolle" weiter.
Dann stellt sich mir die Frage, warum das Bundesfinanziministerium hier nicht bereits tätig geworden ist. Braucht hier keiner damit kommen, daß Rundfunk Ländersache sei, weil im Europarecht der Bund alleine verantwortlich ist.


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man kann vielleicht auch das Schachmatt erzwingen.

VG muss dann einfach eine Vorlage beim BVerfG machen. Man sollte auch gleich das Willkürverbot erwähnen.

1) 
Zitat
Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Es handele sich bei ihm um eine Vorzugslast für einen individual- bzw. gruppennützigen Sondervorteil. Die individuell zurechenbare Leistung stelle die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebsstätte vermutet werde.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2311_14_Urteil_20150312.html  Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14

2)Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranziehen
Zitat
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html

3) den Beweis liefern, dass der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15478.msg103008.html#msg103008

4) Eine negative Ausdrucksform des Rechtsstaatsprinzips ist das Willkürverbot zu erwähnen

Sollte das Schachmatt erzwungen werden, sollte man dann beim BverfG alles in die richtige Richtung biegen.
Der Rundfunkbeitrag darf die Allgemeinheit nicht belasten. Der Rundfunkbeitrag ist einfach die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption.



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Dann stellt sich mir die Frage, warum das Bundesfinanziministerium hier nicht bereits tätig geworden ist. Braucht hier keiner damit kommen, daß Rundfunk Ländersache sei, weil im Europarecht der Bund alleine verantwortlich ist.

Dann würden sie das Belästigungswerk der Ministerpräsidenten der Länder angreifen.


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Möglicherweise ist es nicht ganz unproblematisch, mit der Entscheidung des BVerfG zur Flugsicherheitsgebühr zu argumentieren, 907.

Wenn man wie ein Richter denkt, wird man möglicherweise sagen: Wenn es für die Vorzugslast laut BVerfG unproblematisch ist, dass (auch) die Allgemeinheit einen Vorteil hat, dann handelt es sich bei der Rundfunkabgabe um einen echten Beitrag. Denn es erfolgt keine "beitrags"mäßige Umlegung der der Allgemeinheit entstehenden Kosten. Die Abgabe fließt jeweils explizit der zuständigen Landesrundfunkanstalt des Wohnsitzes zu, § 10 Abs. 1 RBStV ("Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt ... zu, in deren Bereich sich die Wohnung ... befindet ..."). Nur die zuständige Landesrundfunkanstalt ist der persönliche Gläubiger. Dass die Abgabe bundesweit gleichhoch ist, hat lediglich verwaltungsvereinfachende Pauschalisierungsgründe. Auch dass nach § 1 RBStV der gesamtdeutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Finanzen auszustatten ist, steht nicht entgegen. Diese Zusammenfassung erfolgt ebenfalls lediglich aus verwaltungsvereinfachenden Pauschalisierungsgründen. Davon abgesehen hat jeder die Möglichkeit, auch Programmangebote einer Rundfunkanstalt zu empfangen, in deren Bereich er nicht seinen Wohnsitz hat. Der Vorteil bleibt gleichwohl konkret-individualisierbar.
Ich könnte mir vorstellen, dass solcherart argumentiert werden könnte, um die Rundfunkabgabe mit Gewalt aufrechtzuerhalten.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

  • Beiträge: 7.388
Diese Flugsicherheitsgebühr, wer zahlt die doch nochmal gleich? Doch wohl nur der, der sich ein Flugticket kauft und auch in den Flieger setzt; ich wüsste nicht, daß ein Nichtflieger damit auch nur irgendwie behelligt wird.

Auch hier gilt das Prinzip, daß der zahlt, der nutzt.

Und so sollte es letztlich der Gerechtigkeit halber für alles sein.

Bei dieser Flugsicherheitsgebühr dürfte übrigens auch keiner nach dem individuellen Einkommen fragen; diese Gebühr ist gleich hoch für alle, aber eben nur für die Nutzer. Wer das Transportmittel "Flugzeug" nicht nutzt, aus welchen Gründen auch immer, wird zur Zahlung dieser Gebühr nicht herangezogen.

Keine Hundesteuer ohne Hund;
keine Biersteuer ohne Bierbrauen;
keine Tabaksteuer ohne Tabakwaren;
keine Kfz.-Steuer ohne genutztes Kfz;
keine Einkommenssteuer ohne Einkommen;
läßt sich nun beliebig fortsetzen.

Warum sollte es ausgerechnet beim Rundfunk anders sein?

@Greyhound

Das grundlegende Prinzip, welches jeder Bürger ohne Nachfrage sofort akzeptiert, basiert auf einem nutzungsabhängigen Verhalten; nur hier wird es keine Nachfragen des Bürgers geben, auch nicht bei moderaten Steigerungen unter 3% im Laufe der Zeit in Bezug auf die evtl. zu zahlende Nutzungsgebühr, (für was auch immer).

Aber Gier macht bekanntlich blöde.


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