VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen AbwegenDie Verwaltungsgerichte VG, OVG und das BVerwG sind per Definition für die Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.
Es gibt 7
Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten, die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen. Die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Die Argumente stehen auch in den Klagebegründungen. Die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.
Wie geht man gegen die Richter vor, die offensichtlich auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten erforderlichen Merkmale einer Beitragsabgabe und die anderen Verfassungskriterien in den Verhandlungen und in den Urteilen nicht eingehen, die Begründungen einfach auslassen oder schlicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ignorieren oder verdrehen?
Allenfalls werden schlichte Behauptungen der Art aufgestellt: "Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung."
Eine argumentative Begründung des Gerichts fehlt in der Regel komplett. So z.B. bei der Verhandlung vor dem OVG Münster und im anschließenden Urteil geschehen:
URTEIL des OVG Münster vom 12.03.2015 - Kommentare zum UrteilIm nachfolgenden Beitrag verdreht das VerfGH RP die vom Bundesverfassungsgericht für den Beitrag aufgestellten Kriterien:
1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende RichterAlleine deswegen, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde, eine Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Medienoption (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) nicht stattfindet und die Verwaltungsgerichte die Auflösung des besonderen Vorteils in Luft durch Belastung der Allgemeinheit (Verstoß gegen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG) das Gesetz nicht kippen bzw. keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, dürfen wir nach meiner Auffassung von politisch motivierten Unrechtsurteilen und Willkür von nicht zuständigen Richtern sprechen.
Was können wir gegen solche Richter und Rechtsprechung unternehmen?
Wer traut sich einen/mehrere Verfassungsrechtler oder andere kompetente Stellen zu konsultieren oder nachzufragen?
Nachtrag 30.09.2015
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmale einer Beitragsabgabe werden vom Rundfunkbeitrag nicht erfüllt:
- Keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung,
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst,
- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern), die für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage kommen.
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
Sollte damit nicht das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt sein, statt die Kriterien zu übergehen oder sie zu verdrehen?