Person A hat gegen die Gebührenbescheide (der erste kam August 2014)
Widersprüche eingelegt, mit der Begründung, dass der Beitragsservice
keine Härtefallregelung vorsieht für Menschen, die mit ihrem geringen Einkommen und Vermögen
berechtigt wären, Sozialleistungen zu beantragen, darauf aber bewusst verzichten.
Es gab natürlich keinen Widerspruchsbescheid als Antwort bisher, dafür aber einen
Ablehnungsbescheid auf den Antrag auf Härtefallregelung. Person A soll sich bei einer Behörde bestätigen lassen, dass sie Anspruch auf Sozialleistungen hätte.
Seit Kurzem steht explizit auf der Webseite des Beitragsservice:
Als Härtefall gelten Personen, die auf Sozialleistungen verzichten, obwohl sie einen Anspruch darauf hätten:
Wer auf Sozialleistungen verzichtet, hat grundsätzlich keinen Befreiungsanspruch wegen eines besonderen Härtefalls. Dies wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt (siehe z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08; VG München, Urteil vom 26. Februar 2015, M 6a K 14.877).
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie tatsächlich einen Anspruch auf die Sozialleistung haben. In diesem Fall ist unter folgenden Voraussetzungen eine Befreiung möglich: Eine Härtefallbefreiung kann beantragt werden, wenn Ihnen eine Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 bewilligt wurde und Sie nach deren Bewilligung auf die Sozialleistung gegenüber der Sozialbehörde schriftlich verzichtet haben (§ 46 Abs. 1 SGB I). Dafür müssen der Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung vorgelegt werden.
Hiergegen will Person A klagen. Zu diesen Punkten gab es noch keine hochinstanzlichen Urteile (vor allem nach 2013). Die Leute werden aufgefordert Sozialleistungen zu beantragen, um sich von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Ich denke, der Personenkreis, den das betrifft, ist relativ groß. Es gibt viele Menschen, die statt Sozialleistung zu beantragen, lieber arbeiten gehen, auch wenn sie mit Sozialhilfe mehr hätten.
Der Hinweis, Sozialhilfe zu beantragen und dann schriftlich abzulehnen, damit dann zum Beitragsservice zu gehen, ist nun völlig realitätsfremd. Das steht natürlich auch so in keiner Regelung, sondern das hat sich der Beitragsservice so zusammen gereimt. Kann mir auch nicht vorstellen, dass die Sozialbehörden, das so toll finden oder überhaupt davon wissen.
So oder so, denke ich, dass die Chancen ganz gut stehen, dass Gerichte hier etwas zu beanstanden haben. Es geht ja hier nicht um den ÖRR oder Beitragsservice an sich (der ja bekanntlich sakrosankt ist für jedes deutsche Verwaltungs- und Verfassungsgericht), sondern lediglich um Befreiungsmöglichkeiten für sozial Schwache. Denn diese Regelungen, die arbeitende Menschen, die auf Sozialleistungen freiwillig verzichten, schlechter stellt als Menschen, die Sozialleistungen beziehen, verstoßen gegen das gesunde Gerechtigkeitsempfinden, auch bei Menschen, die eine allgemeine Rundfunkbeitragspflicht gut heißen.
Was meint Ihr? Gibt es hier eine Angriffsfläche? Lohnt es sich für Person A zu klagen?Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden. Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.