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Autor Thema: LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15 - Vollstreckung und BGH I ZB 64/14  (Gelesen 3055 mal)

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Das Landgericht Tübingen hat am 9.92015 einen aktuellen Beschluß erlassen, in dem die Entscheidung des BGH (I ZB 64/14) vom 11.06.2015 auseinander genommen wird.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Wenn ich die Entscheidung richtig deute, dann ist der Sachverhalt der, dass bei einer Vollstreckung für "Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice" eben NICHT EINDEUTIG der Gläubiger benannt ist.

Das LG Tübingen begründest das zum einen damit, dass der Senat des BGH zuerst selbst hat ermitteln müssen, wer eigentlich der Gläubiger sei und zum anderen die Erwähnung von Südwestrundfunk und ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice zweifelsfrei zwei mögliche Gläubiger zulassen.

Es liest sich für mich so, dass solange nicht eindeutig der Südwestrundfunk (SWR) mit vollständiger Postanschrift als einziger Gläubiger in den Forderungs- und Vollstreckungsschreiben angeführt wird, nach LG Tübingen all diese Vollstreckungsschreiben unzulässig sind.

Wer kennt sich mit der Materie aus? Ich wäre dankbar für eure Meinungen.

 


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K
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bitte jetzt nicht 27 threads zu diesem Thema aufmachen ? 

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html

Gruß
Kurt

EDIT:
Dieser doppelte Thread wurde auf Grund der Übersichtlichkeit des Forums geschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 05:12 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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