Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?  (Gelesen 23604 mal)

  • Beiträge: 3.232
Ist an solchen Briefen nicht normalerweise ein Zettelchen dran mit Ankreuzoptionen, z.B. zur Kenntnisnahme, zum Verbleib usw. Ansonsten sind es wohl die eingereichten Unterlagen, die zurück gegeben werden. Reagieren nicht notwendig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Frage! Wie reagieren auf fiktiv Einschreiben-Einwurf->Inhalt Kopien Bescheide

Sollten Kopien von Inhalt dem Original entsprechen und das kenntlich gemacht sein, dann sollte die Reaktion entsprechend einer Rechtsbelehrung erfolgen.


z.B. hier, aber Achtung, wenn dann vollständig lesen, und mit der Meinung des Anwalts in der ersten Aussage muss man nicht übereinstimmen und aber mit dem Satz der letzten, aber so sind Anwält halt.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kopie-als-Bekanntgabe,-falls-Sachbearbeiter-Einspruch-verboten-hat---f265906.html

Der wichtige Satz:

Zitat
Können Sie die gesetzliche Vermutung erschüttern und der Behörde gelingt der Beweis nicht auf andere Art und Weise, läuft die Einspruchsfrist ab der ersten tatsächlichen Bekanntgabe.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 40
sind fiktive Zweitschriften der Bescheide  >:(


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
wohl an, Beispiele für z.B. Zurückweisung /Widersprüche gibt es auch im Forum,

mehr als 80 Seiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.msg89392.html#msg89392

minimal 8 Seiten, jedoch kann sicher nicht alles übertragen werden, auch sollte die Antwort in Form eines Widerspruchbescheids dazu ab ca, Antwort 60 im Link betrachtet werden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

auch das hier könnte von Interesse sein
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/gutachten_und_stellungnahmen.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 40
Vielen lieben Dank! Frage: Kommen Einschreiben/Einwurf tatsächlich beim Empfänger an?  ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Im Zweifel könnte der Postmann unter Umständen das Einschreiben in einen falschen Briefkasten eingeworfen haben.
Sollte dieser Fall vorkommen, so ist das natürlich ein Problem. Dieses Problem sollte vom Briefkasteninhaber ordentlich angezeigt werden bei der Post.

In allen anderen Fällen, es kommt tatsächlich aktuell nicht auf den Inhalt an ;-) -> sondern nur auf den Rückschein.

In einer Gerichtsverhandlung würde eine Person X einem Richter wohl auch zum Führen eines Beweises ein Einschreiben zustellen lassen.
Eine Person X hätte wohl dann den Nachweis, dass der Richter Post bekommen hat. Sollte dieser das Einschreiben jedoch nicht unter Zeugen geöffnet haben, könnte es sein, dass der Richter behaupten wird, dass in dem Einschreiben kein Inhalt war. Könnte dem Richter dann Glauben geschenkt werden?

Aus Sicht von PersonX sind nur Schreiben bekannt, wo der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte.
Jedoch sehen das viele Personen direkt anders. Aus diesem Grund heraus, sollten praktische Überprüfungen durch aus häufiger durchgeführt werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2015, 14:47 von PersonX«

  • Beiträge: 40
hmm also es geht um ein fiktives Einschreiben/Einwurf ohne Rückschein, an den fiktiven "Schuldner" ;-)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Einschreiben als Einwurfeinschreiben enthält im Normalfall immer einen Rückschein,
im nicht Normalfall zumindest aber die Möglichkeit nachzuverfolgen, dass dieses Einschreiben am XX.XX.XXXX in einen vermeintlichen Briefkasten von X eingeworfen wurde.
Soweit der Postbote dabei keine Fehler macht und X mit Y verwechselt, darf davon ausgegangen werden, dass so ein Brief beim richtigen Briefkasten eingeworfen wurde.

Versender A versendet ein Einwurfeinschreiben an X. Der Postbote sucht und findet X, dann wirft der Postbote es ein und füllt den Rückschein mit X am XX.XX.XXXX erfolgreich zugestellt aus. Das bedeutet, der Einwurf in Briefkasten X am XX.XX.XXXX wurde protokolliert.

Aber, sollte der Postbote einen Fehler -z.B. verwechselt X mit Y- gemacht haben, dann geht der Rückschein trotzdem zurück mit der Information dass in X am XX.XX.XXXX eingeworfen wurde obwohl es vielleicht durch den Fehler tatsächlich in Y am XX.XX.XXXX eingeworfen wurde. Es kommt also auf die Reaktion von Y an, damit dieser Fehler bei der POST und beim Versender A bekannt wird. Sonst geht der Versender A davon aus, dass kein Fehler passiert ist, es also eine Zustellung an X am XX.XX.XXXX gab.

Unterschied zu Einschreiben

Hier erfolgt zusätzlich eine Unterschrift, dass ein Poststück von X oder einem gesetzlich sicherem Vertreter entgegen genommen wurde.
Nicht jedoch, wird dabei geprüft, welchen Inhalt dieses Poststück hat. Es könnte so gesehen halt auch leer sein.

Ein Fehler kann passieren, falls X nicht da war, und die Information zum Abholen des Einschreibens versehentlich bei Y erfolgte.

Aber Y würde das als Fehler erkennen, spätestens bei der Post, weil Y nicht das gültige Dokument mit dem passenden Namen vorlegen kann, es sei Y und X tragen den gleichen Namen und wohnen im gleichen Haus. Haben Y und X einen gleichen Namen liegen in der Tat Umstände vor, welche eine richtige Zustellung trotz Einschreiben scheitern lassen können, jedoch gilt es hier dann vor Gericht das entsprechend richtig anzuzeigen, aus Sicht von PersonX möglich, wenn bereits ähnliche Fälle dazu bekannt seien. Wie die Rechtsprechung dazu aussieht sollte geprüft werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2015, 19:48 von PersonX«

  • Beiträge: 40
Einschreiben/Einwurf OHNE Rückschein  :laugh:


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html

Zitat
Einschreiben Einwurf

Was bietet das Einschreiben Einwurf?

    Beim EINSCHREIBEN EINWURF erhalten Sie einen Einlieferungsnachweis.

    Zusätzlich wird der Einwurf der Sendung in den Briefkasten, das Postfach oder eine andere Empfangsvorrichtung des Empfängers durch die Unterschrift des Zustellers bestätigt.

Entweder es wird bei einer Person X nicht verstanden, oder aber es wird nicht verstanden, dass ein Rückschein nicht durch den Empfänger unterschrieben werden muss, denn es gibt immer einen Rückschein, sonst würde es nicht Einschreiben lauten.

Oder aber es ist etwas völlig anderes, dann wäre ein Scan/Foto nett.

Vielleicht so, aber mit dem Unterschied, dass nur links bei Einwurfeinschreiben ein Kreuz sei --> herzlichen Glückwunsch, der Postbote hat für Sie auf dem Rückschein unterschrieben.




Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2015, 17:47 von Bürger«

  • Beiträge: 40
okay nochmal.
Briefumschlag mit Kopien "Zweitschrift" Bescheide
Kein Kärtchen!
Nix zum ankreuzen
Auf dem Briefumschlag steht von der Post alles gedruckt "Deutsche Post Einschreiben Einwurf" Großbrief Zusatzleistung Frankit 3,25€

Dann hat wohl der Zusteller unterschrieben ;-)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.239
OT - oder doch nicht ?

Einwurf-Einschreiben:

Zitat
Auch das Einwurf-Einschreiben ist keine Lösung. Zwar lässt sich anhand des Zustellbelegs herausfinden, wann der Briefträger das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen hat. Der Zugang lässt sich nach Auffassung des AG Kempen, dessen Ansicht inzwischen vom AG Köln, Urt. v. 16.07.2008, Az 220 C 435/07, bestätigt worden ist, nicht nachweisen. Schließlich könne der Postbote den Brief versehentlich auch in den falschen Briefkasten geworfen haben, so die Argumentation der Richter.
Kommt es also darauf an, dass der Zugang eines bestimmten Schreibens vor Gericht bewiesen werden kann, dann bleibt nur die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Quelle

Und hier in Bild (und ohne Ton) eigene Erfahrungen mit Einwurf-Einschreiben: am gleichen Tag am gleichen Schalter im gleichen Postamt aufgegeben:
Der erste

Der kam an - so sieht es in der Sendungsverfolgung aus:


Der zweite


ist augenscheinlich heute - 28.09.2015 - immer noch im "Logistikzentrum"; oder wo auch immer  8)


sprich: wenn der Briefträger schlicht und ergreifend nicht abzeichnet/eingibt dass er ein Einwurf-Einschreiben eingeworfen hat sieht es auch nicht gut aus mit einem (Zustell-)Nachweis...


Gruß
Kurt





Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 40
oha so kann es auch gehen.
brief wurde zugestellt laut homepage von der post ag


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 6
So, bei Person A kam kein weiterer Beschluss/Verfügung mehr. Stand ist, die Erinnerung §766 ist, weil A angeblich nach Tübinger Auslegung argumentiert habe, abgewiesen und A möchte klar Beschwerde einlegen. Person A hat den Vorschlag von Bürger
siehe hiesiger Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104594.html#msg104594

in ein für sie dienliches Format formuliert, und würde gerne das unter #4 angeführte Schreiben mit schicken, dann dürften sie es wohl erst mal einsehen.

Bis zum nächsten Stammi kann es allerdings nicht mehr warten, den nächsten werde ich sehr gerne aufsuchen. Ich bin auch schon seit längerem mit dem System *** am zweifeln, und kann denke ich das eine oder andere mit in die Runde beitragen.

@Dolphin
Meinst du, die fressen das auch ohne das AZ? Oder könntest du mir das nennen?


Edit "Bürger":
Link ergänzt.
***Andeutung entfernt.
Bitte Foren-Regeln (insbes. #11) beachten.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2015, 18:23 von Bürger«

  • Beiträge: 40
So, bei Person A kam kein weiterer Beschluss/Verfügung mehr. Stand ist, die Erinnerung §766 ist, weil A angeblich nach Tübinger Auslegung argumentiert habe, abgewiesen und A möchte klar Beschwerde einlegen. Person A hat den Vorschlag von Bürger in ein für sie dienliches Format formuliert, und würde gerne das unter #4 angeführte Schreiben mit schicken, dann dürften sie es wohl erst mal einsehen.

Stell doch mal die Abweisung ein. Die Frage bleibt ob es bei Deiner Person A derselbe Fall ist wie bei meiner Person A?
Wenn ja, dann kommt da bestimmt noch vom LG das die Vollstreckung zurück genommen wird, wenn BS nicht beweisen kann, dass Deine Person A jemals Post aus Köln erhalten hast.

Achtung, meine Person A hat jetzt Einschreiben/Einwurf vom BR mit Zweitschrift Bescheide erhalten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2015, 17:59 von Bürger«

 
Nach oben