Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS zur Belastung mit der Rundfunkabgabe bis zu 5 % noch heute angebracht?Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT stellt im Urteil 1 BvR 665/10 die folgenden Kriterien bezüglich der Typisierung/Pauschalierung auf:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html
Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319> ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.
Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %.
Diese Betrachtung greift heute jedoch zu kurz und ist auf Grund der Einkommens- und Medienentwicklung mit beinah unbegrenzten Informationsmöglichkeiten im Internet und durch die Printmedien nicht mehr zeitgemäß.
12 Mio. der Deutschen haben ein Bruttoeinkommen von 2000 € pro Monat oder weniger und dürfen sich im Alter auf Altersarmut freuen.
Von dem Bruttoeinkommen müssen Lebenshaltungskosten wie: Lebensmittel, Gesundheitskosten, Miete + Nebenkosten, ggf. Kosten für den Nachwuchs, ggf. Auto + Kfz Steuer + Versicherung + Kraftstoff und laufende Kosten für Inspektionen usw., Möbel, Elektro- und HiFi, Kleidung, Urlaub, Bücher, Zeitschriften, Mediendienste und Internetkosten, Unterhaltung, div. Vertragskosten, priv. Rente, ggf. Tierhaltung, ggf. Tilgung von Schulden und noch vieles mehr bezahlt werden. Davon sind bei Beschäftigten noch die Sozialabgaben von ca. 20% und die Einkommensteuer abzuziehen.
Jeder kann im Prinzip in etwa sagen, was ihm am Monatsende bleibt. Erst der Vergleich des Restbetrages, soweit überhaupt vorhanden, mit den Kosten für den vollkommen austauschbaren Options-Anbieter macht wirklich sinn. Die vielfachen staatsunabhängigen Informationsmöglichkeiten des Internets über Multifunktionsbildschirme, Computer, internetfähige Mobiltelefone und Konsolen, die Informationsmöglichkeiten durch Printmedien und die privaten TV Sender reichen heute vollkommen aus.
Die Gerichte geben selbst zu, so das OVG Münster beim Verfahren am 12.03.2015 und dann im Urteil dazu auf Seite 32, dass die Anschaffung der modernen Empfangsgeräte auch mit geringem Einkommen erschwinglich ist und kein Hindernis darstellt:
Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt.
Durch die Verfügbarkeit der modernen Empfangsgeräte und der Printmedien ist kein Mensch in Deutschland auf die ARD und ZDF Programme angewiesen. Eine Nötigung und Belästigung mit den aufgedrängten und teuren ARD und ZDF Programmen ist nicht nötig und unverhältnismäßig.
Meinungen?
ARD & ZDF - Vollkommen austauschbare überteuerte Anbieter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.0.htmlGesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html