Bitte unterscheide zwischen dem Angebot, das das Grundgesetz verpflichtend vorschreibt, und der ebenfalls grundgesetzlich garantierten freien Medienauswahl, die es den Bürgern gestattet, Medien ihrer Wahl zu konsumieren.
Weder Staat noch Rundfunkunternehmen haben das Recht, den Bürgern eine bestimmte Mediennutzung vorzuschreiben.
Es bleibt die Frage, ob "frei empfangbar" wirklich heißt, daß alle Bürger dafür bezahlen müssen, also auch die Rundfunk nicht nutzenden Bürger, oder ob es nicht auch heißen kann, daß sich "frei empfangbar" alleine auf die technischen Möglichkeiten bezieht, die es dem Bürger erlauben, Rundfunk nach seinen Bedürfnissen zu konsumieren oder eben nicht.
Wo es für den Bürger eine garantierte freie Medienauswahl hat, darf es keine Pflicht geben, ein von ihm nicht ausgewähltes Medium finanzieren zu müssen.
Wir hatten es ja bereits; welche freie Medienauswahl wäre dem Bürger noch möglich, der sich genötigt sieht, ein von ihm nicht preferiertes Medium bezahlen zu müssen, (inkl. der dazu nötigen Technik), dann aber möglicherweise nicht mehr über ausreichende Mittel für Medien seiner Wahl zur Verfügung hat?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;