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Autor Thema: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?  (Gelesen 20966 mal)

V
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Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Es gibt keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Das ist der Witz bei der Sache.

Bitte noch das Urteil angeben.

Genau das hat das Verfassungsgericht von RP oder BY in seinem Urteil verdreht. Die genaue Info folgt noch.


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@Viktor7
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/515/Content/000515204.htm

unter 3. , etwa 2/3 von oben,, am besten mit dem Text suchen.
"  Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1  "

Inwieweit Straßenbau mit der GEZ vergleichbar ist, weiß Mr. X nicht, aber Beiträge sind Beiträge, wobei es eben bei der GEZ keine Beiträge sind, sondern Zwangsabgaben. Das wollen die GEZ und deren Macher aber nicht zugeben.

Wenn die schreiben würden: Zwangsabgabe, dann wäre alles in Butter, das könnte und müsste man von der Formulierung her gelten lassen.


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Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Es gibt keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Das ist der Witz bei der Sache.

Das Problem ist, dass sie die Möglichkeit des Empfangs und nicht den Empfang selbst als Vorteil betrachten. Auch wenn der Empfang der blöden Sendungen ein Gewinn wäre, ist er kein Vorteil der Wohnungsinhaber, weil er nicht so individualisierbar ist. Und eine bloße Möglichkeit scheint erst in 1 BvR 668/10 vom 06.2014 als Vorteil betrachtet zu werden, dieses Urteil über Straßenbaubeiträge zitiert sogar das Rundfunkurteil von Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz, das den Beitrag rechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht, wenigstens diese Kammer, wo Kirchhofs Bruder sitzt, scheint bereit zu sein,  Recht sogar in anderen Bereichen zu verdrehen, um den Rundfunkbeitrag zu rechtfertigen. Auch das PC-Gebühr-Urteil war ein Schandurteil, das nicht mit der vorigen Rechtsprechung vereinbar ist.

Was tut man, wenn ein höchstes Gericht "unanfechtbare" Schandurteile fällt?!

Notwendig sind mutige Richter in den niedrigeren Instanzen, die Präzedenzfälle schaffen, die solche Schandurteile der höheren Instanzen hindern, aber wo sind sie?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 09:29 von Sophia.Orthoi«

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Vielen Dank 907 und gerechte Lösung für den Hinweis auf diese Entscheidung des BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10.

Mit Inhalten dieses Beschlusses des BVerfG kann man m.E. gut in unserem Sinne argumentieren.

Zitat von: BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, RdNr 58
"Mit dem Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, ..."

Zitat von: BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, RdNr 61
"Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte."

Zitat von: BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, RdNr 62
"In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann."

Das greift einen Aspekt auf, den auch Frau Dr. Anna Terschüren in ihrer Dissertation erwähnt hat: Durch die Rundfunkabgabe wird ein einheitlicher Betrag für alle Landesrundfunkanstalten sowie "Das Erste", DRadio und ZDF und die Aufsicht der Landesmedienanstalten festgesetzt.

Bei den einzelnen Landesrundfunkanstalten könnte man noch vergleichbar mit dem Straßennetz einer zusammenhängenden Gemeinde einen potentiellen individuellen Vorteil durch die Möglichkeit der Nutzung konstruieren (auf die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes bezogene Sendungen). "Das Erste", DRadio, ZDF sowie die Aufsicht der Landesmedienanstalten betreffen Gesamtdeutschland und sind vergleichbar mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet einer Großstadt nicht mehr individuell zurechenbar, sondern betreffen eindeutig die Allgemeinheit, namentlich Gesamtdeutschland.
Außerdem kann hier durchaus jemand, der beispielsweise im Gebiet des MDR wohnt (welcher drei Länder "versorgt" und offenbar einigermaßen wirtschaftlich agiert) einwenden, dass er sicher keinen Vorteil aus einem ersichtlich unwirtschaftlichen Agieren z. B. des hr zieht. Genauso wenig ist der interne Ausgleich etwa zugunsten Radio Bremen zu Lasten der Allgemeinheit zu rechtfertigen.

Da die "Finanzierungsverantwortung" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 1 RBStV auf alle Landesrundfunkanstalten zusammen (sowie "Das Erste", DRadio, ZDF und die Aufsicht über die Landesmedienanstalten) bezogen und nicht trennbar ist, ist der RBStV insgesamt verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 12:38 von Greyhound«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

M
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Da die "Finanzierungsverantwortung" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 1 RBStV auf alle Landesrundfunkanstalten zusammen (sowie "Das Erste", DRadio, ZDF und die Aufsicht über die Landesmedienanstalten) bezogen und nicht trennbar ist, ist der RBStV insgesamt verfassungswidrig.

Das BVerfG hat schon lange festgestellt, dass die "Gebühr" keine Vorzugslast ist, unter anderem aus den von Dir ausgeführten Gründen.

Siehe http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 (27.07.1971):

Zitat
    "Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine `Gebühr' erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs.\ 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende `Gebühr', die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer `Gebühr' Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen."



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Vielen Dank MichaelEngel für den Hinweis. Ich kann erst jetzt die Aussage der von Dir zitierten Entscheidung an der richtigen Stelle in der Argumentation einordnen, muss ich ehrlich sagen. Denn isoliert zitiert hätten die Gerichte mit hoher Wahrscheinlichkeit eingewandt, dass die Aussage dieser Entscheidung nicht relevant sei, weil sie einen anderen Beurteilungsspielraum betrifft (Umsatzsteuerpflichtigkeit).


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Zitat
Zitat
Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer `Gebühr' Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen."
Hier steht dann aber das europäische Recht entgegen, wonach Rundfunk eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Dienstleistung und damit freilich gewerblicher Natur ist; es sei wiederholt, daß die EU alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform gleich behandelt.

Insofern ist auch diese Aussage des BVerfG als längst überholt zu betrachten.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Insofern ist auch diese Aussage des BVerfG als längst überholt zu betrachten.

Vielleicht ist mit dem europäischen Recht das BVerfG als höchste Instanz längst überholt.


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Guter Punkt!

Der Rundfunkbeitrag dient seinem Sinn und Zweck nach der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, § 1 RBStV. Dies bedeutet exakter bezeichnet: der funktionsgerechten Finanzausstattung der gesamten Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. also nicht nur der Finanzierung der drei Sendergruppen (§ 9 RFinStV), sondern auch der Finanzierung der Medienaufsicht durch die Landesmedienanstalten (§10 RFinStV), der Finanzierung der KEF (§ 6 Absatz 1 Satz 1 RFinStV) und der Finanzierung der Verwaltung des Beitragsaufkommens in seiner Gesamtheit durch den Beitragsservice. Somit kann nicht von einer individualisierbaren Gegenleistung gesprochen werden, die mit dem Rundfunkbeitrag entgolten werden soll.

Wenn aber die Abgabe "Rundfunkbeitrag" zur Finanzierung einer ganzen Infrastruktur dient, dann wird daran deutlich, dass sich diese Abgabe gerade nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, weil vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden kann, dass Steuern, die in einen allgemeinen Haushalt einfließen, ihrem typischen Wesensgehalt zufolge zur Finanzierung einer bestimmten Infrastruktur des Haushaltsträgers dienen.

P.S.: Hierbei fällt mir gerade etwas auf. Wo ist eigentlich die Finanzierung des Beitragsservice gesetzlich geregelt?


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Selbst wenn man die Auffassung vertritt, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Gegenleistung, so fehlt die Bestimmtheit der Leistung. Eine Fernsehsendung ist sachlich etwas anderes als eine Radiosendung, die Videotext-Informationsseiten sind sachlich etwas anderes als die Internet-Informationsseiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die "Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk" stellt keine spezifische Leistung dar, genauso wie die "Gesamtveranstaltung Staat" keine spezifische Leistung darstellt.


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"Das Erste", DRadio, ZDF sowie die Aufsicht der Landesmedienanstalten betreffen Gesamtdeutschland und sind vergleichbar mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet einer Großstadt nicht mehr individuell zurechenbar, sondern betreffen eindeutig die Allgemeinheit, namentlich Gesamtdeutschland.

Guter Punkt!

Der Rundfunkbeitrag dient seinem Sinn und Zweck nach der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, § 1 RBStV. Dies bedeutet exakter bezeichnet: der funktionsgerechten Finanzausstattung der gesamten Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. also nicht nur der Finanzierung der drei Sendergruppen ...


Wenn aber die Abgabe "Rundfunkbeitrag" zur Finanzierung einer ganzen Infrastruktur dient, dann wird ...

Das sind alles sehr gute Gedanken zum Thema.

Es wird doch immer wieder betont, dass der Rundfunk LÄNDERSACHE ist und die 16 Länderparlamente hatten zu entscheiden.

Mr. X hat da so seine Zweifel, ob das mit der Ländersache noch den Kern trifft?
Nach dem o.g. lässt es sich doch gar nicht mehr auf die Länder präzise aufteilen. Das würde doch bedeuten, dass es eher schon Staatssache ist? oder ?
Lt. Mr. X ist keine klare Trennung mehr zu sehen.

Dadurch, dass alles miteinander vermischt ist, kann eine LRA ruhig 75 Mio Schulden machen. Wird ja durch die anderen wieder ausgeglichen. Der BS schiebt das Geld einfach mal auf die andere Seite.


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funktionsgerechten Finanzausstattung

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+SH+%C2%A7+12&psml=bsshoprod.psml&max=true

Zitat
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

In welcher Verfassung werden verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgaben beschrieben? Im Grundgesetz ist zu den gesetzlichen Aufgaben eines öffentlich rechtlichen Rundfunks keine Aussage zu finden.

Rundfunk wird benannt in

aktuelle Fassung Grundgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf
https://www.bundestag.de/grundgesetz

Zitat
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue
zur Verfassung.

und

Zitat
Art 23
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der
schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die
der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom
Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren.

Ein Auftrag, sofern dieser durch ein Bundesland als Gesetz gefasst wird, darf dieses also das unmittelbar in Art (5) 1 benannte Recht "ungehindert" nicht einschränken.

Link zum Thema Rundfunkbeitrag der Grundrechtepartei
vgl.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Zitat
Der Gesetzgeber ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Diese bestimmt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.) ist ein vorbehaltlos garantiertes Grundrecht und nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG einschränkbar. Ergo können die Landesgesetze zum Rundfunkstaatsvertrag, mal abgesehen vom Mangel an einer solchen Gesetzgebungskompetenz der Länder, keine Gesetze erlassen, welche dieses Grundrecht verletzen. Solche Gesetze sind keine Gesetze im Sinne des Grundgesetzes als verfassungsmäßige Ordnung und von daher bereits von Gesetzes wegen nichtig.

Es gibt keinen Auftrag für einen ÖRR, welcher verfassungsgemäß ist. Ohne einen solchen Auftrag gibt es auch keine Funktionsgerechte Finanzausstattung, es ist schlicht Diebstahl, Täuschung, Rechtsbeugung und Enteignung ohne gesetzliche Grundlage. Selbst die Urteile eines Verfassungsgericht, welche erklären wollen, dass dieses alles in Ordnung ist, sind dahin gehend fehlerhaft.

Zitat
Wehrt sich der Bürger, Grundrechtsträger und Souverän, wird er regelmäßig darauf verwiesen, er habe kein Recht zur unmittelbaren Abwehr, sondern könne ja kostenpflichtig bei den Tätern klagen, man lebe schließlich in einem Rechtsstaat.

Am Ende steht der Verlust der Grundrechte, die Abkehr des Bürgers von dem für ihn scheinbar untauglichen Grundgesetz und die öffentlichen Gewalten fühlen sich durch die so herbeigeführte politische Teilnahmslosigkeit legitimiert.

Im Grunde basiert die Bundesrepublik Deutschland auf einer Diktatur von Juristen und ihren Helfern, welche alle juristischen Mindeststandards außer Kraft setzen und all dies dem Bürger als Rechtsstaat verkaufen. Die öffentliche Gewalt versteht sich nicht mehr als Dienstleister für das Volk, sondern zwingt das Volk zur Dienstleistung für die öffentlichen Gewalt und gibt diesem als Gegenwert nicht einmal das, was das Grundgesetz garantiert.

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/#rundfunkbeitrag-versus-grundgesetz
Zitat
[...]
Problem II.

3. Die Rundfunkanstalten bewegen sich in einer nach den Grundsätzen des Grundgesetzes nicht zulässigen rechtlichen Zone. Zum Einen suggerieren sie durch die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, dass sie staatliche Einrichtungen wären. [...]

4. Um diesen Mangel an Erlaubnis zur Einrichtung eines staatlichen Rundfunks zu umgehen, wurden die Rundfunkanstalten mit dem Prädikat »öffentlich-rechtlich« versehen, ohne tatsächlich verfassungsrechtlich über eine solche Eigenschaft zu verfügen, und gleichzeitg bestimmt, dass diese Rundfunkanstalten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Hierbei half die juristische Unwissenheit der Bürger und der Mangel an politischer Bildung. Wer seine Rechte oder die Pflichten des Staates nicht kennt, kann diese nicht einfordern. [...]




Ein jeder sollte das Grundgesetz in seiner ersten Fassung lesen, und auch die Kommentare dazu, sich ein Bild über die Entwicklung desselbigen machen und prüfen, ob das was aktuell in seinem Gedanken Deutschland ist damit übereinstimmen kann.

hilfreich zum Gegenprüfen eigener Gedanken kann sein

Link zu rechtswissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei
http://rechtsstaatsreport.de/

Ob die Sachen in den verlinkten Seiten so sind, wie dort beschrieben, diesen Sachverhalt sollte ein jeder für sich selbst beurteilen und prüfen können.



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Das Problem ist, dass sie die Möglichkeit des Empfangs und nicht den Empfang selbst als Vorteil betrachten.

Oben wird von :  Nutzungsmöglichkeit  gesprochen.

Dies beinhaltet die reale Möglichkeit, die an reale Gerätschaften etc. gebunden ist. Also nicht nur die elektromagnetische Welle in der Luft.
Mr. X muss die Möglichkeit haben, dieses direkt nutzen zu können und das geht nur mit einem eigens dafür vorgesehenen Gerät.


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Hier wird die Verdrehung des VerfGH RP im Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 aufgezeigt:
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2015, 00:45 von Bürger«

  • Beiträge: 7.335
Vielleicht ist mit dem europäischen Recht das BVerfG als höchste Instanz längst überholt.
Nö, keineswegs. Der EuGH ist für Belange zuständig, die europäisches Recht berühren; nicht jedes Rechtsgebiet aber ist auch europäisches Recht. Das BVerfG steht nur vor der undankbaren Aufgabe, (da braucht man gar nix beschönigen), die Vorgaben der EU bzw. des EuGH zu den nationalen "sonstigen" Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. Schwierig wird es halt dort, wo sich europäisches und nationales Recht entgegengesetzt verhalten.

@Knax
Zitat
P.S.: Hierbei fällt mir gerade etwas auf. Wo ist eigentlich die Finanzierung des Beitragsservice gesetzlich geregelt?
Diese Frage wurde so ähnlich schon einmal gestellt; darauf wurde dann geantwortet, daß der BS aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen bezahlt würde. Was letztlich aber nix anderes bedeutet, daß es sich um eine rein gewerbliche Tätigkeit handelt, weil der BS auf Basis der von ihm selbst eingetriebenen Mittel bezahlt wird. Er handelt damit letztlich auf eigenen Rechnung und darf schon deswegen keine hoheitlichen Befugnisse haben.

Aber die Frage nach einem Gesetz dazu wurde wohl trotzdem noch nicht geklärt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 22:26 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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