Da ist dann wieder der Pferdefuß - "und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat" - diese Einschränkung sieht der Artikel 47 (3) der CHARTA DER GRUNDRECHTE
DER EUROPÄISCHEN UNION nicht vor.
( 3 ) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Aus dem Teil "soweit diese Hilfe erforderlich ist" kann nicht geschlussfolgert werden, dass es dabei um Erfolg gehen soll, sondern das bezieht sich auf die Eigenmittel der jeweiligen Person.
Eine Einschränkung, dass diese nur für einen Erfolgsfall zustehen soll, kann nicht abgeleitet werden.
---> Frage
Achtungen, vielleicht wäre auch auf das Bestehen möglicher Ausnahmen zu prüfen?
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-leserforum-ist-eine-olg-zulassung-im-beschwerdeverfahren-vor-den-olg-erforderlich-f32101-> zu beachten wäre aber, dass diese für die ZPO gelten soll, das aktuelle Verfahren aber wahrscheinlich im Verwaltungsrecht angesiedelt ist, aber möglicherweise gibt es dazu Parallelen.
Ausnahmen vom Anwaltszwang beachten
Von dem nach § 78 Abs. 1 S. 1und 2 ZPO postulierten Anwaltszwang gibt es allerdings Ausnahmen. So bestimmt § 78 Abs. 5 ZPO, dass § 78 Abs. 1 ZPO auf solche Prozesshandlungen keine Anwendung findet, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Eine solche Ausnahmebestimmung findet sich für das Beschwerderecht in § 569 Abs. 3 ZPO. War der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen, betrifft die Beschwerde die PKH oder wird die Beschwerde von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten i.S.d. §§ 142, 144 ZPO erhoben, kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Dies führt nach § 78 Abs. 5 ZPO also dazu, dass überhaupt kein Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren besteht.