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Autor Thema: Verfügung vom LG Stuttgart bzgl. Vollstreckung (Verweis auf BGH)  (Gelesen 14111 mal)

c
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Servus miteinander,

ich hab gegoogelt und auch hier im Forum gesucht, aber leider nichts dazu gefunden.
Sollte ich was übersehen haben, bitte ich um Entschuldigung.

Also zum Thema:
Seit letztem Jahr kämpfe ich für zwei Personen schon gegen diese abGEZockt-Windmühlen, und hab nun einen Punkt erreicht, bei dem ich nicht mehr mit "suchen und lesen" weiterkomme... -> nun muss ich fragen.

Hier geht es erstmal um eine Freundin - hier "SIE" oder "IHR" genannt.
kurz zusammengefasst, was bisher bei IHR geschah:

- Bettelbriefe GEZ seit Jan. 2013 "nie erhalten"
- Bescheid GEZ "nie erhalten"
Dieses Jahr gings dann los!
- Zwangsvollstreckungsversuch durch OGV, im April
- Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung, im April
- Beschluss AG erhalten, dass Erinnerung zurückgewiesen wird, im Mai
- Beschwerde gegen Beschluss, im Mai
- Weiterleitung ans LG Stuttgart
- Verfügung erhalten, vom LG Stuttgart, im August - mit Aufforderung, die Beschwerde zurückzuziehen.

siehe auch Anhang!

So, hier nun meine Frage: Was kann SIE gegen diese Verfügung tun?
SIE ist NICHT Hauptmieterin der Wohnung und muss ja laut GEZ nicht zahlen, oder?

Darauf wurde auch schon im der Beschwerde hingewiesen, aber nicht vom betroffenen Richter aufgegriffen.
Ich vermute mal, dass der das bekannte Paragraphen-Baustein-System erkannt hat und einfach mal grob überflogen hat und entsprechend entschieden hat.

Wie kann SIE nun gegen diese Verfügung argumentieren?

Danke schon mal und Grüße,
condor-x


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P
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Bitte so eine fiktive Verfügung als Anlage beifügen. Eine fikive Verfügung enthält keine persönlichen Daten mehr.
Erst, wenn der tatsächliche Wortlaut der Verfügung bekannt ist, kann aus Sicht einer Person X im Forum Hilfe dazu erfolgen.

Augenscheinlich ist noch kein Anhang dabei, ein nicht freigeschalteter Anhang würde durch so eine Büroklammer deutlich.
Gegebenfalls den Wortlaut abschreiben und dabei persönliche Daten durch ein X ersetzen.


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c
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aus dem Schreiben:

Zitat

Die Beschwerdeführerin wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 11.06.2015 (Az: I ZB 64/14) hingewiesen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az. 5 T 81/14) aufgehoben und (zusammengefasst) die Ordnungsmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens durch die Landesrundfunkanstalt bejaht.

Dieser Auffassung wird sich der Einzelrichter aufgrund eigener Überzeugung anschließen.

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde keine Erfolgsaussicht.

Es wird anheim gestellt, die Beschwerde bis zum (Datum x) zurückzunehmen.
In diesem Fall entstehen - anders als im Fall einer Entscheidung des Beschwerdegerichts - keine Gerichtsgebühren.

xxxxx
Richter am Landgericht



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Erfolgte die Erinnerung wegen, überhaupt fehlender Bescheide?

Antwort wäre ja?

Dann in den unteren Themen geht es genau darum:
fiktive Erinnerung wegen der Art und Weise -> insbesondere der fehlenden Verwaltungsakte
und
fiktive Erinnerung wegen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, weil zur Abgabe einer Vermögensauskunft keine Pflicht bestand, weil keine Verwaltungsakte bekannt sind.

-> dabei wurde diese Erinnerungen jeweils vom fiktiven Amtgericht abgeleht, zwei Vorgänge also -> somit zwei fiktive Beschwerden an ein fiktives LG

bei der zweiten fiktiven Beschwerde ist das Verfahren immer noch anhängig, weil ein fiktive LG weitere Voraussetzungen prüfen will

und sendet eine Verfügung an den vermeintlichen Gläubiger

eine fiktive Antwort eines vermeintlichen Gläubigers verweis jetzt ebenso auf so ein Urteil, wie hier, und fragt warum das fiktive LG das jetzt prüfen will

Bitte bezüglich so eines Schreibens hier folgende Themen lesen

Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg103194.html#msg103194

und damit auch ausdrücklich hier
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103193.html#msg103193

dann prüfen, ob die Schritte ähnlich oder gleich seien, gegebenfalls prüfen, welches Bundesland, und dort lesen, welche Voraussetzung allgemein vorhanden sein müssen. Fiktive vorgeschlagene Schreiben wären anzupassen an ein jeweiliges Bundesland.

wahrscheinliche dieses

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=26B871A852178032B22AD9CB82E25BF9.jp80?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWrahmen

damit diese

Zitat
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Vom 12. März 1974

Zitat
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1.

    wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2.

    wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

zu prüfen wäre, ob dieses das tatsächlich aktuellste ist

So gesehen, die Schreiben aus dem unteren Thema verstehen, dann abwandeln, weil hier in diesem Fall, der Richter, welcher über die Beschwerde entscheiden soll als Empfänger einzusetzen ist, denn der Richter scheint falsch zu liegen, lässt sich durch einen vermeintlichen Gläubiger mit Verweis auf dieses Urteil hier blenden, denkt nicht selbst nach -> und dann die Beschwerde fortführen.


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c
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Danke für die Antwort... ich werde mich mal da auch noch durchwühlen...

Aber was ich auf den ersten Blick erkennen konnte, geht es da um die Tatsache, dass die Bescheide nicht eingegangen sind.
Gut, war eines der Argumente.

Aber mein aktueller Ansatzpunkt hier bei der Verfügung ist ja, dass die Grundvoraussetzung ja nicht gegeben ist, weil SIE ja nicht der Hauptmieter der Wohnung ist.
Kann man das ganze Verfahren nicht allein deswegen schon zum kippen bringen?



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... weil SIE ja nicht der Hauptmieter der Wohnung ist.
Kann man das ganze Verfahren nicht allein deswegen schon zum kippen bringen?

Und warum meldet(e) SIE sich dann nicht einfach ab indem SIE den Hauptmieter der Wohnung als schon "Zahlender" angibt?

Lies' auf der Beitragsservice-Seite nach unter - Stichwort "Wohngemeinschaft"

Irgendwas verstehe ich hier nicht !?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
Nein, wahrscheinlich zumindest nicht so, wie es vermutlich versucht wurde.

Im aktuellen Rundfunkstaatsvertrag, wo behauptet wird, dass dieser rechtsgültig sei, gibt es die Regelung, dass der Beitrag von allen Inhabern verlangt werden kann. Es wird nicht explizit der Hauptmieter belangt, sondern es werden quasi alle zusammengelegt, ob diese das nun wollten oder nicht. Dieser Punkt an sich ist rechtlich bereits bedenklich, aber es ist tatsächlich viel schlimmer als gedacht -> es muss viel tiefer gedacht werden. Zunächst ist zu prüfen wie so ein Regelwerk zustande kommt, und was es regeln will, dann wäre zu prüfen, ob das so wie es gemacht wurde getan werden darf.


Das geht nur, wenn die rechtliche Grundlage direkt als nichtig deklariert wird. Und auch aufgezeigt wird, warum das so gesehen wird.

Aber zu Frage,
Zitat
Aber mein aktueller Ansatzpunkt hier bei der Verfügung ist ja, dass die Grundvoraussetzung ja nicht gegeben ist, weil SIE ja nicht der Hauptmieter der Wohnung ist.
Kann man das ganze Verfahren nicht allein deswegen schon zum kippen bringen?

Das ginge nur, wenn umgedacht und dem oberen Ansatz gefolgt würde, und erkannt würde, dass sich ARD-ZDF-Deutschlandradio mit dem Beiwerk "öffentlich-rechtlich" schmücken.

Dieser Verbund nicht zugleich staatlich und privatwirtschaftlich sein kann. Das es für diese Mischform keine Grundlage im Grundgesetz gibt. usw...

Um das Verständnis dazu zubekommen wäre hier zu lesen, also das Inhaltsverzeichnis, um dann dort dem Link im ersten Post zu folgen, und zu prüfen, ob es 10,- € wert sein könnte um mit weiteren 10000 diesen Weg zu gehen.

Um sich vorher ein Bild über die Seite zu machen sei noch darauf hingewiesen, dass die Sache mit den 10000 Klägern, von den gleichen Personen gemacht wird wie

http://rechtsstaatsreport.de/#besondere-situation-in-der-bundesrepublik-deutschland

Zitat
Kein Merkmal für das tatsächliche Vorhandenseins eines Rechtsstaates ist, wie in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert, die willkürliche faktische Außerkraftsetzung der unmittelbaren Rechtswirkung der Grundrechte und die Bindung der staatlichen Gewalten an diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zur Außerkraftsetzung der Grundrechte durch Bedarfsrecht unter dem behördlicherseits regelmäßig erfolgenden Hinweis des Vorhandenseins des Grundrechts auf Justizgewährleistung und Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die Formel: »Sie können ja klagen, wir leben schließlich in einem Rechtsstaat«. Denn das Grundrecht auf Justizgewährleistung und Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Grundrecht des Bürgers zur Abwehr verfassungswidriger Eingriffe in seine Grundrechte und kein Abwehrrecht des Staates gegen den Bürger zur präventiven Verletzung seiner Grundrechte entgegen der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte sowie an die verfassungsmäßige Ordnung und Gesetz und Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, welche beide durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG vor jedweder Änderung des Grundgesetzes durch Handeln oder Unterlassen geschützt sind.

10.000 Kläger geg. Rundfunkbeitrag gesucht! Verbandsklage/Streitgenossensschaft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13445.msg103214.html#msg103214

Tips bezüglich ZPO und der Vollstreckung wird es wahrscheinlich später dort auch geben.
siehe auch hier
http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/


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... weil SIE ja nicht der Hauptmieter der Wohnung ist.
Kann man das ganze Verfahren nicht allein deswegen schon zum kippen bringen?

Und warum meldet(e) SIE sich dann nicht einfach ab indem SIE den Hauptmieter der Wohnung als schon "Zahlender" angibt?

Lies' auf der Beitragsservice-Seite nach unter - Stichwort "Wohngemeinschaft"

Irgendwas verstehe ich hier nicht !?

Gruß
Kurt


weil der Hauptmieter sich momentan mit der gleichen Thematik rumschlägt - er hat die Zahlung Anfang letzten Jahres eingestellt, weil er aus "Gewissensgründen" diese Propagandasender nicht mehr unterstützen will.
Daher kann sie ihn so nicht mehr als "Zahlenden" angeben.
Sie sind beide Anfang 2013 als WG zusammengezogen und er hat ja bis Anfang 2014 noch gezahlt.


Aber grad sind mir weitere komische Gedanken gekommen, wenn ich den Post von PersonX lese...


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@condor-x: In meinem Bekanntenkreis gibt es exakt diesen Fall - nein: schlimmer (für die Beitragskrake)
ER hat seit Januar 2013 keinen müden Cent an den Verein abgetreten;  SIE hat sich abgemeldet und IHN als "Zahler" angegeben. Funktionierte problemlos.
ER darf sich - als nichtzahlender Zahler - mit der Krake herumplagen  8)


Gruß
Kurt


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Danke für die Antwort... ich werde mich mal da auch noch durchwühlen...

Aber was ich auf den ersten Blick erkennen konnte, geht es da um die Tatsache, dass die Bescheide nicht eingegangen sind.
Gut, war eines der Argumente.

Aber mein aktueller Ansatzpunkt hier bei der Verfügung ist ja, dass die Grundvoraussetzung ja nicht gegeben ist, weil SIE ja nicht der Hauptmieter der Wohnung ist.
Kann man das ganze Verfahren nicht allein deswegen schon zum kippen bringen?

Nein, sehr wahrschein lich nicht, denn:

Fragen der generellen Rechtmäßigkeit der Forderung sind i.d.R. nicht (mehr) Gegenstand im Vollstreckungsverfahren - diese Fragen wären im Wege der Rechtsmitteleinlegung gegen einen zugestellten Bescheid zu behandeln.

Wurde dies versäumt oder wurde kein Bescheid zugestellt, so geht es im Vollstreckungsverfahren nur noch um die Vollstreckung an sich - hier also wohl nur um nicht zugestellte Bescheide. Siehe obige Verweise von User PersonX. Bei nicht zugestellten Bescheiden offensichtlich wohl besser volle Konzentration darauf.

Bitte also dort erst mal eingehend einlesen...
...um Mehrfachdiskussionen zu vermeiden, die aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind.
Danke für die Berücksichtigung.


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Guten Morgen liebe (fiktive  :P ) Mitstreiter,

aktuelles zum (fiktiven) Fall:

-  nach der Aufforderung des Richters, die Beschwerde zurückzuziehen, wurde an der Beschwerde weiterhin festgehalten.

-  Antwort vom Gericht, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Ein Rechtsbehelf oder eine Möglichkeit hier weitere rechtiliche Schritte einzulegen, wurden nicht genannt.
Heisst das, dass dieser Beschluss nun "entgültig" ist und man nichts mehr dagegen tun kann?

Vor allem finde ich es interessant, dass im Beschluss, auf das Thema "nicht erhaltene Bescheide" mal gar nicht eingegangen wurde, sondern lediglich auf dem Thema rumgeritten wird, dass der Schuldner zweifelsfrei erkennbar wäre.
Das war aber nicht das Thema, der Zurückweisung.
Kann man das nicht grundsätzlich mal anfechten, dass irgendwie das Thema verfehlt wurde, um das es ging?

-  Zu diesem Beschluss wurde dann fleissig auch eine Rechnung geschrieben.

-  Und dann kam prompt wieder vom OGV ein neuer Drohbrief!

Wie kann man hier weitermachen?
Könnte man den Drohbrief des OGV nicht als Anlass für eine neue Erinnerung nehmen?
Denn schließlich ist das Thema "nicht erhaltene Bescheide" nicht wirklich abschließend geklärt - oder?

Anhänge hierzu, mache ich mal als eigene Posts - damit es etwas übersichtlich bleibt.


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Zurückweisung des Beschlusses


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Zurückweisung, Teil 2
(leider kann ich es nur so machen - sonst wird es unleserlich, wenn ich es noch weiter verkleinere


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Endgültiger? Beschluss Teil 1


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste ergänzt werden.
Bitte immer auf konsequente Anonymisierung achten!
Dazu gehören sämtliche Namen, Beitragsnummern, etc.
Dies sorgt dann i.d.R. auch für zügigere Freischaltung.


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Endgültiger? Beschluss Teil 2


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