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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286769 mal)

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px3

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Ich verweise gerne nochmals auf den Art. 108 AEUV Abs. 3: https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

Zitat
Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat


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@Spark

Es hätte gar keine wesentliche Änderung der Rundfunkverträge geben dürfen.

Zur "Änderung im Kern"; auch wenn zwar der Kreis der Begünstigten evtl. nicht verändert worden ist, (wirklich? -> Medienanstalt, Deutsche Welle und Co.), hat sich doch der Kreis der Verpflichteten erheblich ausgeweitet, ergo die Finanzierungsgrundlage geändert.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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px3

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@Spark: um es etwas Deutlicher zu machen:
Zitat
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Die Kommission/der EUGH hat 2007 festgestellt, daß es sich bei den damaligen Beiträgen zum ÖR um eine "Bestandsbeihilfe" gehandelt hat.
JEDE Änderung an bestehenden Beihilfen oder neuen Beihilfen bedarf der Vorlage beim EUGH/Der Kommission.

Der interessante Satz ist in der von mir fett markierte.

Die Bestätigung, daß eine Anfrage nicht bei der Kommission oder dem EUGH vorgelegt wurde, habe ich schriftlich vom Auswärtigen Amt.

Jetzt schauen wir mal, was passiert  >:D


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P
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Zitat
Die Bestätigung, daß eine Anfrage nicht bei der Kommission oder dem EUGH vorgelegt wurde, habe ich schriftlich vom Auswärtigen Amt.

Hier ist vielleicht ein Fehler, denn die Aussage wird zur Prüfung von der Kommission selbst benötigt, dass Ihr keine diesbezügliche Änderungsabsicht vorgelegt wurde. Vielleicht ist eine Vorlage ohne Kenntnis des Auswärtigen Amts erfolgt. Eine Absicherung der Information durch die Kommission selbst wäre somit wünschenswert.


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px3

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Das Auswärtige Amt ist die einzige Stelle die für die Kommunikation mit der EU berechtigt ist ;)
Das Sie nach eigenem Bekunden nicht kommuniziert haben ...


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K
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@px3:

vielleicht wurde Spark nich richtig verstanden?

Zitat
Im Detail:
Wie Generalanwalt Trabucchi im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) „ anmerkte (197), sind Änderungen den Kern betreffend genehmigungspflichtig.
In der Rechtssache „Van der Hulst“ hielt der Generalanwalt mehr als deutlich fest, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

[..]

Waren es früher Inhaber eines Rundfunkempfangsgerätes, sind es jetzt Wohnungsinhaber, ungeachtet der Tatsache ob wirklich ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt.

Somit hat sich der „Kreis der Empfänger“ und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.

Somit  hat sich die Rechtsgrundlage für die Gebühr, (nicht mehr Geräteinhaber sondern Wohnungsinhaber) - nicht aber der "Kreis der Empfänger" und ebenso die „Finanzierungsquelle“ vom „Kern“ her geändert.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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px3

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Kurt, der Kreis der Empfänger hat sich ebenfalls geändert ;)


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m

mb1

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Der Kreis der Empfänger sind doch die Rundfunkanstalten!


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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px3

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Noe. Also nicht im rechtlichen Sinne  >:D


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Kurt, der Kreis der Empfänger hat sich ebenfalls geändert ;)
hmm - kann da keinen Unterschied ausmachen?

Zitat
RUNDFUNKGEBÜHRENSTAATSVERTRAG (RGebStV)

§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Deutschlandradio
sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät
zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt,
in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten
wird, sowie dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) zu.
Quelle: https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Archiv/RUNDFUNKGEBU__HRENSTAATSVERTRAG_8._15._Oktober_2004.pdf

Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

§10 Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten
Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem
Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich
sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet
oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Quelle: http://www.ard.de/download/556014/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Gruß
Kurt


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Kurt hat m. E. recht. Wenn aus Nicht-Nutzern Zwangszahler werden, wenn bisher für Rundfunk Zahlende soviel bezahlen wie Fernsehgerätebesitzer, wenn Behinderte sich vor Gericht wehren müssen um nicht den vollen Betrag zahlen zu müssen, dann haben sich der Kreis der Finanziers des Systems und das Finanzierungssystem insgesamt geändert. Nicht geändert haben sich die Empfänger/Begünstigten dieser staatlichen Leistung. Das sind ja weiter die ÖR-Rundfunkanstalten. Auf den letzten Punkt kommt es für die Vorlagepflicht aber m. E. nicht mehr an.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

p

px3

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@Kurt: seit wann gibt es nochmals den Gebührenservice als direkten Empfänger der Zahlungen ?
War das nichtmal früher die GEZ ?
 >:D


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Es fand nicht nur eine Ausweitung auf Nichtnutzer statt, sondern viel mehr.
Es hat sich der Status der alten Gruppe geändert.

Aus einem beliebigen Widerspruchsbescheid eine Person Y ein Satz. Hervorhebung fett.

Zitat
Ab XX.XXXX waren Sie unter der Nummer XXX XXX XXX als Rundfunkteilnehmer ... angemeldet. Seit Inkrafttreten des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 sind Sie unter oben genannter Nummer mit einer Wohnung unter der Anschrift "..." als Beitragsschuldner angemeldet.

Aus einem Teilnehmer wurde ein Schuldner.

Ebenso wurde aus einem Nichtteilnehmer ein Schuldner.

Es wurden somit zwei verschiedene Gruppen verworfen und eine neue Gruppe mit neuen Eigenschaften erschaffen.

Der neue Status ist Wohnung.

Das alleine sind drei Änderung am Kern.


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Ich würde gerne an dieser Stelle aus einer Mitteilung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments (Link s.u.) vom 30.11.2016 zitieren (da recht aktuell):
Zitat
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft: Petition Nr. 0361/2016, eingereicht von M. V., deutscher Staatsangehörigkeit, zu Lizenzgebühren für das Sehen und Hören von Radio- und Fernsehsendungen in Deutschland


(Verkürzte Zusammenfassung der Petition)
Zitat
Der Petent beschwert sich darüber, Fernseh-, Radio- und Internet-Rundfunkgebühren bezahlen zu müssen. [...] [Beispiel von Youtube-Veröffentlichungen wird erläutert] [...] Der Petent sieht sich selbst als Anbieter und Konkurrent zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die durch die erhobenen Lizenzgebühren finanziert werden. [...] Er vertritt daher die Auffassung, dass die Art und Weise, wie die Regierung öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten behandelt, diskriminierend ist und in Konflikt mit den Grundrechten steht.

Die Petition des Petenten M.V. wurde am 31.08.2016 für zulässig erklärt.
Die Antwort der Kommission vom 30.11.2016 liest sich (in Auszügen) so:
Zitat
In Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Freiheit der Mitgliedstaaten anerkannt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gestalten, zu organisieren und zu finanzieren. [...] Innerhalb der Grenzen dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten frei über die Form, Bedingungen und Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme bestimmen. Dies wird auch in der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus dem Jahr 2009 bestätigt [1]. [...] Die Kommission hat die staatliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland eingehend geprüft und per Beschluss im Jahr 2007 gebilligt [2] .

Und nun der spannendere Teil:
Zitat
Gemäß den Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, hat Deutschland aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags und des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ein neues System für die Eintreibung von Lizenzgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eingeführt, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Wie im Primärrecht der Union, d. h. im zuvor genannten Protokoll, anerkannt, fällt es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Form, die Bedingungen und die Modalitäten der öffentlichen Finanzierung ihrer Rundfunksysteme zu bestimmen. Die Änderungen am Lizenzsystem scheinen das Wesen der Hilfsmaßnahme nicht zu beeinflussen, wie sie von der Kommission in der zuvor genannten Beihilfesache geprüft wurde.

Ebenso interessant auch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Zitat
Laut Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte gelten die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten jedoch ausschließlich dann, wenn sie Unionsrecht umsetzen. Aus den Angaben des Petenten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat in der genannten Angelegenheit Unionsrecht umsetzt. Es ist daher Sache des Mitgliedstaats, dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen bezüglich der Grundrechte, die sich aus internationalen Übereinkünften wie insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention und seiner innerstaatlichen Verfassung ergeben, nachkommt. Der Kommission ist es daher nicht möglich, sich weiter zu den in der Petition angesprochenen Grundrechtsfragen zu äußern.

Mit der (unvermeidlichen) Konsequenz:
Zitat
Folglich ist die Kommission nicht in der Lage, in der vom Petenten beschriebenen Angelegenheit tätig zu werden.
Weiterlesen im PDF (2 Seiten, ca. 340kB):
ORI: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-595.529&format=PDF&language=DE&secondRef=01
WBM: https://web.archive.org/web/20171106212550/http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-595.529&format=PDF&language=DE&secondRef=01
(wird als "getDoc.pdf" gespeichert)

Es stellt sich also hierbei die Frage nach einer Veränderung des "Wesens der Hilfsmaßnahme" - die argumentativ ggf. zu begründen wäre - und, vor allem darum, um was es sich beim "Wesen der Hilfmaßnahme" eigentlich handelt.


Referenzen:
[1] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1–14),
HTML Version:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52009XC1027(01):DE:NOT
PDF Version (14 Seiten, ca. 827KB):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52009XC1027(01)&from=DE

[2] Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland,
Übersichtsseite zum Verfahren vom 02.03.2005 (HTML):
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_E3_2005
DE Version des Schreibens der EC vom 24.04.2007 (PDF, 92 Seiten, ca. 688kB):
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2017, 00:29 von drone«

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Zum Einen;
insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention

siehe
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

-> ohne behördliche Einwirkung -> ist gesetzt und einzuhalten.

Ob da nun "Charta" oder "EMRK" d'rauf steht, ist ja egal; dieser Inhalt ist bei beiden identisch.

Die EMRK wäre Bundesrecht, im Land Brandenburg zudem Verfassungsrecht, dem sich die Länder kraft Art 31 GG unterzuordnen haben; da ist EU-Recht noch gar nicht berührt.

zum Anderen:
Da der EuGH auch Dokumente der Kommission einkassiert, bleibt es spannend.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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