Hallo, folgendes Schreiben erhielt Person A vom lokalen Amtsgericht nachdem deren Vollstreckungsersuchen wiedersprochen wurde:
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richterlicher Anordnung gemäß erhalten Sie die Anliegenden Unterlangen zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen 2 Wochen mit der Anregung, die Erinnerung zurück zu nehmen.
Die rechtliche Problematik ist zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az: I ZB 64/14), so dass Ihre Erinnerung zurück zu weisen wäre
Mit freundlichen Grüßen...
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zur erklärung:
Person A hatte bis 31.12.2012 ein Teilnehmerkonto bei der GEZ, danach haben die auf Person B das Konto eröffnet und das der Person A gelöscht.
Ab 2010 hatte Person A einen Befreiungsantrag hingeschickt, jedoch ohne jede Rückantwort.
Gebührenbescheide kamen trotzdem, wurden aber ignoriert (vielleicht ein Fehler?).
Ab April 2015 wollten Sie vollstrecken, daher hatte Person A/B der Vollstreckung wiedersprochen.
Kurzgefasst behauptet die GEZ, es wäre eine "Schutzbehauptung", einen Antrag auf befreiung gestellt zu haben, den Sie angeblich nie erhalten hätten, weder für Person A, noch für Person B.
Sie schließen einen Fehler seitens der "Anstalt des öffentlichen Rechts (GEZ)" aus.
Der Text "binnen 2 Wochen mit der Anregung, die Erinnerung zurück zu nehmen" den versteht Person A nicht, muss man zwingend stellung nehmen um nicht verklagt zu werden?
vielen Dank.