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Autor Thema: Post vom Amtsgericht nach Widerspruch an GV  (Gelesen 2410 mal)

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  • Beiträge: 1
Post vom Amtsgericht nach Widerspruch an GV
Autor: 03. August 2015, 10:38
Hallo, folgendes Schreiben erhielt Person A vom lokalen Amtsgericht nachdem deren Vollstreckungsersuchen wiedersprochen wurde:

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richterlicher Anordnung gemäß erhalten Sie die Anliegenden Unterlangen zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen 2 Wochen mit der Anregung, die Erinnerung zurück zu nehmen.
Die rechtliche Problematik ist zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden (BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az: I ZB 64/14), so dass Ihre Erinnerung zurück zu weisen wäre

Mit freundlichen Grüßen...
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zur erklärung:

Person A hatte bis 31.12.2012 ein Teilnehmerkonto bei der GEZ, danach haben die auf Person B das Konto eröffnet und das der Person A gelöscht.

Ab 2010 hatte Person A einen Befreiungsantrag hingeschickt, jedoch ohne jede Rückantwort.
Gebührenbescheide kamen trotzdem, wurden aber ignoriert (vielleicht ein Fehler?).
Ab April 2015 wollten Sie vollstrecken, daher hatte Person A/B der Vollstreckung wiedersprochen.

Kurzgefasst behauptet die GEZ, es wäre eine "Schutzbehauptung", einen Antrag auf befreiung gestellt zu haben, den Sie angeblich nie erhalten hätten, weder für Person A, noch für Person B.

Sie schließen einen Fehler seitens der "Anstalt des öffentlichen Rechts (GEZ)" aus.

Der Text "binnen 2 Wochen mit der Anregung, die Erinnerung zurück zu nehmen" den versteht Person A nicht, muss man zwingend stellung nehmen um nicht verklagt zu werden?


vielen Dank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2015, 19:04 von copilot«

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  • Beiträge: 18
Solche Schreiben der AGs flattern jetzt vielen ins Haus. Die AGs wimmeln damit so manche Erinnerung usw. ab. Mein (nicht rechtssicherer) Rat ist, den Vorgang genau zu prüfen, ob sich im Verfahren nicht doch ein Fehler des GVs im Bezug auf die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahmen eingeschlichen hat oder das Vollstreckungsersuchen des MDR andere Fehler beinhaltet, denn nur dagegen kann die Erinnerung sich richten.

Bei Person A z.B. gibt's im Vollstreckungsersuchen des MDR ein paar Ungereimtheiten, die nicht vom Beschluss des BGHs berührt werden.

Auszug aus der Reaktion von Person A zu einem ähnlichen Schreiben eines AG in Sachsen:

... Das AG Mannheim (Az. 657 M 1109/14) stellt fest, dass in einem Vollstreckungsersuchen anzugeben ist, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Es ist daher im Einzelfall die zutreffende Alternative (oder) anzugeben. Die pauschale Formulierung "sind die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung" reicht hier nicht aus. Das SächsVwVG formuliert adäquat...

Dazu sagt der BGH nichts. Außerdem sind bei Person A nie Festsetzungsbescheide eingegangen, die laut Beschluss des BGH und laut RBStV für eine Vollstreckung notwendig sind.

Alle anderen Gründe für eine Erinnerung sind bekanntermaßen vom BGH kassiert worden. Person A jedenfalls hat die Anträge nicht zurückgenommen und wartet die Entscheidung des AG ab, um dann im vorhersehbaren Fall der Zurückweisung Beschwerde beim LG einzureichen. Die LG ticken oft etwas anders.

Für weitere Tipps bin auch ich dankbar. Im Übrigen glaube ich, dass auch die Rechtspfleger, denn die sind es, die abwimmeln müssen, dieses Forum studieren ...


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