Das Problem besteht, hinsichtlich der Frage, bei wem sich der Bürger anzumelden hat, schlicht und ergreifend darin, daß die Gerichte einfach alles ignorieren.
Dazu mal ein paar Auszüge aus einem Urteil des VG Ansbach vom 29.10.2015 (AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256)
Die Festsetzungsbescheide vom xx.Februar 2015 und xx. März 2015 genügen in ihrer Form und in ihrer Bestimmtheit den rechtlichen Anforderungen, und zwar selbst dann, wenn man sie in voller Strenge an den sachentsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere Art. 37 BayVwVfG, misst (das von der Klägerin genannte Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kommt kompetenzrechtlich bei der Anwendung von Landesrecht durch eine Landesanstalt des öffentlichen Rechts von vornherein nicht in Frage; gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gilt das ansonsten einschlägige Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht - zumindest nicht direkt - für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk"):
I § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (auf den am Ende der Festsetzungsbescheide auch jeweils hingewiesen wird) ist ausdrücklich festgelegt, dass jede Landesrundfunkastalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstelten selbst wahrnimmt. In der auf § 9 Abs. 2 RBStV beruhenden Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (auf die ebenfalls am Ende der Festsetzungsbescheide hingewiesen wird) ist in § 2 dazu normiert, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen, öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt und dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig wird. Die Zurechnung der Bescheide zur Landesrundfunkanstalt, hier dem Bayerischen Rundfunk, ist zugleich aus den Festsetzungsbescheiden vom xx. Februar 2015 und xx. März 2015 ersichtlich, indem dort im Briefkopf links oben der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, der Bayerische Rundfunk in der Schlussformel des Schreibens allein genannt ist ("Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk") und es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, dass der Widerspruch einzulegen ist "beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio..." (vgl. auch schon VG München v. 19.9.2014 - M 6a K 14.1156 - juris). Dementsprechend gehen die Einwendungen der Klägerin zum Verhältnis von Bayerischer Rundfunk und ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice und zum Bescheiderlass ins Leere. [...] (Urteil des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 45 f.)
Wozu selbst nachdenken, wenn im Rundfunkkommentar die Mitarbeiter des BS schon genau erklärt haben, wie sie die Gesetze ausgelegt wissen wollen?
Alles, was der BS tut, wird der zuständigen LRA zugeschrieben. Daß die Schreiben des BS keinerlei Hinweis auf die LRA bieten, interessiert nicht, denn aus den Festsetzungsbescheiden läßt es sich ja dann endlich ablesen.
So, nun zur Zwangsanmeldung und der Argumentation der Klägerin, daß im RBStV geregelt ist, welche Handlungsmöglichkeiten der BR/LRA haben und daß die Zwangsanmeldung gerade keine legale Option darstellt:
Auf eine "rechtswidrige Zwangsanmeldung" samt Verstößen gegen den Datenschutz kann sich die Klägerin hier gegen die Festsetzungsbescheide schon deshalb nicht berufen, weil diese Einwendung rechtsmissbräuchlich ist. Die Klägerin hat selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nach der - verfassungsmäßigen - Vorschrift des § 8 Abs. 1 RBStV von sich aus verpflichtet gewesen wäre, das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, damit allgemeine Abgabengerechtigkeit eintritt (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Dem hat sich die Klägerin aber (anscheinend sogar bewusst) rechtswidrig entzogen, ihr ist es daher in einem Verfahren zur Aufhebung einer Rundfunkbeitragsfestsetzung für ihre Wohnung [Unterstrichung im Original] verwehrt, sich darauf zu berufen, der Bayerische Rundfunk habe dafür in der von ihr als rechtswidrig bezeichneten Art und Weise anderweitig erworbene und verwertete Daten genutzt.
Im Übrigen vermag die Kammer hier keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden [20 Seiten Zitat aus der Entscheidung des BayVGH vom 15.5.2014]. Diese Regelungen erscheinen hier auch eingehalten, insbesondere gilt das auch für die Zwlf-Monats-Frist des § 11 Abs. 5 RBStV, nachdem der Meldesatz nach Aktenlage (History-Daten) frühestens vom 3. März 2013 stammt und die Klägerin selbst (Klageschriftsatz vom 29.4.2015 unter I Sachverhalt) einschlägige Aktivitäten des Beitragsservice ab 5. September 2013 und sodann fortlaufend bestätigt. (Urtel des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 47.)
Die Klägerin verwies sowohl in ihrer Klage als auch während der Verhandlung darauf, daß die Zwangsanmeldung im RBStV
nicht vorgesehen ist und darum nicht rechtmäßig sein kann. Während der Verhandlung wies sie darauf hin, daß die Zwangsanmeldung auf einer Intendantenentscheidung beruht, wie man in den Geschäftsberichten des BS für 2013 und 2014 nachlesen kann. Sie verwies außerdem darauf, daß die Zwangsanmeldung nicht in Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen wurde, gegen den sie hätte Widerspruch einlegen können.
Wie man sieht, wurde das alles ignoriert.
Deshalb stellt sich ja gerade die Frage, ob sie sich aus der Angelegenheit mit der vorgeschriebenen Schriftform (§ 126 BGB) auch so leicht herauslavinern können.
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
...jedoch keine Ermächtigung, eine Anmeldung für Dritte selbsttätig vorzunehmen.
[...]
als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]
Alles in allem jedenfalls ein RIESEN-MURKS, das Ganze...
Eine "Anmeldebestätigung" haben die meisten schon erhalten, insofern ist das kein Widerspruch zu den Regelungen. Daß aber der "Anmelde
bestätigung" keine Anmeldung vorausging, das ist das Perfide.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.