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Autor Thema: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?  (Gelesen 22576 mal)

n
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Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Definitiv Nein.
Verwaltungsakte dürfen nur von Behörden erlassen werden.
BS ist sonst was undefiniertes nicht-rechtsfähiges Neutrum, eine gemeinsame Aussenstelle der ÖR. Relevant ist der ÖR.
Die ÖR sind auch keine Behörden, sondern Anstalten.

Exakt :)

Damit hätte sich Thema "eigentlich" auch erledigt, wenn die Gerichte mal nach Gesetz entscheiden würden.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Mal etwas zum Nachdenken:

Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks) durch, so könnte man über folgenden § stolpern:

Zitat
§ 3 Abs. 1:
Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle [nicht namentlich genannter Beitragsservice] zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.

Sehen wir uns mal § 126 BGB an:
Zitat
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126a BGB:
Zitat
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Wenn also nach § 3 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB gefordert wird, dann kann eine Zwangsanmeldung dieser Schriftform überhaupt nicht entsprechen, weil ja der Zwangsangemeldete nichts unterschrieben hat.
Wenn aber die Zwangsanmeldung der geforderten Schriftform nicht entspricht, dann fehlt es ihr doch an der gesetzlichen Grundlage, oder?
Selbst, wenn sich der BS darauf herausredet, er hätte anmelden dürfen (Intendantenentscheidung), so fehlt es doch an einer notariellen Urkunde gemäß § 126 Abs. 4 BGB?

Bitte diskutieren.  ;)


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

a

anne-mariechen

Mal etwas zum Nachdenken:

Wenn also nach § 3 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB gefordert wird, dann kann eine Zwangsanmeldung dieser Schriftform überhaupt nicht entsprechen, weil ja der Zwangsangemeldete nichts unterschrieben hat.
Wenn aber die Zwangsanmeldung der geforderten Schriftform nicht entspricht, dann fehlt es ihr doch an der gesetzlichen Grundlage, oder?
Selbst, wenn sich der BS darauf herausredet, er hätte anmelden dürfen (Intendantenentscheidung), so fehlt es doch an einer notariellen Urkunde gemäß § 126 Abs. 4 BGB?

Bitte diskutieren.  ;)

Eigentlich müsste, wenn die Verwaltungsgerichte in den vergangenen abgehandelten Verfahren alle Klagepunkte berücksichtigt hätten, so auch diese Punkte der Zwangsanmeldung, nun bei dem 16 Revisionensverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. u. 17. März 2016, nicht nur 2 Tage zur Verhandlung angesetzt sein dürfen. Soviel Rechtsverstöße wie diese neuen Rundfunkgebührenregelung ab 01.01.2013 in allen Bereichen begeht, kann man nicht einmal in 1 Woche bei Gericht bearbeiten.


Re: 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016,


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K
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Mal etwas zum Nachdenken:

Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks) durch...

Bitte diskutieren.  ;)

Ok - dann fangen wir doch mit dem Diskutieren aber "ganz vorne" an!?

WER ist denn "die zuständige LRA" und wo ist dies definiert/beschrieben/dokumentiert - sprich: für durchschnittlich rechtskundigen Betroffenen nachles-/vollziehbar?

Habe bislang nirgendwo etwas in dieser Richtung finden können...jemand schlauer?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Anscheinend (wurde von einem Richter gesagt) ist es für den Bürger machbar, sich darüber zu informieren, wer die für ihn zuständige LRA sei. Anscheinend muß der BS deshalb in seinen (nichtrechtsfähigen) Anschreiben auch nicht auf die LRA hinweisen. [/Ironie!]
Dem Bürger ist es zuzumuten, auf z.B. Wiki nachzulesen.

Aber gestehen wir ihnen das doch mal zu: Also, wer in z.B. Bayern wohnt, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks, wer in Berlin wohnt, in die des RBB etc.
Können Zwangsanmeldungen rechtmäßig sein, wenn sie nicht der Schriftform gemäß § 126 BGB genügen?


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Aber gestehen wir ihnen das doch mal zu: Also, wer in z.B. Bayern wohnt, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks, wer in Berlin wohnt, in die des RBB etc.

Warum sollte man irgendeinem Wirtschaftssubjekt irgendetwas "zugestehen"?
Wenn eine Landesrundfunkanstalt etwas will - nämlich Geld - dann soll sie doch bitteschön als allerallererstes den rechtssicheren Nachweis erbringen,
dass sie überhaupt "die zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Solange sie dies nicht beweist: wieso sollte ihr dann etwas zustehen?

siehe RBStV § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen
Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren
Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das
Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Dies bezieht sich auf die Umverteilung der entgegengenommenen Beiträge durch BS.

Zitat
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu
entrichten.
Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio
und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

Dies bezieht sich auf einen "Beitragsschuldner".
Da ein "Beitragsschuldner" aber nicht herausfinden kann wer diese "zuständige Landesrundfunkanstalt" überhaupt ist muss er zuwarten bis sich "jemand" bei ihm meldet und etwas einfordert. Diese "jemand" sollte doch dann auch ganz einfach darlegen können dass sie "die zuständige" ist!?
So "jemand" dies weder kann noch vornimmt - so what?
Hierzu siehe die jetzt seit 22. Februar 2016 ausstehende - von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz bislang unbeantwortete Frage:
http://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/

Können Zwangsanmeldungen rechtmäßig sein, wenn sie nicht der Schriftform gemäß § 126 BGB genügen?
Meines Erachtens nach: nein.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Mit "zugestehen" meinte ich im Sinne der eigentlichen Frage nach der Zulässigkeit der Zwangsanmeldung.

Daß man die LRA theoretisch selbst herausfinden kann (oder auch nicht), ist eine andere Frage.
Theoretisch hätte man schon die Möglichkeit, aber man müßte selbst aktiv werden.
Gesetze müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Dort kann theoretisch jeder nachlesen, welche Gesetze geändert oder neu dazu gekommen sind. Daß die meisten Bürger das gar nicht wissen, interessiert aber weder Gesetzgebung noch Gerichte, weshalb wir in diesem Sinne vorerst nur wenig entgegenhalten können.
Versteh mich bitte nicht falsch: Ich bin auch der Meinung, daß die Art und Weise wie der Bürger behandelt wird, mit der demokratischen Verfassung nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Gerade auch die Fragwürdigkeit, daß die Bürger mit nichtrechtsfähigen Schreiben des BS belästigt (um nicht zu sagen: terrorisiert) werden, die keinerlei Hinweis auf die zuständige LRA geben, sollte endlich vor Gericht festgestellt werden.
Aber Fakt ist leider, daß die Gerichte sich hier absolut blind und taub (ganz im Sinne von Justitia ??!) stellen und diese Punkte schlichtweg entweder übergehen oder eben argumentieren, man hätte sich kundig machen können. Ob das nun eine Frechheit ist oder nicht, ändert leider nichts an der aktuellen Lage.

Hier könnte man allenfalls mit Art. 19 Abs. 4 GG argumentieren, daß das Gesetz zu unbestimmt ist (vgl. BVerwG vom 28.11.1963, Rn. 10; OVG Niedersachsen vom 19.5.2009, 1 MN 12/09, Rn. 29) und der Bürger damit nicht verstehen kann, was eigentlich geregelt werden soll.
Ob sich das hier anwenden läßt, weiß  ich allerdings nicht.


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

P
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@ Alle

Genau dieses Thema wird aktuell im Rahmen meiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin angesprochen.
Ich vertrete u.a. den Standpunkt, dass die Zwangsanmeldung ohne vorherige Prüfung der Behörde, ob überhaupt
der Rundfunkstaatsvertrag greift, rechtswidrig ist. Nicht alle Meldeadressen sind von vorne herein per se Wohnungen
im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Aber es wird durch die Landesrundfunkanstalt und deren Erfüllungsgehilfen,
den BS einfach mal per Rundumschlag angemeldet.
Das Verfahren wird aber noch eine ganze Weile dauern, habe gerade erst angefangen.

LG Peli


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Halten wir zum Thema "Anmeldung" einmal kurz fest:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt
anzuzeigen (Anmeldung). [...]


„Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.


Nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) besteht also
"Anzeigepflicht" gegenüber der "zuständigen Landesrundfunkanstalt".

Nach der „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“  besteht jedoch
"Anzeigepflicht" gegenüber der "in § 2 genannten gemeinsamen Stelle".


Abgesehen von dieser Verwirrung bzgl. wem gegenüber denn nun genau "Anzeigepflicht" besteht, bleibt auch die konkrete "gemeinsame Stelle" im Dunkeln, denn in der Satzung heißt es dort lediglich
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.


Weder "zuständige Landesrundfunkanstalt" noch "Landesrundfunkanstalt",
weder "Verwaltungsgemeinschaft", noch "gemeinsame Stelle" werden genauer spezifiziert.

Dies geht u.a. aus diesen Threads hervor:

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html


„Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges [...] unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten
sind, macht jegliche Zwangsanmeldungen (euphemistisch auch "Direktanmeldungen") umso dubioser, da dies weder nach Satzung noch nach dem RBStV so vorgesehen ist (siehe nochmals oben).

Es besteht per RBStV zwar die Möglichkeit, den "Anspruch auf Auskunft [...] im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen"...
Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
[...]
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
...jedoch keine Ermächtigung, eine Anmeldung für Dritte selbsttätig vorzunehmen.


Gegen eine solche "Ermächtigung" spräche dann wohl auch sowohl die per Satzung geforderte Schriftform gem.
BGB § 126 "Schriftform"
Abs. 1, 3 und 4
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html

BGB § 126a "Elektronische Form"
Abs. 1
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html

als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]


Alles in allem jedenfalls ein RIESEN-MURKS, das Ganze...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2016, 23:27 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Das Problem besteht, hinsichtlich der Frage, bei wem sich der Bürger anzumelden hat, schlicht und ergreifend darin, daß die Gerichte einfach alles ignorieren.

Dazu mal ein paar Auszüge aus einem Urteil des VG Ansbach vom 29.10.2015 (AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256)
Zitat
Die Festsetzungsbescheide vom xx.Februar 2015 und xx. März 2015 genügen in ihrer Form und in ihrer Bestimmtheit den rechtlichen Anforderungen, und zwar selbst dann, wenn man sie in voller Strenge an den sachentsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere Art. 37 BayVwVfG, misst (das von der Klägerin genannte Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kommt kompetenzrechtlich bei der Anwendung von Landesrecht durch eine Landesanstalt des öffentlichen Rechts von vornherein nicht in Frage; gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gilt das ansonsten einschlägige Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht - zumindest nicht direkt - für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk"):

I § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (auf den am Ende der Festsetzungsbescheide auch jeweils hingewiesen wird) ist ausdrücklich festgelegt, dass jede Landesrundfunkastalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstelten selbst wahrnimmt. In der auf § 9 Abs. 2 RBStV beruhenden Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (auf die ebenfalls am Ende der Festsetzungsbescheide hingewiesen wird) ist in § 2 dazu normiert, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen, öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt und dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig wird. Die Zurechnung der Bescheide zur Landesrundfunkanstalt, hier dem Bayerischen Rundfunk, ist zugleich aus den Festsetzungsbescheiden vom xx. Februar 2015 und xx. März 2015 ersichtlich, indem dort im Briefkopf links oben der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, der Bayerische Rundfunk in der Schlussformel des Schreibens allein genannt ist ("Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk") und es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, dass der Widerspruch einzulegen ist "beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio..." (vgl. auch schon VG München v. 19.9.2014 - M 6a K 14.1156 - juris). Dementsprechend gehen die Einwendungen der Klägerin zum Verhältnis von Bayerischer Rundfunk und ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice und zum Bescheiderlass ins Leere. [...] (Urteil des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 45 f.)
Wozu selbst nachdenken, wenn im Rundfunkkommentar die Mitarbeiter des BS schon genau erklärt haben, wie sie die Gesetze ausgelegt wissen wollen?
Alles, was der BS tut, wird der zuständigen LRA zugeschrieben. Daß die Schreiben des BS keinerlei Hinweis auf die LRA bieten, interessiert nicht, denn aus den Festsetzungsbescheiden läßt es sich ja dann endlich ablesen.  :o


So, nun zur Zwangsanmeldung und der Argumentation der Klägerin, daß im RBStV geregelt ist, welche Handlungsmöglichkeiten der BR/LRA haben und daß die Zwangsanmeldung gerade keine legale Option darstellt:
Zitat
Auf eine "rechtswidrige Zwangsanmeldung" samt Verstößen gegen den Datenschutz kann sich die Klägerin hier gegen die Festsetzungsbescheide schon deshalb nicht berufen, weil diese Einwendung rechtsmissbräuchlich ist. Die Klägerin hat selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nach der - verfassungsmäßigen - Vorschrift des § 8 Abs. 1 RBStV von sich aus verpflichtet gewesen wäre, das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, damit allgemeine Abgabengerechtigkeit eintritt (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Dem hat sich die Klägerin aber (anscheinend sogar bewusst) rechtswidrig entzogen, ihr ist es daher in einem Verfahren zur Aufhebung einer Rundfunkbeitragsfestsetzung für ihre Wohnung [Unterstrichung im Original] verwehrt, sich darauf zu berufen, der Bayerische Rundfunk habe dafür in der von ihr als rechtswidrig bezeichneten Art und Weise anderweitig erworbene und verwertete Daten genutzt.
Im Übrigen vermag die Kammer hier keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden [20 Seiten Zitat aus der Entscheidung des BayVGH vom 15.5.2014]. Diese Regelungen erscheinen hier auch eingehalten, insbesondere gilt das auch für die Zwlf-Monats-Frist des § 11 Abs. 5 RBStV, nachdem der Meldesatz nach Aktenlage (History-Daten) frühestens vom 3. März 2013 stammt und die Klägerin selbst (Klageschriftsatz vom 29.4.2015 unter I Sachverhalt) einschlägige Aktivitäten des Beitragsservice ab 5. September 2013 und sodann fortlaufend bestätigt. (Urtel des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 47.)
Die Klägerin verwies sowohl in ihrer Klage als auch während der Verhandlung darauf, daß die Zwangsanmeldung im RBStV nicht vorgesehen ist und darum nicht rechtmäßig sein kann. Während der Verhandlung wies sie darauf hin, daß die Zwangsanmeldung auf einer Intendantenentscheidung beruht, wie man in den Geschäftsberichten des BS für 2013 und 2014 nachlesen kann. Sie verwies außerdem darauf, daß die Zwangsanmeldung nicht in Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen wurde, gegen den sie hätte Widerspruch einlegen können.
Wie man sieht, wurde das alles ignoriert.
Deshalb stellt sich ja gerade die Frage, ob sie sich aus der Angelegenheit mit der vorgeschriebenen Schriftform (§ 126 BGB) auch so leicht herauslavinern können.


Zitat
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
...jedoch keine Ermächtigung, eine Anmeldung für Dritte selbsttätig vorzunehmen.

[...]

als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]

Alles in allem jedenfalls ein RIESEN-MURKS, das Ganze...
Eine "Anmeldebestätigung" haben die meisten schon erhalten, insofern ist das kein Widerspruch zu den Regelungen. Daß aber der "Anmeldebestätigung" keine Anmeldung vorausging, das ist das Perfide.


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Die folgende Beschreibung könnte die „Nicht Vorgehensweise für die Direktanmeldung“ widergeben:

Zitat:

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz.

https://books.google.fr/books?id=HI7AMHVjfc8C&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

(…)
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

3.1.2 Vorrang des Gesetzes

Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung all diejenigen Maßnahmen unterlässt, die einem Gesetz widersprechen. Diese Gesetzesbindung beinhaltet die Elemente Anwendungsgebot und Abweichungsgebot.

So verpflichtet das Anwendungsgebot Verwaltungen, Rechtsnorme, für deren Ausführungen sie zuständig sind, auch tatsächlich auszuführen (vollziehen). Die Behörden haben insbesondere Gesetze ihrem Inhalt und Zweck entsprechen umzusetzen; die dazu erforderlichen Maßnahmen müssen sie ergreifen, Handlungen, die diese Pflicht vereiteln oder entwerten könnten, haben sie zu unterlassen.

„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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anne-mariechen

„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)

Das hatte zu Zeiten Adenauers noch Gültigkeit. Seit der Regentschaft eines gewissen Kanzlers, der eigentlich die Interessen von Kurt Schuhmacher, der arbeitenden Bevölkerung vertreten sollte, aber ausversehen ist dieser Kanzler dem rücksichtslosen Kapitalismus übergesprungen und verfallen.

Inzwischen haben wir anderes Personal an der Regierung, die keine Bürger oder Landesinteressen mehr vertreten, sonder nur noch EU-Regelungen in allen Fragen und diese werden für Bevölkerung in Deutschland, in Zukunft eh noch gravierend einschneident sein. Deshalb interessiert weder das regierende Personal noch die Landesfürsten, was hier inzwischen in diesem Lande vorgeht, die verteiligen alle Ihre unnützen Positionen bis zu Ihrem Nimmerleinstag.

Nach dem Zwangsmüllstreit, der Zwangsschornsteinfeger und jetzt der Zwangsrundfunk, überall werden von allen behördlichen Stellen die vom Volke bisher beachtet und anerkannten gesetzlichen Regelungen missachtet und mit Füßen getreten. Nichts gegen Anpassungen um mit der Zeit zu gehen, aber wenn selbst die Gerichte nicht mehr Ihre Entscheidungen nach dem Recht der Justizia, sondern nach Ihrem wohlwollen auslegen, gibt das keine gute Richtung vor.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte im Sinne der Thementreue und der Übersicht wegen nicht in allgemeine Verlautbarungen abdriften,
sondern alle eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
"Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?"
Danke für die Berücksichtigung.


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K
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[...]

als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]

[...]
Eine "Anmeldebestätigung" haben die meisten schon erhalten, insofern ist das kein Widerspruch zu den Regelungen. Daß aber der "Anmeldebestätigung" keine Anmeldung vorausging, das ist das Perfide.

Da gibt es wenigstens einen Widerspruch bzgl. der Regelungen: diese "Anmeldebestätigung" beinhaltet eben nicht die "für die Beitragserhebung erforderlichen Daten"

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

j
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Man sieht am Beispiel des RfstV wieder, wie schlecht unsere Politiker und die fuer sie arbeitenden Juristen eigentlich sind.

Das Gesetz ist absolut Lueckenhaft und handwerklich miserabel, in einem rechtlichen Zwielicht entstanden, das es jeder sizilianischen Mafia ehre erweisen wuerde.

Wie kann man den Fall "der Buerger meldet sich nicht an" in so einem Gesetz einfach unbeachtet bzw. ungeregelt lassen, bzw. dort Interpretationsspielraum lassen?
Wo doch schon lange Jahre bekannt war, das GEZ Verweigere sich einfach nicht angemeldet haben?

Eine bekannte Person X hat in ihrer Klage ebenso ausgefuehrt, das fuer sie einfach, ungefragt und unbestaetigt ein sogenannten Beitragskonto eroeffnet wurde.
Fuer Person X ist die Sache klar, es gab keinen Verwaltungakt, ohne den gibt es kein Beitragskonto.

Nur haben bisher die Gerichte dieses Argument einfach abgebuegelt.
In diesem Sinne gibt es noch eine zugrunde legende Frage: Muessen es den Verwaltungsakte sein?
Die Gegenfrage: Was den sonst? fuehrt auf die krux des ganzen Systems zurueck: Ja, was ist den dieser OeR Runfunk eigentlich fuer eine Organisation, wo steht die im GRundgesetz, was ist dieser BS und woher legitimiert sich diese Organisation eigentlich?
Im Grundgesetz steht jedenfalls nicht: Es gibt XY Runfundkanstalten und sie sind vom Buerger zu finanzieren.


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