Vorsichtiger Versuch einer Antwort:
Hallo an alle Profis,
vor zwei Wochen erhielt Person A einen Festsetzungsbescheid (Brief datiert auf 02.07.2015), für den sie bis dato noch keinen Widerspruch eingelegt hatte.
Person A könnte überlegen, nun rechtzeitig
Widerspruch einzulegen und gleichzeitig
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gem. § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen. Informationen hierzu, und wie man das alles begründen könnte, finden sich im Forum. Auch das Gesetz bzw. der Gesetzestext (§ 80 s.o.) liefert Hinweise. (Wenn die Zeit eng werden sollte, könnte man theroretsich die Begründung sicherlich auch zeitnah nachliefern...)
Widerspruch hatte Person A für den Beitragsbescheid vom 04.07.2014 eingelegt (am 18.07.2014 per Einschreiben) für den sie immer noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe.
Heute flatterte Person A dann von der Stadtverwaltung eine Vollstreckungsankündigung ins Haus, welche sich auf den gleichen Zeitraum bezieht wie der Beitragbescheid vom 2014
(01.2013-03.2014).
Was ist jetzt zu tun?
1. Meldet sich Person A bei der Stadt und teile mit, dass sie immer noch auf den Widerrufsbescheid warte und daher die Vollstreckung unrechtmäßig ist.
Falls für so einen ersten Widerspruch noch kein Antrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO (s.o.) gestellt worden wäre (
Vollstreckungsschutz), könnte Person A sich meiner Meinung nach überlegen, dies schleunigst nachzuholen. Eine Kopie eines solchen Schreibens evtl. an die Stadtverwaltung schicken mit der freundlichen Bitte, die Vollstreckung zu stoppen?
2. Der Festsetzungsbescheid hat einen ganz anderen Zeitraum (10.2014-12.2014), allerdings wird in diesem Schrieben auch Bezug auf die anderen Bescheide genommen. Wie geht Person A damit um?
So rein theoretisch habe ich mal gehört, dass für jeden Festsetzungsbescheid stets ein neuer Widerspruch + Antrag (s.o.) gestellt werden müsste.
nur meine Meinung - alles ohne Gewähr