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  • Verhandlung VG Berlin 11:30 Uhr: 26. August 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Berlin am 26.08.2015 um 11:30 Uhr  (Gelesen 12350 mal)

T
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"Wohlfahrtswirkung" war der Begriff. https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96konomische_Wohlfahrt#Wohlfahrtsgewinn

Bei der angebrachten Kritik an den ÖRR ist es wahrlich grenzwertig, deren von nicht unerheblich wenig Bürgern nicht geforderte "Leistung" als wohlfahrtswirkend zu bezeichnen... Ich kann das Programm (als Nichtschauer) von über 75 Radiosendern und etwa 24 TV-Stationen nicht beurteilen und kann nur hoffen, dass jemand, wie Berthold Seliger objektiv genug urteilt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15245.0.html

Im Sinne der absichtlichen Desinformation (z.B. Ukraine-Konflikt oder Griechenland) wäre Wohlfahrtsverlust gar tatsächlich zutreffender. Letztendlich ist das doch einer der von vielen hervorgebrachten Kritikpunkte am ÖRR!


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M
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Zitat aus MUSTERURTEIL VG Berlin VG 27 K310.14 Rn 26 "... Der in Teilen der Literatur (vgl. nur Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 11) erhobene Einwand, zum Rundfunkbeitrag werde praktisch jedermann herangezogen und die Rundfunkfinanzierung stelle daher eine Gemeinlast dar, greift im Ergebnis nicht durch. Die Nutzung des Rundfunks erfolgt regelmäßig einzeln oder in kleineren Gruppen, so dass die Möglichkeit der Nutzung trotz der hohen Zahl potentieller Nutzer individuell oder zumindest individualisierbar bleibt. Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge. Erst soweit darauf abgestellt wird, dass der Rundfunkbeitrag auch den allgemeinen Vorteil abgelten soll, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. die Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37), handelt es sich um Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit, die sich nicht mehr individuell zuordnen lassen..." http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150008591&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Das ist doch was: Das Argument der Allgemeinlast durch die Zwangsabgabe/Rundfunksteuer soll nicht gelten, weil es die BSR und ALBA gibt. (für nicht-Berliner: Das sind die Berliner Müllmänner (nicht Baketballer) und Straßenkehrer (die nicht alle Fußball und Handball spielen;-))
Nun: Es gibt (lt. VG Berlin) eine "Individualisierbarkeit" der Rundfunknutzung
("...Die Nutzung des Rundfunks erfolgt regelmäßig einzeln oder in kleineren Gruppen, so dass die Möglichkeit der Nutzung trotz der hohen Zahl potentieller Nutzer individuell oder zumindest individualisierbar bleibt....")
UND
es gibt keine "Individualisierbarkeit"
("... der Rundfunkbeitrag [soll] .... den allgemeinen Vorteil abgelten .... für die Allgemeinheit, [der] ... sich nicht mehr individuell zuordnen [lässt] ..." wegen der - Achtung! - Wohlfahrtswirkungen

Zitat "ohje! brauch' ich 'nen Anwalt?"
Frage: Wie kann und soll ein Bürger sich seiner Grundrechte versichern, wenn er sich damit "rumschlagen" muss?


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D
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Diese Wohlfahrtwirkung ist das erste mir halbwegs einleuchtende Argument. Gibt es da irgendwelche rechtlich wirksame Argumente gegen?


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G
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Diese Wohlfahrtwirkung ist das erste mir halbwegs einleuchtende Argument. Gibt es da irgendwelche rechtlich wirksame Argumente gegen?
Gerade mit der Wohlfahrtswirkung argumentiert der Richter am VG Berlin ja nicht pro "Beitrag". Ein Beitrag muss einen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil bewirken, der nicht der Allgemeinheit zukommt, sondern einer abgrenzbaren Gruppe von Nutznießern. Die behaupteten Wohlfahrtswirkungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (angeblicher "struktureller" Vorteil) treffen gesetzt den Fall die Allgemeinheit und lassen sich nicht konkret-individuell zuordnen, wie der Richter am VG Berlin erkennt.

Das Problem ist die Argumentation mit der angeblichen Nutzung einzeln oder in kleinen Gruppen (= individualisierbar == Beitragseigenschaft). Wobei sich hier m.E. die Katze in den Schwanz beißt. Denn Nutzung einzeln oder in kleinen Gruppen kann per se keinen sich automatisch auf die Allgemeinheit auswirkenden positiven Effekt haben. Aber aus eben diesem angeblichen positiven Effekt für die Allgemeinheit (Informationsgesellschaft) wird die Existenzberechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hergeleitet - und seine Verpflichtung, für die Allgemeinheit zu senden. Der BayVGH und der VGH Rheinland-Pfalz haben deshalb auf den angeblichen positiven Effekt für die Allgemeinheit abgestellt.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

a

ana

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Ich habe über die Moderatoren versucht, mein Urteil aus der Verhandlung am 26.08. zu anonymisieren und hier reinzustellen. Das ist aber gar nicht so einfach. Sollte jemand Interesse haben, dann könnte ich es persönlich zuschicken. Vielleicht gibt es ja auch wen, der es anonymisieren und hier ins Forum stellen könnte. Ich kriege es einfach nicht hin.

Ana


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ana

  • Beiträge: 54
So, hier ist jetzt mein Urteil. Dankenswerterweise hat Larsenson (ich hoffe, es ist richtig geschrieben) es für mich anonymisiert.

Grüße,
Ana

http://www.zwangsfernsehen.de/urteile/urteil_vg27k375_13.php


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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
hier ist jetzt mein Urteil.
Danke.


Seite 19, untere Hälfte:
Zitat
"...die Ansicht des Klägers, der Beitrag sei verfassungswridrig [..] geht fehl. Für einen Beitrag ist im Gegensatz zur Gebühr kennzeichnend, dass die Abgabe nicht an die tatsächliche Nutzung [..] anknüpft. (BVerG, Beschluss 25.6.14)"
Interessant, warum nutzt dann der BS beide Begriffe Synonym, wenn sie jedoch nicht das Selbe bedeuten? Es bleibt letztendlich begrifflich eine Farce, da die Buchstaben "Gebühr" im Rstv einfach nur durch "Beitrag" ersetzt wurden. Bzw. es soll uns sagen, vor 2013 wurde für eine tatsächliche Nutzung GEZahlt?

Immerhin scheint durch, dass es eine Befreiungsmöglichkeit geben sollte und je nach Auslegung des Rstv auch gibt. Warum verschlüsselt der örR nicht für 17,50 (oder weniger), um allen Unkenrufen zum Trotz zu beweisen, dass weit über 90% der deutschen Bevölkerung sein Programm im 21. Jahrhundert so doll wollen?



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V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
hier ist jetzt mein Urteil.
Danke.
Seite 19, untere Hälfte:
Zitat
"...die Ansicht des Klägers, der Beitrag sei verfassungswridrig [..] geht fehl. Für einen Beitrag ist im Gegensatz zur Gebühr kennzeichnend, dass die Abgabe nicht an die tatsächliche Nutzung [..] anknüpft. (BVerG, Beschluss 25.6.14)"


Diese Aussage ist auf den Beitrag bezogen unerheblich, weil andere Faktoren bei der Abgabe Beitrag nicht erfüllt werden. Siehe dazu die Strafanzeige
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html wegen Rechtsbeugung ab dem Abschnitt „Anhang mit Zusatzinformationen“.


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