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Autor Thema: 7 Monate nach unbegründetem Widerspruch > BS bittet um Begründung  (Gelesen 3245 mal)

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  • Beiträge: 90
Person A hat gegen den Beitragsbescheid vom 01.12.2014, fristgerecht, am 27.12.2014, Widerspruch eingelegt.
In dem Widerspruch hat A die Begründungen für einen späteren Zeitpunkt angekündigt, diese aber niemals abgeschickt!

Jetzt hat A doch glatt, nach 7 Monaten eine Mitteilung des BS bekommen.

Es muß wirklich jemand die Dokumente lesen, die bei denen so ankommen.

Zitat
"Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen" ;D

"Sie wenden sich ohne weitere Angaben gegen den Festsetzungsbescheid vom...."

"Damit wir ihr Anliegen prüfen können, bitten wir darum ihren Einwand zu begründen. Wir haben das Mahnverfahren bis Ende 07.2015 ausgesetzt und bitten bis dahin um ihre Erläuterung"

Es folgt blabla.

So, da natürlich jedwede Begründung seitens Person A einen ablehnenden Bescheid nach sich zieht, dachte sich A einfach, schreib doch folgendes:

Zitat
Sehr geehrte Frau Beitragsservice,

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich, entgegen dem Wortlaut in meinem Widerspruchsschreiben, zum jetzigen Zeitpunkt, nun doch keine Begründung nachliefern möchte.

Die Begründungen werde ich im Zuge der Klageerhebung zur Verfügung stellen.

Ich bitte Sie daher, mir schnellstmöglich, ihren Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen.

vielen Dank,

mit freundlichen Grüßen

Abschicken würde Person A das Schreiben am 30.07.2015, damit auch schön Alles seine Richtigkeit hat.


Den normalen Weg hatte Person A ja schon letztes Jahr, privat, beschritten und eine schallende Ohrfeige vom VG Augsburg erhalten.

Jetzt geht's um die Firma.

Was meint Ihr?


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2015, 12:47 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Man sollte vielleicht zumindest im groben schreiben, dass man wegen Verfassungswidrigkeit klagen möchte. Ein Richter könnte sonst sauer werden, weil das Widerspruchsverfahren aus gutem Grund vorgeschaltet ist.


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Ich zitiere mich selbst... ;)

Widerspruch (kurz)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14232.msg95264.html#msg95264
Ihr braucht euch nicht gegenseitig mit "gründen" und verweisen zu Gesetzten übertreffen.
Meine zusammengeschusterte version sieht so aus:

Es kommt darauf an, was Personen A-Z damit bezwecken wollen.
Wer möglichst schnell einen WiderspruchsBESCHEID erhalten möchte, um möglichst schnell Klage einreichen zu können, für den mag eine solch kurze und wenig fundierte Begründung "gut" sein... ;)

Wer ARD-ZDF-GEZ möglichst wenig Arbeitsaufwand verursachen möchte,
für den mag eine solch kurze und wenig fundierte Begründung "gut" sein... ;)

Vielleicht auch noch mal lesen...
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237

Für maximalen Arbeitsaufwand und somit maximale  Bearbeitungsdauer gilt vermutlich:
am besten handschriftlich, Schachtelsätze, "ohne Punkt und Komma", ohne Absätze, viele individuelle Gründe, usw. ;-)

Im Übrigen vermisse ich in diesem Kurz-Widerspruch den nicht gerade unwichtigen
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"... [...]


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Person Q möchte auf folgendes Hinaus.

Wenn bereits im Widerspruch die ausführlichen Begründungen enthalten sind, hat der BS bereits Alles auf dem Tisch, um ausführlich abweisen zu können. Bei einer Klage wird sich das Gericht der Einfachheit halber, seine Infos aus dem ausführlichen Widerspruchsbescheid des BS holen. Von den bekannten Urteilen mal abgesehen.

Wird jedoch der Widersruch nicht begründet, kommt der Ablehnungsbescheid umgehend, da ja nix zu prüfen ist. Ist ja aber ok, Q will ja nicht nur die Sache verzögern, sondern Klagen.

Ergo erfährt der BS erst aus der Klagebegründung, womit er sich auseinandersetzen muß. Erster Vorteil: Zeitdruck für den BS.
Zweiter Vorteil: Das Gericht hat, zum Zeitpunkt der Klageerhebung, ausschließlich die Argumentation von Q auf dem Tisch. Der Käse vom BS kommt ja erst in der nächsten Runde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 00:43 von Bürger«

 
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