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Autor Thema: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14  (Gelesen 88366 mal)

r
  • Beiträge: 35
Eine weitere Niederlage für diesen Staat und die angeblich existierende Demokratie und Grundrechte. Mit solchen Entscheidungen schaden die sich langfristig selbst. Der Unmut wird weiter zunehmen.
Und was passiert wenn der Unmut weiter zunimmt? GAR NIX! Und genau das ist das Problem!

Abwarten. Vielleicht sollte mal sich auch lieber berufsunfähig schreiben lassen, Geld vom Staat kassieren, dabei nie GEZ zählen müssen und einfach das Leben genießen. Ja,  wenn viele einfach die Arbeit niederlegen würden, dann würde sich das Problem sehr schnell alleine lösen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 23:03 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Wenn viele die Arbeit niederlegen würden, um keine Rundfunkbeiträge zu zahlen, hätten viele ganz andere Probleme.
Arbeiten zu gehen, ist nicht nur Freizeitgestaltung, sondern bedeutet Verantwortung übernehmen, für sich und seine Familie, für den Betrieb.

So ein Vorschlag ist also kontraproduktiv. Es wurde schon vorgeschlagen, dass einfach jeder die Zahlung für örR einstellt. Das ist schon etwas leichter für jeden. Dennoch lässt sich das nicht ansatzweise durchsetzen, denn es gibt nun mal zu viele Rundfunkteilnehmer. Man muss bedenken, wir kämpfen nicht nur gegen ungerechte Gesetze, gegen die größte Massenverblödungsmaschine aller Zeiten, gegen Richter und Politiker, sondern auch gegen sehr viele Rundfunkteilnehmer, die ihre tägliche Sendung brauchen. Davon freuen sich unglaublich viele, dass wir deren Hobby mitfinanzieren.
Im Kampf gegen den RBStV bedeutet Kämpfen also nicht, nichts zu tun, sondern mehr zu tun. Mehr Leute informieren. Mehr Politiker informieren. Mehr Petitionensunterschriften sammeln. Mehr runde Tische machen. Mehr Infostände aufbauen. Mehr Gesetze lesen.

Wer das jetzt liest, ist sicherlich meiner Meinung, dass Nichtstun noch nie politische Veränderung bewirkt hat. Es hilft nur etwas, wenn so viele Leute wie möglich informiert werden, was es bedeutet, durch subtilen Zwang (Rundfunkteilnehmer bemerken keinen Zwang) von einer staatlich gesteuerten Rundfunkanstalt zur gewünschten Meinungsbildung gedrängt zu werden.

Ich hab schon angefangen, mehr zu tun. Es wird noch einiges mehr getan von sehr vielen engagierten, fleissigen Mitstreitern, wovon "Nur-Mitleser und Schreiber" hier nicht alles mitbekommen, wenn sie nie an runden Tischen teilnehmen, nie Infostände aufbauen, nie Petitionslisten ausfüllen lassen. Der Terminkalender http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=calendar ist nur die Spitze des Eisbergs. Nutze dieses Instrument zur Vernetzung da draussen, du wirst erstaunt sein, wie toll die von mir weiter oben beschrieben Arbeit ist.
Finde eine Lokation in deiner Stadt in Bahnhofsnähe, wo sich ca. 10 Leute an einen ruhigen Tisch setzen können, trage es hier im Kalender ein und warte. Der Erfolg wird sich einstellen, du hast sicherlich am Ende der Aktionen auch schon die Berichte und Erfolgsmeldungen gelesen, die Bilder gesehen. Wenn du selber mal an einem Infostand Petitionsunterschriften gesammelt hast, bekommst du vieleicht auch Gänsehaut, wenn du die Bilder ansiehst, die hier gepostet werden von den Infoständen (hier nur wenige Beispiele):

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14415.msg99932.html#msg99932
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13664.msg99536.html#msg99536
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13806.msg94340.html#msg94340
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12990.msg89299.html#msg89299
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12991.msg90762.html#msg90762
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13018.msg89551.html#msg89551

Die entsprechenden Berichte zu den Infoständen und den runden Tischen sind durchweg positiv.


Fangt an. Jetzt ist immer der beste Zeitpunkt. Macht es, denn es macht kein anderer für euch.



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r
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Um Gottes Willen, es war kein Aufruf zur Arbeitsniederlegung. Nur ein reiner Gedanke. Schließlich würde sich das Problem ebenso erledigen, wenn nahezu alle einfach nicht zahlen. Es gibt gewisse Schwachstellen und die muss man erkennen und nutzen, umso mehr mitmachen, desto besser.

Das es nicht einfach wird, ist klar. Revolutionen waren noch nie einfach.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2015, 23:58 von robirobsen«

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Prima. Finde mehr Leute, die mitmachen. Das ist das größte Problem, jeder kann nur eine begrenzte Anzahl Leute informieren. Je mehr Mitstreiter die Informationen weitergeben, umso mehr Leute werden erreicht. Anders geht es nicht.


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n
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Vielleicht wäre es einfacher und leichter wenn sich Leute von aus den jeweiligen Städten kurzschliessen könnten. Denn gemeinsam reicht man mehr.
Weis aber nicht ob jeder bereit ist seine fiktive Stadt zu nennen und sich dort dann die jeweiligen Mitstreiter untereinander schreiben/treffen würden.


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Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
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Vielleicht wäre es einfacher und leichter wenn sich Leute von aus den jeweiligen Städten kurzschliessen könnten. Denn gemeinsam reicht man mehr.
Weis aber nicht ob jeder bereit ist seine fiktive Stadt zu nennen und sich dort dann die jeweiligen Mitstreiter untereinander schreiben/treffen würden.

Siehe hier:
Runde Tische und Aktionen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2015, 12:20 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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www.rundfunk-frei.de

k
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  • Wir sind das Volk
Wenn man es verpasst die Fristen einzuhalten und mit nicht gültigen E-Mails Beschwerde oder Widerspruch einlegt,dann braucht man sich nicht über solche Urteile zu wundern!


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koppi1947

c
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@ nieGEZahlt.82
Zitat
Vielleicht wäre es einfacher und leichter wenn sich Leute von aus den jeweiligen Städten kurzschliessen könnten. Denn gemeinsam reicht man mehr.

Bei uns hat das schon mal geklappt. War nett... Coole Leute, wie auch sehr viele, die an den Infoständen vorbeikommen   :)



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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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c
  • Beiträge: 1.025
Ich hatte gerade ein Erinnerungsschreiben verfasst, das sich (auf Forumsbeiträge und) natürlich auf die Tübinger Beschlüsse stützt.

Nach einiger Überlegung komme ich jetzt zu dem Entschluss, den Schriftsatz trotz des neuen BGH-Urteils, mit allen Verweisen auf die Tübinger Beschlüsse fast so zu lassen, wie er ist, weil

                BGH ist nicht OVG oder BVwG

Wer sagt denn, dass die obersten Verwaltungsgerichte die verd.... Angelegenheit genauso sehen und beurteilen wie der BGH? Schon die Amts- und Landgerichte haben doch unserer Meinung nach Quatsch erzählt - wenden wir uns eben an die Verwaltungsgerichte...

Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 03:36 von cecil«
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I
  • Beiträge: 434
@cecil: Ich gebe dir völlig Recht, der BGH ist nur für das Zivilrecht zuständig. Bei unseren Klagepunkten dreht es sich aber um das Verwaltungsrecht. Von daher, wie du schon sagtes, kann das Bundesverwaltungsgericht / Bundesverfassungsgericht anders urteilen.

Ich habe mir das Urteil auch mal vollständig durchgelesen und wieder gemerkt, wie man sich versucht aus der Schlinge zu ziehen.

Tübinger Urteil: Gläubiger ist nicht eindeutig erkennbar.

BGH: Auf Vollstreckungsersuchen steht oben rechts die Landesrundfunkanstalt und in der Grußformel nochmal. Das muss für den "dummen" Bürger reichen. Zudem kann nur die jeweilige Landesrundfunkanstalt im jeweiligen Wohngebiet als Einzige Institution den Einzug der Rundfunkbeiträge vollstrecken. Das erst der BGH feststellen muss, dass es für den Bürger überhaupt nicht erkennbar ist, dürfte jeden zeigen, dass es eben nicht erkennbar ist. Allerdings antwortet der BGH darauf nur lapidar: "Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an."

Tübinger Urteil: Verwaltungsakt wurde nicht automatisiert erstellt, deshalb fehlen Dienstsiegel und Unterschrift.

BGH: Tübingen hat nicht festgestellt, ob es sich um ein automatisiertes Schreiben mit nachträglicher Bearbeitung handelt. Der Gerichtsvollzieher brauch sich dahingehend auch keine Gedanken machen, ob oder ob nicht und muss deshalb auch nicht auf Dienstsiegel und Unterschrift achten.

Hier liegt der Knackpunkt, für den BGH ist der Empfänger der Gerichtsvollzieher, in unseren Festsetzungsbescheiden / Widerspruchsbescheiden sind wir die Empfänger. Man kann nicht davon ausgehen, das ein Bürger, der sich nicht mit der Materie auskennt, den Unterschied zwischen Beitragsservice und Landesrundfunkanstalt kennt. Denn der Beitragsservice gibt sich nach außen so zu erkennen, dass er alles darf. Dies gilt es nach wie vor, vor einem Verwaltungsgericht zu klären.

Tübinger Urteil: Es fehlt ein primärer Beitragsbescheid.

BGH: Brauch man nicht, Bürger kann ja auf Widerspruchsbescheid klagen.

Tübinger Urteil: Wenn Gebühren-/Beitragsbescheid nichtig ist, besteht keine Vollstreckungsgrundlage.

BGH: Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

Das hört sich für mich so an, als wäre es völlig egal, ob der Verwaltungsakt auf dem die Vollstreckung eingeleitet wird überhaupt rechtens ist.




Meiner Meinung nach können die Richter an den Verwaltungsgerichten dieses Urteil kaum nutzen.

Mir ist aber am Anfang des Beschlusses etwas aufgefallen und zwar heißt es dort:

Zitat
Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Für mich heißt das doch deutlichst, dass der Beitragsservice keine Verwaltungsakte im Auftrag erlassen darf! Denn man kann nur das Recht haben Verwaltungsakte zu erlassen, wenn man auch gleichzeitig die Pflicht hat, das man gegen dieses Recht verklagt werden kann. Daraus und aus den Worten des BGH schließe ich, dass der Beitragsservice auf keinen Fall im Namen der Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen darf.

Wenn ich mir meine Widerspruchsbescheide alle anschaue, dann erkennt man sofort, dass dieser Verwaltungsakt vom Beitragsservice erlassen wurde.
1. Im Anschriftenkopf ist NUR der Beitragsservice angegeben.
2. In der Grußformel wird kurz die Landesrundfunkanstalt erwähnt
3. allerdings steht darunter gleich im Auftrag und zwei Unterschriften, die Unterschriftengeber scheinen vom Beitragsservice zu sein.

Diese Punkte zeigen deutlichst auf, dass der Beitragsservice den Verwaltungsakt erlassen hat.
Der §73 (1) VwGO sagt klar aus, das der Widerspruchsbescheid mindestens von der Behörde zu erlassen ist, die ihn ausgestellt hat.
Man kann nach §37 (3) VwVfG die erlassende Behörde nicht erkennen, denn bis auf die Grußformel und das man als Beklagter doch eine aufgeführte Rundfunkanstalt angeben soll, ist nix von der Landesrundfunkanstalt erkennbar. Somit wurde der der Bescheid nicht von der zuständigen Widerspruchsbehörde erlassen. Damit ist der Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Widerspruchsbescheids vor.


Folgende Punkte wurden beim Festsetzungsbescheid durch den BGH nicht revidiert:

1. Nach §37 (1) VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muss aus sich heraus verstanden werden und dies ohne sachverständigende Hilfe.

2. Nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Nach wie vor ist dies für den normalen Bürger nicht erkennbar.

3. Nach §37 (3) VwVfG muss der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Zwar sagt der BGH Beschluss aus, dass es eh nicht nachweisbar ist, dass es keine automatisierten Schreiben sind, aber man kann sich trotzdem mit folgender Begründung auf den Punkt stützen. Da es dem Empfänger des Schreibens eine gewisse Rechtsicherheit garantiert, da vor recht vielen gefälschten Zahlungsaufforderungen in den Medien gewarnt wird. Selbst auf der Seite des Beitragsservice wird vor gefälschten Beitragsbescheiden gewarnt.

4. Nach §58 VwGO muss in der Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsakt eindeutig die erlassende Verwaltungsbehörde mit vollständiger Anschrift angegeben sein. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da auf der Rückseite fett gedruckt und mit Absatz in den Vordergrund gerückt der Beitragsservice genannt wird, der allerdings keine Widerspruchsbehörde nach §73 VwGO darstellt. Nebenbei wird auch auf die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt verwiesen.


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Nach einiger Überlegung komme ich jetzt zu dem Entschluss, den Schriftsatz trotz des neuen BGH-Urteils, mit allen Verweisen auf die Tübinger Beschlüsse fast so zu lassen, wie er ist, weil

                BGH ist nicht OVG oder BVwG

Wer sagt denn, dass die obersten Verwaltungsgerichte die verd.... Angelegenheit genauso sehen und beurteilen wie der BGH? Schon die Amts- und Landgerichte haben doch unserer Meinung nach Quatsch erzählt - wenden wir uns eben an die Verwaltungsgerichte...

Danke für den Hinweis!

Oder genauer: Danke für das Entfernen der Tomaten auf den Augen von @mini.

Die @mini bekannte PersonX hatte am Freitag auch erst mal gedacht: "Jetzt kommt sicherlich bald neue Post vom Finanzamt".

Aber: Es gibt ja die "fachgerichtlichen Rechtswege":

AG - LG - OLG (in Berlin das Kammergericht) - BGH
Verwaltungsgericht - Oberverwaltungsgericht - Bundesverwaltungsgericht
Finanzgericht - Oberfinanzgericht - Bundesfinanzgericht

Die Entscheidung einer LRA und ein Amtshilfeersuchen gehören in den verwaltungsgerichtlichen Bereich rein.

Insofern war das für @mini ohnehin verwunderlich, warum das ans AG gegangen war.

Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?

Die müßten eigentlich aufgrund der Hierarchie daran gebunden sein.


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Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?

Die müßten eigentlich aufgrund der Hierarchie daran gebunden sein.

Sind sie aber nicht, weil es die angebliche Freiheit des Richters gibt. Nur beim Urteil des Bundesverfassungsgerichtes müssten alle anderen Richter folgen. Das Urteil des BGH ist eher Richtschnur an der sich orientiert werden kann (aber nicht muß).


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Sind sie aber nicht, weil es die angebliche Freiheit des Richters gibt. Nur beim Urteil des Bundesverfassungsgerichtes müssten alle anderen Richter folgen. Das Urteil des BGH ist eher Richtschnur an der sich orientiert werden kann (aber nicht muß).

Könnte man versuchen.

Wenn dann allerdings die LRA Beschwerde bzw. Berufung einlegt, landet das wieder beim BGH - und würde dort analog entschieden werden.

@cecil hat schon Recht: Wenn die @mini bekannte PersonX an der eigenen Argumentation mit dem fehlenden Leistungsbescheid festhalten möchte, ist es zielführender, wenn PersonX nach einer verwaltungsrechtlichen Möglichkeit sucht. Anstatt zum AG zu ziehen.


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kann man auch beides machen?


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kann man auch beides machen?

Ja, wenn es zwei unterschiedliche Begründungen sind, also das Eine Verwaltungsrecht betrifft und das andere Zivilrecht.

Wenn dann allerdings die LRA Beschwerde bzw. Berufung einlegt, landet das wieder beim BGH - und würde dort analog entschieden werden.

Genau, und sie wird das machen, weil sie sich das mit 8000 Millionen € und der Politikerkaste im Rücken auch locker leisten kann.


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