Gegenargument von einem Richter am VG Berlin am letzten Dienstag:
Das individuelle Prüfen einer Leistungsfähigkeit würde einen zu "enormen Verwaltungsaufwand" darstellen.
Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung hat keinen Verfassungsrang und kann in die Grundrechte nur in engen Grenzen eingreifen, so wie beispielsweise bei der
Typisierung (als eine Form der Verwaltungsvereinfachung) in den Gleichheitsgrundsatz einzugreifen versucht wird. Ob dies verfassungskonform ist, diese Entscheidung wird letztlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden müssen.
Ob die
Pauschalierung (als eine weitere Form der Verwaltungsvereinfachung) ebenfalls in gleicher Weise in den Gleichheitsgrundsatz eingreifen kann (das Leistungsfähigkeitsprinzip ist eine Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes), ist allerdings höchst zweifelhaft. Auf gar keinen Fall kann für die Rechtfertigung der Pauschalierung die gleiche Argumentation herangezogen werden wie für die Typisierung. Das würde rein sachlich keinen Sinn ergeben. Auch müssen
Typisierung und
Pauschalierung klar voneinander unterschieden werden.
Der Verwaltungsrichter, der die Ansicht vertrat, eine Abgabenbemessung nach der Leistungsfähigkeit würde einen viel zu großen Verwaltungsaufwand bedeuten, tritt die Grundrechte mit beiden Füßén. So etwas ist schockierend mitzuerleben.