Passt vielleicht zu dem, was mal in einer Gerichtsverhandlung gesagt wurde, dass man eine Eidesstattliche Erklärung abgeben soll, dass man keine Empfangsgeräte bereithält, um nicht beitragspflichtig zu sein.
Wenn man auf das "Grundrecht der Grundversorgung mit Rundfunk" verzichtet, dürfte das dem BS am Allerwertesten vorbeigehen. Meiner Meinung nach ein Argument zum Verständnis des absurden RBStVs, aber keine Ausstiegsoption. Genauso, wie das Argument, keine Empfangsgeräte bereitzuhalten, mit der Begründung abgewiesen wird, man könne sich jederzeit welche anschaffen, so könnte ein Richter behaupten, man könne ja trotz verzicht auf das "Grundrecht der Grundversorgung" am örR teilnehmen. Wer ohnehin klagt, kann es ja in seiner Argumentation anführen. Dadurch wird das Argument seitens örR, für die Grundversorgung zuständig zu sein, etwas ausgedünnt. Man bekräftigt dadurch das Argument, kein Rundfunkteilnehmer zu sein.