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Autor Thema: Widerspruch ohne Begründung - Länge ziehen/ Zeitaufschub ausstehende Urteile  (Gelesen 8073 mal)

k
  • Beiträge: 110
Person X, die sich nicht gerne ein U vormachen lässt, möchte dem nächsten eintreffenden Festsetzungsbescheid widersprechen.

Dabei hat X die Motivation, das Widerspruchsverfahren selbst möglichst weit in die Länge zu ziehen für einen benötigten Zeitaufschub, bspw. um ausstehende Gerichtsentscheidungen o.ä. abwarten zu können (wissend, dass auch die RA gerne mehr als 6 Monate für den Widerspruchsbescheid benötigt).

Person X glaubt dass dieser Umstand auch für viele weitere Forumsteilnehmer und Personen [A-Z] mit ähnlichen Motivationen interessant ist. Jedoch ergeben sich zumindest für Person X folgende Unklarheiten, für die sie sich hier eine Klärung erhofft:

  • Muss ein Widerspruch generell begründet werden?

  • Hat die RA im Fall eines ohne Begründung eingereichten Widerspruchs und vor Bescheidung die Pflicht, vom Widerspruchsführer eine Begründung anzufragen bzw. zu erinnern?

  • Gibt es eine Frist, in der nach Einlegung eines Widerspruchs dessen Begründung vom Widerspruchsführer nachzureichen ist? Wenn ja was beträgt und auf welche Rechtsnorm fußt diese Frist?

  • Wird ein Widerspruch mit dem Zusatz "Die Begründung reiche ich Ihnen nach" eingelegt, kann die RA rechtmäßig einen Widerspruchsbescheid erstellen ohne dass die Begründung a) bisher eingereicht - b) auch auf vorige Anfrage/ Erinnerung der RA bisher nicht nachgereicht - wurde?
    Falls ja, c) nach welcher Frist kann sie das tun?

  • Kann in einer Widerspruchsbegründung auf anhängige Gerichtsverfahren bzw. absehbare/ zeitnahe Entscheidungstermine (auch von unterinstanzlichen Gerichten) verwiesen werden, die entsprechende Berücksichtigung in der Begründung finden sollen - in dem Sinne, dass der Widerspruchsführer die RA darauf rechtmäßig verweisen kann, den Widerspruchbescheid erst nach Erhalt der im Anschluss an den Entscheidungstermin eingereichten ergänzte Begründung zu erlassen?
    (ähnlich dem Verfahren im Steuerrecht, den Bescheid bis zu einer [höchstrichterlichen] Entscheidung offen zu halten)

  • Muss einem mit Widerspruch eingelegten Antrag auch aufschiebende Wirkung/ Aussetzung der Vollziehung entsprochen werden, der auf in der Sache anhängige, höchstrichterliche Verfahren verweist?

  • Welches Vorgehen ist am ehesten zielführend, eine aufschiebende Wirkung/ Aussetzung der Vollziehung zu erhalten in diesem o.g. Fall, in dem das Widerspruchsverfahren möglichst weit in die Länge gezogen wird bzw. werden soll?

  • Ist die RA bei von ihr absehbar negativ zu bescheidenden Verwaltungsakten nicht zu einer vorigen Anhörung verpflichtet?

Person X dankt im Voraus und für die Existenz dieses Forums!


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P
  • Beiträge: 4.011
1. nein, muss nicht, wird aber ohne wahrscheinlich schneller bearbeitet und zwar nicht im Sinne des Einreichenden

2. nein

3. gibt keine Frist, soweit bekannt

4. keine Erfahrung dazu

5. ja, versucht werden kann das

6. nein

7. den Widerspruch in einer Fremdsprache einreichen, das hat zur Folge, dass die "Behörde" eine Frist setzen muss, so fern diese eine Übersetzung vom Einreicher haben möchte.
Das mit der Frist ist eine Kann Option

siehe dazu hier
Widerspruch in Englisch oder Spanisch oder ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10378.msg71005.html#msg71005

oder einfach formfrei einreichen, das bedeutet, maximale Seitenanzahl, und natürlich "gut lesbar, gut strukturiert, gut ... ", halt schauen wie das gemeint sei

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

8. nein


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2015, 13:25 von PersonX«

P
  • Beiträge: 1
4. Wird ein Widerspruch mit dem Zusatz "Die Begründung reiche ich Ihnen nach" eingelegt, kann die RA rechtmäßig einen Widerspruchsbescheid erstellen ohne dass die Begründung a) bisher eingereicht - b) auch auf vorige Anfrage/ Erinnerung der RA bisher nicht nachgereicht - wurde?
Falls ja, c) nach welcher Frist kann sie das tun?


5. Kann in einer Widerspruchsbegründung auf anhängige Gerichtsverfahren bzw. absehbare/ zeitnahe Entscheidungstermine (auch von unterinstanzlichen Gerichten) verwiesen werden, die entsprechende Berücksichtigung in der Begründung finden sollen - in dem Sinne, dass der Widerspruchsführer die RA darauf rechtmäßig verweisen kann, den Widerspruchbescheid erst nach Erhalt der im Anschluss an den Entscheidungstermin eingereichten ergänzte Begründung zu erlassen?
(ähnlich dem Verfahren im Steuerrecht, den Bescheid bis zu einer [höchstrichterlichen] Entscheidung offen zu halten)

Hallo, koybott!

Person A hat es jüngst Person X gleichgetan und fragt sich nun, was Person X in der Zwischenzeit für Erfahrungen gesammelt und ggf. Erkenntnisse oder sogar Prozesse gewonnen hat.  ;)

Grüße!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2016, 02:37 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.457
darauf achten dass der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung vom Vollzug die RA überhaupt nicht interessiert, die RA/BS vollstreckt einfach.
Daher rechtzeitig klagen wenn die Androhung der Zwangsvollstreckung kommt.
Widerspruchsbescheide werden kaum noch erstellt.

Leider hat der ach so staatsferne Rundfunk beim Geldeintreiben staatliche Gewalt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 721
Zwangsvollstreckung trotz fehlendem Widerspruchsbescheid i.V. mit Antrag auf Aussetzung Vollzug interessiert RA und GV nicht, sollte doch aber das Vollstreckungsgericht interessieren, oder gehört das auch schon zu dieser Mafia?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2016, 02:37 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

n
  • Beiträge: 1.457
Der staatsferne Rundfunk kann sich bei der Geldbeschaffung ganz auf staatliche Methoden stützen: Ein Bescheid ist vollstreckbar. Punkt.
Ob da Widersprochen wurde ist uninteressant. (So ist mein Wissensstand).

Das ist ja auch die tolle Gesetzeslücke die der BS gefunden hat: Einfach Bescheide ausstellen und Zwangsvollstrecken.
Widerspruchsbescheide sind nur unötige Arbeit, weil die muss ja die RA unterschreiben, das kann er nicht selber.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2016, 02:37 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 721
Es geht mehr um den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung


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  • IP logged
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F, deren in 2 Widersprüchen gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt abgelehnt worden wären, bei dem erneuten Stellen dieses Antrags beim VG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen der Klage diesen so begründet hätte.

Theoretisch könnte dann die öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt zusichern, während bis zum Abschluss des Verfahrens auf die Vollstreckung zu verzichten, das Antragverfahren würde evtl. vom Gericht in beiderseitigem Einverständnis eingestellt, und der Kläger und der Beklagte würden sich dann die Kosten teilen, ca. 26 € für jeden, siehe hier.

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2015, 11:03 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
  • Beiträge: 4.011
Es kommt auf die jeweilige LRA an
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Ein Antrag auf Aussetzung kann auch bereits im Widerspruchsbescheid positiv (siehe Teil B Seite 8) entschieden werden.

Dauer der Antwort ca. 13 Monate. Aktuell Klage, damit die Aussetzung bestehen bleibt.


@noGez99
Zitat
Der staatsferne Rundfunk kann sich bei der Geldbeschaffung ganz auf staatliche Methoden stützen: Ein Bescheid ist vollstreckbar. Punkt.
Ob da Widersprochen wurde ist uninteressant. (So ist mein Wissensstand).

Nein ein Bescheid wird erst vollstreckbar, wenn dieser tatsächlich bekannt geben wurde und ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung "mehr" hat.

Ein Antrag auf Aussetzung stellt die aufschiebende Wirkung zunächst her.
Es kann also nicht direkt vollstreckt werden.
Dieser Antrag muss zuerst beantwortet werden.
Übergeht die vermeintliche Behörde diesen Punkt, so stehen weitere Rechtsmittel bereit.
Lehnt die vermeintliche Behörde diesen Antrag ab, wie bei @Frei, dann stehen ebenso weitere Rechtsmittel bereit.

PersonX hat das bereits in einem anderen Thema ausführlicher beschrieben, müsste dieses aber erst suchen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2016, 02:38 von Bürger«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Da hier gerade das Thema besprochen wird, verschiebe ich meinen Beitrag hierhin.

Ist eine Argumentation gegenüber der Stadt als beauftrage Vollstreckungsbehörde schlüssig:

Zitat
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungen sind nicht gegeben, es liegen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte (§2 HessVwVG) vor. Die Festsetzungsbescheide sind entgegen der Behauptung des HR/Beitragsservice weder unanfechtbar noch hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.

"§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können vollstreckt werden
    1.  wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
    2.  wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde."

Begründung:
Allen im Vollstreckungsersuchen aufgeführten Bescheiden wurde fristgerecht widersprochen, somit sind sie angefochten. Eingegangene Widersprüche bestätigt der BS in seinem Schreiben an die Stadt indirekt. Ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid wurde bislang vom HR nicht beschieden.
Einhergehend mit den Widersprüchen gegen die Bescheide wurden Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs.4 VwGo gestellt, auch dies bestätigt Ihnen der BS in seinem Schreiben ("Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnte wir nicht entsprechen."). Der BS hat jedoch über diesen Antrag nicht zu befinden, da er gemäß "Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 5.12.2012" unter Verweis auf §10 Abs. 7 RBStV dazu nicht legitimiert ist.
Die Entscheidung obliegt dem HR, dieser hat sie noch nicht getroffen, somit hat der Rechtsbehelf weiterhin aufschiebende Wirkung.

Frage dazu:
vermutlich scheitert die Argumentation daran, dass der Nicht-Entscheid über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber automatisch bedeutet, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und damit der Verwaltungsakt vollstreckbar ist, oder? Nur deswegen können die LRA ja diesen Antrag so lange aussitzen. :-\


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2015, 01:42 von Bürger«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Frage dazu:
vermutlich scheitert die Argumentation daran, dass der Nicht-Entscheid über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber automatisch bedeutet, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und damit der Verwaltungsakt vollstreckbar ist, oder? Nur deswegen können die LRA ja diesen Antrag so lange aussitzen. :-\

Mal angenommen, eine fiktive Person F hätte im Widerspruch den damit verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung so begründet:

Zitat
Zitat
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Mal angenommen, daraufhin sei dieser Antrag etwa ein Jahr später im negativen Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt abgelehnt worden.

Mal angenommen, eine fiktive Person F müsste den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen der Klage beim VG erneut stellen, würde sie diesen auf ca. 12 DIN-A4-Seiten in etwa so oder  so begründen.

Es werden die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden darin begründet, und dass die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, denn nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2015, 15:50 von Frei«
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-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

n
  • Beiträge: 1.457
Das Problem ist dass Rechtsmittel gegen die Bescheide der RA keine aufschiebende Wirkung haben. Habe aber gerade das gefunden:

Insbesondere würde mich interessieren, wie man die Vollstreckung trotz nicht-aufschiebender Wirkung des Widerspruches gegen Festsetzungsbescheid dennoch stoppen kann.

Ganz allgemein gesprochen ist darauf zu achten, ob ein Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot enthält. Da es unterschiedliche Versionen von Festsetzungsbescheiden gibt, kann nur eine Einzelfallprüfung Aufschluss darüber geben. Die älteren "Gebühren-/Beitragsbescheide" enthalten meines Wissens korrekterweise ein Leistungsgebot. Die neueren "Festsetzungsbescheide" enthalten meines Wissens kein Leistungsgebot. Das Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Leistung, im Falle des Rundfunkbeitrags zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Fehlt das Leistungsgebot, so haben Widersprüche aufschiebende Wirkung, weil öffentliche Abgaben lediglich festgesetzt, jedoch nicht angefordert werden.


@PersonX
Mich würde sehr interessieren wie man gerichtlich gegen die ZV vorgeht.
Das Forum hier ist ja voll von dem Thema " Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" und es scheint kein Mittel dagengen zu geben.


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Mich würde sehr interessieren wie man gerichtlich gegen die ZV vorgeht.

ZV, wichtig wäre die genaue Fallbetrachtung und nein eine PersonX kann keine rechtsverbindliche Aussage machen.
Fallbetrachtung meint ZV in Kombination zu:
Fall1:
mit Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung auf einen Bescheid
Fall2:
mit Widerspruch ohne Antrag auf Aussetzung auf einen Bescheid
Fall3:
ohne Widerspruch


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  • Beiträge: 1.457
Zu Fall1:
      mit Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung auf einen Bescheid

Für NRW:
Zitat
      § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
§ 80 (2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
    1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

Jetzt die Preisfrage: ist der Rundfunkbeitrag öffentlichen Abgaben und Kosten?


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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Falls es so wäre: nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn

"ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen"

oder wenn

"die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte."

m.E. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, da gibt es viele Gutachten, und sonst würde es ja auch keine Klagen und Revisionen geben, es würde weiterhin für mich eine unbillige Härte sein weil ich mich in anderen Lebensberichen einschränken müsste, und es hätte auch nicht eine durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, da die Rundfunkanstalten Mehreinnahmen in Milliardenhöhe haben, obwohl ich nicht zahle.

Frei  8)


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