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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?  (Gelesen 21808 mal)

c
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Hallo zusammen,

Person A hat sich bisher erfolgreich vor den Zahlungen drücken können. Es kamen mehrere Bescheide, denen jeweils widersprochen wurde. Dennoch bekommt Person A plötzlich eine Vollstreckungsankündigung (siehe Anhang).
Obwohl Person A heute schon viel im Forum/Internet recherchiert hat, ist sie sehr verunsichert und erwägt schon, aufzugeben und den Sch... einfach zu zahlen :-/
So wie Person A das jetzt einschätzt, geht es jetzt (juristisch gesehen) ans Eingemachte und auf diesem Gebiet ist Person A überhaupt nicht zuhause. Leider fehlt momentan aufgrund verschiedener Umstände auch die Zeit, sich viele Stunden da einzuarbeiten.

Welche Vorgehensweise könnte man Person A raten? Gibt es noch ein Schlupfloch?

Calli


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Update:

Person A hat freundlich mit dem bearbeitenden Vollzugsbeamten telefoniert. Er erklärte ihr, daß er bei der GEZ keinerlei Akteneinsicht hat und im Prinzip nur den Auftrag und die Legitimation hat, das einzutreiben. Er hat Person A angeboten, zwei Wochen länger (als im Schreiben angegeben) die Füße still zu halten und ihr geraten, den Beitrags"service" dazu zu bewegen, das alles zurückzuziehen.
Und jetzt die große Frage: Wie?  :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2015, 09:35 von René«

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Und jetzt die große Frage: Wie?  :(

Hallo. Ich glaube, dass Person A keine Chance hat den Beitragsservice dazu zu bewegen dies alles zurück zu ziehen.


Fiktiver Fall:
Person Z hat  auch ein Schreiben der Stadtkasse bekommen. Person Z hat jetzt noch Zeit die Forderung zu begleichen bevor eine Zwangsvollstreckung folgt. Person Z denkt aber nicht einmal daran zu Zahlen. Z sucht jetzt nach möglichkeiten die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Möglicherweise mit einer Vollstreckungsabwehrklage?

Z braucht dringend Hilfe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2015, 02:08 von Bürger«

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Person A bekommt immer mehr den Eindruck, daß es ein Fehler war, den Bescheiden zu widersprechen (anstatt sie zu ignorieren) . . . dabei wurde und wird an den meisten Stellen dringend dazu geraten, fristgerecht zu widersprechen  :-\

Mal was anderes . . . mal angenommen, Person A hat vor kurzem den Nachnamen aufgrund seiner Heirat geändert (und Beitrags"service" und Stadtkasse haben das noch nicht auf dem Schirm) . . . könnte man darauf theoretisch aufbauen?


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Widerspruch und Klage ist der normale Weg, daran gibt es keinen Zweifel. Zweifelhaft ist das Vorgehen des BS gegen den Bürger, der Rechtsmittel eingelegt hat. Wer Widerspruch einreicht, benötigt einen Widerspruchsbescheid, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Also ist der normale Weg, diesen Widerspruchsbescheid einzufordern. Dazu schreibt man BS an. Wenn der Vollstrecker tätig werden will, muss er prüfen, ob die rechtlichen Vorraussetzungen gegeben sind. Ansonsten Erinnerung bei Gericht einlegen.
Eine Namensänderung ist nicht verwertbar, solange der angeschriebene sich eindeutig identifizieren kann und weiss, wer gemeint ist. Gilt auch bei Rechtschreibfehlern. Kann man trotzdem versuchen, wenn sonst nichts mehr hilft. BS ist offensichtlich ein so hirnloser Apparat, dass alles möglich ist. Wenn die sich dumm stellen, kann man das auch.


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Also wäre jetzt der gebotene Weg, den Vollstrecker aufzufordern, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (nachzuweisen?)?
Ich hätte jetzt erwartet, daß er das sowieso muss . . . welchen Nachweis müsste er erbringen?

Den Widerspruchsbescheid beim BS einzufordern und innerhalb 1-2 Wochen zu bekommen ist so wahrscheinlich wie daß Korea Fußballweltmeister wird . . .
Selbst wenn der Widerspruchsbescheid KÄME, wäre die Nummer beim Vollstrecker ja immer noch nicht vom Tisch . . .

Priorität müsste also jetzt darauf liegen, den Vollstrecker dazu zu bewegen, nicht zu vollstrecken . . .  :-\


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Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben. Dass Widerspruchsbescheide niemals per Einschreiben versendet werden, ist bekannt. Das ist aber nicht das Problem der Zahlungsverweigerer, sondern ein Rettungsanker, um noch mal von vorn zu beginnen. Also hier weiterlesen:

Bescheid erstmalig erhalten, Klageweg oder Ignorieren, Säumnis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9800.msg67600.html


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1
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kein Widerspruchsbescheid = keine Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung
Warum denn das ... keine aufschiebende Wirkung ...... natürlich ist vollstreckbar ..
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt - spielt keine Rolle ... ist vollstreckbar.

Eventuell Feststellungsklage gemäß § 43 Abs.1 Alt. 1 VwGO und Eilantrag (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ...)
Argumentation: Verwaltungsakt nichtig ( da von BS erstellt..)
Seite 3 ( Statthaftigkeit) http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13614/ffk_statthaftigkeit.pdf
"Bei einer Feststellungsklage ist prinzipiell weder ein Vorverfahren
erforderlich noch eine Klagefrist einzuhalten. Da tatsächliches Handeln der Verwaltungsbehörden
zumindest dem Anschein nach meistens direkter und unmittelbarer in die Rechte des Adressaten eingreift,
soll hiergegen jederzeit eine Rechtswidrigkeitsfeststellung möglich sein.

Auch hier: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea__Verwaltungsrecht_/Fall_9/D._Feststellungsklage.pdf
Seite 1 : Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität:
aa) Nichtigkeitsfeststellungsklage i.S.d. § 43 I Alt. 2 VwGO (§ 43 II S. 2 VwGO)

Es wird nur beantragt die Nichtigkeit festzustellen ( nichts anderes  - keine Antragsargument grundgesetzwidrig ... )
Denn sonst wäre das nicht zulässig .... wenn Anfechtungsklagefrist abgelaufen ..( weil Anfechtungsklage verfügbar gewesen / ist )

Klageschrift in ähnlicher fiktiven Situation: http://k2s.cc/file/780bcf3f4904e/nichtig_Klage.zip


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
Das trifft aber nur zu , wenn versäumt wurde mit dem Widerspruch gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Anderenfalls nimmt das Dilemma doch seinen Lauf , oder sehe ich da was falsch ?
Dass Widerspruchsbescheide niemals per Einschreiben versendet werden, ist bekannt.
Sag niemals niemals , ich habe genau dieses pikante Detail hier schon mehrmals anders gelesen.
Widerspruchsbescheide werden durchaus ab und zu per Zustellungsurkunde versandt.
Aus welch genauem Hintergrund heraus erschließt sich mir zwar nicht so wirklich.
Es muss aber doch schon seine pikante Bewandtnis damit haben.


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Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
Das trifft aber nur zu , wenn versäumt wurde mit dem Widerspruch gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Anderenfalls nimmt das Dilemma doch seinen Lauf , oder sehe ich da was falsch ?
Dass Widerspruchsbescheide niemals per Einschreiben versendet werden, ist bekannt.
Sag niemals niemals , ich habe genau dieses pikante Detail hier schon mehrmals anders gelesen.
Widerspruchsbescheide werden durchaus ab und zu per Zustellungsurkunde versandt.
Aus welch genauem Hintergrund heraus erschließt sich mir zwar nicht so wirklich.
Es muss aber doch schon seine pikante Bewandtnis damit haben.
Wenn kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, muss dennoch ein Widerspruchsbescheid erlassen werden, denn die Forderung kann ja trotzdem falsch sein.
Falls jemand einen Widerspruchsbescheid erhalten und dafür unterschrieben hat, dann kann man ihm nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung helfen. Es musste innerhalb der Frist Klage eingereicht werden, alle anderen Vorgehensweisen erübrigen sich, wenn das versäumt wurde.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Wenn kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, muss dennoch ein Widerspruchsbescheid erlassen werden, denn die Forderung kann ja trotzdem falsch sein.
Und wie passt das damit zusammen : ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung
Einem GV interessiert es herzlich wenig , ob der Widerspruch schon beschieden wurde oder man seit Ewigkeit darauf wartet. Wie kommt man an dieser Wand von Zwickmühle vorbei.
Widerspruchsbescheide müssen nicht nachweislich zugestellt werden. Man hat eigentlich auch gar keinen so richtigen Anspruch darauf oder wie....
Wie kann so was sein , manch einer hat keinen Bock darauf weiteren Aufwand in die Wege zu leiten.
Wenn Widerspruch möglich ist , ja gut so .  Aber dann hört es doch auch schon wieder auf und ein vorerst geordneter Verlauf verfängt sich selbst wieder in Widersprüche der damit wohl so erwünschten Ohnmacht.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
kein Widerspruchsbescheid = keine Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung
Warum denn das ... keine aufschiebende Wirkung ...... natürlich ist vollstreckbar ..
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt - spielt keine Rolle ... ist vollstreckbar.

Ein vorher an die "Behörde" gerichteter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" scheint durchaus von Bedeutung zu sein, sofern im Nachgang ein an das jeweilige Gericht adressierter Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" (Antrag auf Eilrechtsschutz o.ä.) erforderlich werden könnte.

Wozu sonst gäbe es diese Möglichkeit...? ;)

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


Ungeachtet dessen könnte fiktive Person ggf. eine "gütliche" Einigung nach ihren eigenen Bedingungen unterbreiten... ;) indem sie Landesrundfunkanstalt anschreibt (und ggf. vorsorglich auch "Beitragsservice" sowie auch die Stadtkasse mit Kopie in Kenntnis setzt):

Zitat
Sehr geehrte...,

mit außerstem Befremden nehme ich die mir kürzlich zugestellte "Vollstreckungsankündigung" vom ... der Stadt ... zur Kenntnis.

Ich weise Sie hiermit vorsorglich darauf hin, dass ich - sollten Sie die von Ihnen eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nicht umgehend zurückziehen - etwaig fortgesetzte Vollstreckungsmaßnahmen mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren und zudem umgehend Klage einreichen werde, da Sie in Überschreitung der Ihnen zustehenden dreimonatigen Bearbeitungsfrist bisher weder meine bisherigen Widersprüche noch die damit gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung* bearbeitet haben.

Mit freundlichen Grüßen
*würde voraussetzen, dass diese auch tatsächlich jedesmal mit gestellt wurden

Ziel wäre, damit der Gegenseite ggf. Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit vorerst nicht "eskalieren" zu lassen und eine Klage (noch) nicht zu forcieren.

Sollten die Vollstreckungsmaßnahmen jedoch fortgesetzt werden (Termin zur Vermögensauskunft, etc.), bliebe dann wohl nur, tatsächlich Klage (ggf. incl. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung?) einzureichen.


Der Stadtkasse gegenüber könnte ggf. unabhängig davon oder zusätzlich dazu mit weiteren Argumentationen nahegelegt werden, die Vollstreckungsmaßnahmen gar nicht erst zu beginnen bzw. an die ersuchende Stelle zurückzugeben.


Zu all dem bitte noch mal im Forum recherchieren...

Weitere Anregungen gern gesehen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2015, 02:41 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 710
Also wäre jetzt der gebotene Weg, den Vollstrecker aufzufordern, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (nachzuweisen?)?
Ich hätte jetzt erwartet, daß er das sowieso muss . . . welchen Nachweis müsste er erbringen?

Person A kontaktiere den Vollstrecker, fordere ihn auf unverzüglich die Sachlage zu prüfen, oder Person A legt die Geschichte einem Anwalt vor.

Zitat
Den Widerspruchsbescheid beim BS einzufordern und innerhalb 1-2 Wochen zu bekommen ist so wahrscheinlich wie daß Korea Fußballweltmeister wird . . .
Selbst wenn der Widerspruchsbescheid KÄME, wäre die Nummer beim Vollstrecker ja immer noch nicht vom Tisch . . .

Person A kann ja auch beim BS anrufen, versuchen, rechtlich passiert jetzt nichts, zumindest nichts unrechtes, denn es benötigt in jedem Fall einen Widerspruchsbescheid (auf den Widerspruch von Person A, der sorgfälltig dokumentiert wurde, mit Einschreiben und Rückschein mit Unterschrift), der so auf die persönlichen Belange von Person A eingeht, dass er akzeptiert werden kann. Wenn das passiert ist wird geklagt, Klage schreiben, prüfen lassen und zum Gericht damit, nix Pfändung.

: Man möge Einwände äußern, sollte ich falsch liegen.


Edit "Bürger":
Beitrag musste angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2015, 02:59 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

c
  • Beiträge: 18
12121212: Sorry, da verstehe ich nur "Bahnhof" :-/


Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
Das trifft aber nur zu , wenn versäumt wurde mit dem Widerspruch gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Anderenfalls nimmt das Dilemma doch seinen Lauf , oder sehe ich da was falsch ?

Person A hatte in ihrem ersten Widerspruch (gegen Beitragsbescheid)folgenden Absatz drin:

Zitat
Soweit Sie meinem Widerspruch nicht abhelfen können, beantrage ich, diesen ruhend zu stellen, solange bis höchstrichterlich geklärt ist, ob der Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form rechtmäßig und verfassungskonform ist und ob Beitragsbescheide in dieser Form wie der mir zugesandte rechtlich gültig sind.
Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs.

Später, bei den drei Widersprüchen gegen die drei Festsetzungsbescheide leicht anders:

Zitat
Soweit Sie meinem Widerspruch nicht abhelfen können, beantrage ich, diesen sowohl ruhend zu stellen als auch die Aussetzung des Vollzugs, solange bis höchstrichterlich geklärt ist, ob der Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form rechtmäßig und verfassungskonform ist und ob Festsetzungsbescheide in dieser Form wie der mir zugesandte rechtlich gültig sind.

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs bis zum XXX


Passt das so?

Nur auf einen Widerspruch bekam Person A eine (formlose) Antwort (kein Bescheid), das wurde hier schon thematisiert (Schreiben angefügt): http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12101.msg81358.html#msg81358

Das hieße also, man könnte die von Person A eingereichten Widersprüche als nicht bearbeitet betrachten.

als bisherige Strategie kristallisiert sich für mich folgende Vorgehensweise heraus, die man Person A raten könnte:

Ein Schreiben á la "Bürger" aufsetzen und an Rundfunkanstalt und BS schicken.

Zitat
Sehr geehrte...,

mit außerstem Befremden nehme ich die mir kürzlich zugestellte "Vollstreckungsankündigung" vom ... der Stadt ... zur Kenntnis.

Ich weise Sie hiermit vorsorglich darauf hin, dass ich - sollten Sie die von Ihnen eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nicht umgehend zurückziehen - etwaig fortgesetzte Vollstreckungsmaßnahmen mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren und zudem umgehend Klage einreichen werde, da Sie in Überschreitung der Ihnen zustehenden dreimonatigen Bearbeitungsfrist bisher weder meine bisherigen Widersprüche noch die damit gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung* bearbeitet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dann ein Schreiben an den Vollstrecker:

Zitat
Sehr geehrter Herr Vollstrecker,

nach unserem Telefonat am 01.07.2015 habe ich die Sachlage überprüft und bin zu der Erkenntnis gelangt, daß nicht alle Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind:

*** Ja was denn eigentlich? ***

Ich fordere Sie daher höflich auf, den Sachverhalt zu prüfen und die Vollstreckung einzustellen und den Vorgang bei Ihnen zu schließen.

In Kopie erhalten Sie das Schreiben, welches parallel zu diesem Schreiben dem Beitragsservice und der Rundfunkanstalt zugesand wird.

MfG

So in der Art?

Und jetzt nochmal eine dumme Frage zum Schluß: Was genau ist hier ein "Verwaltungsakt" und ein "Leistungsbescheid"? Liegt der durch die Zustellung der Beitrags-/Festsetzungsbescheide vor?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2015, 10:03 von callahan«

  • Beiträge: 3.232
Verwaltungsakt ist hier folgendes:
-Der Festsetzungsbescheid mit der Aufstellung der Schulden.
-Der Leistungsbescheid ist die darin enthaltene Forderung, zu bezahlen. Ohne Aufforderung zu bezahlen braucht man nicht bezahlen.
-Widerspruchsbescheid mit der Antwort auf den Widerspruch.
In allen diesen Verwaltungsakten ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit abgedruckt.

In einem Widerspruch wird keine Ruhendstellung beantragt, das kann man in einer Klage versuchen.
Aussetzung der Vollziehung muss nach §80 (5) VwGO beantragt werden.

Da in den Schreiben von Person A viele Formfehler enthalten sind, erkennt jede fiktive Behörde auf Anhieb, dass ein Bürger keine Ahnung hat und einfach nur zusammenkopierte Sätze aus dem Internet losschickt, ohne überhaupt zu verstehen, was sie bedeuten. Ein leichtes Opfer,  um die eigene Statistik aufzubessern.
Es ist Person A zu raten, sich mit dem Thema Zwangsvollstreckung weiter auseinander zu setzen, denn es ist jetzt schon erkennbar, dass auch hier Fehler gemacht werden.
Also ein Tipp: nicht nur die Sätze kopieren, sondern verstehen und nach eigenem Verständnis etwas umformulieren und seine persönliche Betroffenheit und Note zum Ausdruck bringen, damit dem Empfänger klar wird, dass kein leichtes Opfer der Adressat ist.


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