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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: callahan am 30. Juni 2015, 18:20

Titel: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 30. Juni 2015, 18:20
Hallo zusammen,

Person A hat sich bisher erfolgreich vor den Zahlungen drücken können. Es kamen mehrere Bescheide, denen jeweils widersprochen wurde. Dennoch bekommt Person A plötzlich eine Vollstreckungsankündigung (siehe Anhang).
Obwohl Person A heute schon viel im Forum/Internet recherchiert hat, ist sie sehr verunsichert und erwägt schon, aufzugeben und den Sch... einfach zu zahlen :-/
So wie Person A das jetzt einschätzt, geht es jetzt (juristisch gesehen) ans Eingemachte und auf diesem Gebiet ist Person A überhaupt nicht zuhause. Leider fehlt momentan aufgrund verschiedener Umstände auch die Zeit, sich viele Stunden da einzuarbeiten.

Welche Vorgehensweise könnte man Person A raten? Gibt es noch ein Schlupfloch?

Calli
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 01. Juli 2015, 08:34
Update:

Person A hat freundlich mit dem bearbeitenden Vollzugsbeamten telefoniert. Er erklärte ihr, daß er bei der GEZ keinerlei Akteneinsicht hat und im Prinzip nur den Auftrag und die Legitimation hat, das einzutreiben. Er hat Person A angeboten, zwei Wochen länger (als im Schreiben angegeben) die Füße still zu halten und ihr geraten, den Beitrags"service" dazu zu bewegen, das alles zurückzuziehen.
Und jetzt die große Frage: Wie?  :(
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: CheS am 01. Juli 2015, 12:22
Und jetzt die große Frage: Wie?  :(

Hallo. Ich glaube, dass Person A keine Chance hat den Beitragsservice dazu zu bewegen dies alles zurück zu ziehen.


Fiktiver Fall:
Person Z hat  auch ein Schreiben der Stadtkasse bekommen. Person Z hat jetzt noch Zeit die Forderung zu begleichen bevor eine Zwangsvollstreckung folgt. Person Z denkt aber nicht einmal daran zu Zahlen. Z sucht jetzt nach möglichkeiten die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Möglicherweise mit einer Vollstreckungsabwehrklage?

Z braucht dringend Hilfe
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 01. Juli 2015, 16:16
Person A bekommt immer mehr den Eindruck, daß es ein Fehler war, den Bescheiden zu widersprechen (anstatt sie zu ignorieren) . . . dabei wurde und wird an den meisten Stellen dringend dazu geraten, fristgerecht zu widersprechen  :-\

Mal was anderes . . . mal angenommen, Person A hat vor kurzem den Nachnamen aufgrund seiner Heirat geändert (und Beitrags"service" und Stadtkasse haben das noch nicht auf dem Schirm) . . . könnte man darauf theoretisch aufbauen?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: Roggi am 01. Juli 2015, 17:30
Widerspruch und Klage ist der normale Weg, daran gibt es keinen Zweifel. Zweifelhaft ist das Vorgehen des BS gegen den Bürger, der Rechtsmittel eingelegt hat. Wer Widerspruch einreicht, benötigt einen Widerspruchsbescheid, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Also ist der normale Weg, diesen Widerspruchsbescheid einzufordern. Dazu schreibt man BS an. Wenn der Vollstrecker tätig werden will, muss er prüfen, ob die rechtlichen Vorraussetzungen gegeben sind. Ansonsten Erinnerung bei Gericht einlegen.
Eine Namensänderung ist nicht verwertbar, solange der angeschriebene sich eindeutig identifizieren kann und weiss, wer gemeint ist. Gilt auch bei Rechtschreibfehlern. Kann man trotzdem versuchen, wenn sonst nichts mehr hilft. BS ist offensichtlich ein so hirnloser Apparat, dass alles möglich ist. Wenn die sich dumm stellen, kann man das auch.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 01. Juli 2015, 18:27
Also wäre jetzt der gebotene Weg, den Vollstrecker aufzufordern, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (nachzuweisen?)?
Ich hätte jetzt erwartet, daß er das sowieso muss . . . welchen Nachweis müsste er erbringen?

Den Widerspruchsbescheid beim BS einzufordern und innerhalb 1-2 Wochen zu bekommen ist so wahrscheinlich wie daß Korea Fußballweltmeister wird . . .
Selbst wenn der Widerspruchsbescheid KÄME, wäre die Nummer beim Vollstrecker ja immer noch nicht vom Tisch . . .

Priorität müsste also jetzt darauf liegen, den Vollstrecker dazu zu bewegen, nicht zu vollstrecken . . .  :-\
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: Roggi am 01. Juli 2015, 20:11
Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben. Dass Widerspruchsbescheide niemals per Einschreiben versendet werden, ist bekannt. Das ist aber nicht das Problem der Zahlungsverweigerer, sondern ein Rettungsanker, um noch mal von vorn zu beginnen. Also hier weiterlesen:

Bescheid erstmalig erhalten, Klageweg oder Ignorieren, Säumnis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9800.msg67600.html
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: 12121212 am 01. Juli 2015, 21:02
kein Widerspruchsbescheid = keine Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung
Warum denn das ... keine aufschiebende Wirkung ...... natürlich ist vollstreckbar ..
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt - spielt keine Rolle ... ist vollstreckbar.

Eventuell Feststellungsklage gemäß § 43 Abs.1 Alt. 1 VwGO und Eilantrag (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ...)
Argumentation: Verwaltungsakt nichtig ( da von BS erstellt..)
Seite 3 ( Statthaftigkeit) http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13614/ffk_statthaftigkeit.pdf
"Bei einer Feststellungsklage ist prinzipiell weder ein Vorverfahren
erforderlich noch eine Klagefrist einzuhalten. Da tatsächliches Handeln der Verwaltungsbehörden
zumindest dem Anschein nach meistens direkter und unmittelbarer in die Rechte des Adressaten eingreift,
soll hiergegen jederzeit eine Rechtswidrigkeitsfeststellung möglich sein.

Auch hier: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea__Verwaltungsrecht_/Fall_9/D._Feststellungsklage.pdf
Seite 1 : Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität:
aa) Nichtigkeitsfeststellungsklage i.S.d. § 43 I Alt. 2 VwGO (§ 43 II S. 2 VwGO)

Es wird nur beantragt die Nichtigkeit festzustellen ( nichts anderes  - keine Antragsargument grundgesetzwidrig ... )
Denn sonst wäre das nicht zulässig .... wenn Anfechtungsklagefrist abgelaufen ..( weil Anfechtungsklage verfügbar gewesen / ist )

Klageschrift in ähnlicher fiktiven Situation: http://k2s.cc/file/780bcf3f4904e/nichtig_Klage.zip
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: mickschecker am 01. Juli 2015, 21:03
Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
Das trifft aber nur zu , wenn versäumt wurde mit dem Widerspruch gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Anderenfalls nimmt das Dilemma doch seinen Lauf , oder sehe ich da was falsch ?
Dass Widerspruchsbescheide niemals per Einschreiben versendet werden, ist bekannt.
Sag niemals niemals , ich habe genau dieses pikante Detail hier schon mehrmals anders gelesen.
Widerspruchsbescheide werden durchaus ab und zu per Zustellungsurkunde versandt.
Aus welch genauem Hintergrund heraus erschließt sich mir zwar nicht so wirklich.
Es muss aber doch schon seine pikante Bewandtnis damit haben.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: Roggi am 01. Juli 2015, 21:21
Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
Das trifft aber nur zu , wenn versäumt wurde mit dem Widerspruch gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Anderenfalls nimmt das Dilemma doch seinen Lauf , oder sehe ich da was falsch ?
Dass Widerspruchsbescheide niemals per Einschreiben versendet werden, ist bekannt.
Sag niemals niemals , ich habe genau dieses pikante Detail hier schon mehrmals anders gelesen.
Widerspruchsbescheide werden durchaus ab und zu per Zustellungsurkunde versandt.
Aus welch genauem Hintergrund heraus erschließt sich mir zwar nicht so wirklich.
Es muss aber doch schon seine pikante Bewandtnis damit haben.
Wenn kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, muss dennoch ein Widerspruchsbescheid erlassen werden, denn die Forderung kann ja trotzdem falsch sein.
Falls jemand einen Widerspruchsbescheid erhalten und dafür unterschrieben hat, dann kann man ihm nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung helfen. Es musste innerhalb der Frist Klage eingereicht werden, alle anderen Vorgehensweisen erübrigen sich, wenn das versäumt wurde.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: mickschecker am 01. Juli 2015, 21:48
Wenn kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, muss dennoch ein Widerspruchsbescheid erlassen werden, denn die Forderung kann ja trotzdem falsch sein.
Und wie passt das damit zusammen : ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung
Einem GV interessiert es herzlich wenig , ob der Widerspruch schon beschieden wurde oder man seit Ewigkeit darauf wartet. Wie kommt man an dieser Wand von Zwickmühle vorbei.
Widerspruchsbescheide müssen nicht nachweislich zugestellt werden. Man hat eigentlich auch gar keinen so richtigen Anspruch darauf oder wie....
Wie kann so was sein , manch einer hat keinen Bock darauf weiteren Aufwand in die Wege zu leiten.
Wenn Widerspruch möglich ist , ja gut so .  Aber dann hört es doch auch schon wieder auf und ein vorerst geordneter Verlauf verfängt sich selbst wieder in Widersprüche der damit wohl so erwünschten Ohnmacht.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: Bürger am 02. Juli 2015, 02:34
kein Widerspruchsbescheid = keine Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung
Warum denn das ... keine aufschiebende Wirkung ...... natürlich ist vollstreckbar ..
"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt - spielt keine Rolle ... ist vollstreckbar.

Ein vorher an die "Behörde" gerichteter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" scheint durchaus von Bedeutung zu sein, sofern im Nachgang ein an das jeweilige Gericht adressierter Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" (Antrag auf Eilrechtsschutz o.ä.) erforderlich werden könnte.

Wozu sonst gäbe es diese Möglichkeit...? ;)

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php


Ungeachtet dessen könnte fiktive Person ggf. eine "gütliche" Einigung nach ihren eigenen Bedingungen unterbreiten... ;) indem sie Landesrundfunkanstalt anschreibt (und ggf. vorsorglich auch "Beitragsservice" sowie auch die Stadtkasse mit Kopie in Kenntnis setzt):

Zitat
Sehr geehrte...,

mit außerstem Befremden nehme ich die mir kürzlich zugestellte "Vollstreckungsankündigung" vom ... der Stadt ... zur Kenntnis.

Ich weise Sie hiermit vorsorglich darauf hin, dass ich - sollten Sie die von Ihnen eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nicht umgehend zurückziehen - etwaig fortgesetzte Vollstreckungsmaßnahmen mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren und zudem umgehend Klage einreichen werde, da Sie in Überschreitung der Ihnen zustehenden dreimonatigen Bearbeitungsfrist bisher weder meine bisherigen Widersprüche noch die damit gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung* bearbeitet haben.

Mit freundlichen Grüßen
*würde voraussetzen, dass diese auch tatsächlich jedesmal mit gestellt wurden

Ziel wäre, damit der Gegenseite ggf. Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit vorerst nicht "eskalieren" zu lassen und eine Klage (noch) nicht zu forcieren.

Sollten die Vollstreckungsmaßnahmen jedoch fortgesetzt werden (Termin zur Vermögensauskunft, etc.), bliebe dann wohl nur, tatsächlich Klage (ggf. incl. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung?) einzureichen.


Der Stadtkasse gegenüber könnte ggf. unabhängig davon oder zusätzlich dazu mit weiteren Argumentationen nahegelegt werden, die Vollstreckungsmaßnahmen gar nicht erst zu beginnen bzw. an die ersuchende Stelle zurückzugeben.


Zu all dem bitte noch mal im Forum recherchieren...

Weitere Anregungen gern gesehen...
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: Shran am 02. Juli 2015, 02:43
Also wäre jetzt der gebotene Weg, den Vollstrecker aufzufordern, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen (nachzuweisen?)?
Ich hätte jetzt erwartet, daß er das sowieso muss . . . welchen Nachweis müsste er erbringen?

Person A kontaktiere den Vollstrecker, fordere ihn auf unverzüglich die Sachlage zu prüfen, oder Person A legt die Geschichte einem Anwalt vor.

Zitat
Den Widerspruchsbescheid beim BS einzufordern und innerhalb 1-2 Wochen zu bekommen ist so wahrscheinlich wie daß Korea Fußballweltmeister wird . . .
Selbst wenn der Widerspruchsbescheid KÄME, wäre die Nummer beim Vollstrecker ja immer noch nicht vom Tisch . . .

Person A kann ja auch beim BS anrufen, versuchen, rechtlich passiert jetzt nichts, zumindest nichts unrechtes, denn es benötigt in jedem Fall einen Widerspruchsbescheid (auf den Widerspruch von Person A, der sorgfälltig dokumentiert wurde, mit Einschreiben und Rückschein mit Unterschrift), der so auf die persönlichen Belange von Person A eingeht, dass er akzeptiert werden kann. Wenn das passiert ist wird geklagt, Klage schreiben, prüfen lassen und zum Gericht damit, nix Pfändung.

: Man möge Einwände äußern, sollte ich falsch liegen.


Edit "Bürger":
Beitrag musste angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 02. Juli 2015, 09:53
12121212: Sorry, da verstehe ich nur "Bahnhof" :-/


Gerade weil kein Widerspruchsbescheid vorhanden ist, sind die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
Das trifft aber nur zu , wenn versäumt wurde mit dem Widerspruch gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Anderenfalls nimmt das Dilemma doch seinen Lauf , oder sehe ich da was falsch ?

Person A hatte in ihrem ersten Widerspruch (gegen Beitragsbescheid)folgenden Absatz drin:

Zitat
Soweit Sie meinem Widerspruch nicht abhelfen können, beantrage ich, diesen ruhend zu stellen, solange bis höchstrichterlich geklärt ist, ob der Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form rechtmäßig und verfassungskonform ist und ob Beitragsbescheide in dieser Form wie der mir zugesandte rechtlich gültig sind.
Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs.

Später, bei den drei Widersprüchen gegen die drei Festsetzungsbescheide leicht anders:

Zitat
Soweit Sie meinem Widerspruch nicht abhelfen können, beantrage ich, diesen sowohl ruhend zu stellen als auch die Aussetzung des Vollzugs, solange bis höchstrichterlich geklärt ist, ob der Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form rechtmäßig und verfassungskonform ist und ob Festsetzungsbescheide in dieser Form wie der mir zugesandte rechtlich gültig sind.

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs bis zum XXX


Passt das so?

Nur auf einen Widerspruch bekam Person A eine (formlose) Antwort (kein Bescheid), das wurde hier schon thematisiert (Schreiben angefügt): http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12101.msg81358.html#msg81358

Das hieße also, man könnte die von Person A eingereichten Widersprüche als nicht bearbeitet betrachten.

als bisherige Strategie kristallisiert sich für mich folgende Vorgehensweise heraus, die man Person A raten könnte:

Ein Schreiben á la "Bürger" aufsetzen und an Rundfunkanstalt und BS schicken.

Zitat
Sehr geehrte...,

mit außerstem Befremden nehme ich die mir kürzlich zugestellte "Vollstreckungsankündigung" vom ... der Stadt ... zur Kenntnis.

Ich weise Sie hiermit vorsorglich darauf hin, dass ich - sollten Sie die von Ihnen eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nicht umgehend zurückziehen - etwaig fortgesetzte Vollstreckungsmaßnahmen mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren und zudem umgehend Klage einreichen werde, da Sie in Überschreitung der Ihnen zustehenden dreimonatigen Bearbeitungsfrist bisher weder meine bisherigen Widersprüche noch die damit gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung* bearbeitet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dann ein Schreiben an den Vollstrecker:

Zitat
Sehr geehrter Herr Vollstrecker,

nach unserem Telefonat am 01.07.2015 habe ich die Sachlage überprüft und bin zu der Erkenntnis gelangt, daß nicht alle Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind:

*** Ja was denn eigentlich? ***

Ich fordere Sie daher höflich auf, den Sachverhalt zu prüfen und die Vollstreckung einzustellen und den Vorgang bei Ihnen zu schließen.

In Kopie erhalten Sie das Schreiben, welches parallel zu diesem Schreiben dem Beitragsservice und der Rundfunkanstalt zugesand wird.

MfG

So in der Art?

Und jetzt nochmal eine dumme Frage zum Schluß: Was genau ist hier ein "Verwaltungsakt" und ein "Leistungsbescheid"? Liegt der durch die Zustellung der Beitrags-/Festsetzungsbescheide vor?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: Roggi am 02. Juli 2015, 11:12
Verwaltungsakt ist hier folgendes:
-Der Festsetzungsbescheid mit der Aufstellung der Schulden.
-Der Leistungsbescheid ist die darin enthaltene Forderung, zu bezahlen. Ohne Aufforderung zu bezahlen braucht man nicht bezahlen.
-Widerspruchsbescheid mit der Antwort auf den Widerspruch.
In allen diesen Verwaltungsakten ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit abgedruckt.

In einem Widerspruch wird keine Ruhendstellung beantragt, das kann man in einer Klage versuchen.
Aussetzung der Vollziehung muss nach §80 (5) VwGO beantragt werden.

Da in den Schreiben von Person A viele Formfehler enthalten sind, erkennt jede fiktive Behörde auf Anhieb, dass ein Bürger keine Ahnung hat und einfach nur zusammenkopierte Sätze aus dem Internet losschickt, ohne überhaupt zu verstehen, was sie bedeuten. Ein leichtes Opfer,  um die eigene Statistik aufzubessern.
Es ist Person A zu raten, sich mit dem Thema Zwangsvollstreckung weiter auseinander zu setzen, denn es ist jetzt schon erkennbar, dass auch hier Fehler gemacht werden.
Also ein Tipp: nicht nur die Sätze kopieren, sondern verstehen und nach eigenem Verständnis etwas umformulieren und seine persönliche Betroffenheit und Note zum Ausdruck bringen, damit dem Empfänger klar wird, dass kein leichtes Opfer der Adressat ist.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 02. Juli 2015, 11:24
Um die Thematik in Gänze zu verstehen, sind viele Stunden Lesen notwendig. Und das müsste innerhalb der nächsten Tage passieren, da die Zeit gegen Person A läuft.  Diese Zeit zum ausgiebig Einlesen kann Person A im Moment leider nicht aufbringen  :-[
Dann wäre jetzt wohl der richtige Zeitpunkt, einen Anwalt einzuschalten . . .
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 02. Juli 2015, 11:38
Verwaltungsakt ist hier folgendes:
-Der Festsetzungsbescheid mit der Aufstellung der Schulden.
-Der Leistungsbescheid ist die darin enthaltene Forderung, zu bezahlen. Ohne Aufforderung zu bezahlen braucht man nicht bezahlen.

Dann ist das so zu verstehen, dass der Leistungsbescheid/Zahlungsauuforderung (inkl. Rechtsbehelf) das erste Glied in der Verwaltungskette ist und die Festsetzungsbescheide alle folgenden?

Da der BS seit letzten fiktiven Jahr nur Festsetzungsbescheide versendet und darin keinerlei Aufforderung erkennbar ist, wären doch somit die Vollstreckungsvorraussetzung nicht gegeben oder? (nicht nachweislich)


P.S.: Person N hat in seinem 1. fiktiven Widerspruch auch diese Ruhendstellung beantragt aufgrund einer frei erfundenen Vorlage. Und mal ehrlich, wer kann von sich behaupten sich jemals vorher mit Verwaltungsakten und Widersprüchen beschäftigt zu haben, wie diese aussehen müssen bzw. was und was nicht enthalten darf?

Und welche erfundenen Person glaubt, dass der BS die Widersprüche mit X Seiten komplett liest? Die Antworten auch nur mit Textbausteinen und da steht dann etwas drin was in einem fiktiven Widerspruch gar nicht erwähnt wurde.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: Roggi am 02. Juli 2015, 12:30
Die Infobriefe ohne Rechtsbehelfsbelehrung sind die ersten Maßnahmen seitens BS, danach folgen Festsetzungsbescheide.  Dass darin manchmal keine Aufforderung zur Zahlung enthalten ist, ist ein Formfehler vom BS. Deshalb kann ohne Zahlungsaufforderung nicht vollstreckt werden. Das sieht BS aber anders.
Auch wenn BS nicht alles liest, was man denen zuschickt, Formfehler erkennen die und nutzen Sie aus.

Niemand muss genau wissen, was zu tun ist gegen den Zwangsbeitrag, aber man sollte sich soweit einlesen, dass keine Formfehler passieren.
Ein Anwalt ist natürlich die beste Wahl. Hier sind zwar viele Berichte und Hilfethemen zu finden, aber echte Rechtsberatung ist im Forum verboten, das ist den Anwälten vorbehalten. Und da nicht alle Ratsuchenden im Forum alles schön sortiert der Reihe nach abfragen, ist es hier sehr unübersichtlich geworden. Einen Tag muss man sicherlich opfern, um ein Thema so gut zu verstehen, um etwas vernünftiges daraus zu Papier zu bringen. Das ist immer ein Problem, wenn die Zeit drängt.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 03. Juli 2015, 08:14
Person A hat gestern ein langes Gespräch mit einem Rechtsanwalt gehabt, der hier im Forum öfter mal als Spezialist für unser Thema erwähnt wird.
Dabei hat sich herausgestellt, daß die einzige Option eine Klage wäre. Es hat sich als Fehler herausgestellt, den Bescheiden zu widersprechen. Es wurde auch klar, daß man als Nicht-Jurist kaum Chancen hat, eine Klage erfolgreich durchzubringen.
Die Rechtschutzversicherung scheint Person A im Regen stehen zu lassen wegen "zu geringer Erfolgsaussichten". Wenn Person
A nun alles selber zahlen muss, kommen zwischen 1500 und 2000 Euro Kosten auf sie zu.
Das kann Person A sich leider nicht leisten  :-[
Daher ist die Reise für Person A hier zu Ende  :-[ :-[ :-[ Game Over . . .
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: ohmanoman am 03. Juli 2015, 08:19
Moin Moin,

@callahan:
Zitat
Es hat sich als Fehler herausgestellt, den Bescheiden zu widersprechen.
Wieso?? :o

Ohmanoman
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 03. Juli 2015, 08:21
Moin Moin,

@callahan:
Zitat
Es hat sich als Fehler herausgestellt, den Bescheiden zu widersprechen.
Wieso?? :o

Ohmanoman

Weil man sonst hätte behaupten können, diese nie erhalten zu haben. Dann hätte es noch einige Optionen gegeben.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 03. Juli 2015, 09:32
Weil man sonst hätte behaupten können, diese nie erhalten zu haben. Dann hätte es noch einige Optionen gegeben.

Das stimmt, ABER es gab schon fiktive Fälle da wurden danach die Bescheide mit Zustellerurkunde verschickt und dann kann Person A-Z nicht mehr behaupten nichts bekommen zu haben.

Das einzigste was positiv ist das man so noch mehr Zeit schinden kann.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: ohmanoman am 03. Juli 2015, 13:28
Moin

es hat noch nie etwas gebracht zu klagen, sonder es anzupacken und zu klagen! ;)

Ohmanoman
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 03. Juli 2015, 15:15
Person A wird die Forderung nun mit knirschenden Zähnen bezahlen und sich dann nach einer anderen Strategie umsehen, um dem Sauladen das Leben schwer zu machen.
Person A ist jetzt richtig sauer . . . >:(

Die Schlacht ist verloren, der Krieg noch nicht!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: ohmanoman am 03. Juli 2015, 20:55
@callahan,

dann, wenns nicht anders geht, versuche in bar zu zahlen und dann wieder von vorne!

Ohmanoman
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: GezWarJaHarmlos am 03. Juli 2015, 22:28
hat Person A beim Vollstreckungsbeamten denn schon alle notwendigen Unterlagen angefordert, damit Person A die Forderung überhaupt überprüfen kann? Höchstwahrscheinlich wird er nicht liefern können.

Mindestens verschafft es Person A einige Wochen Zeit. Bezahlen kann Person A immer noch, wenn es kurz vor knapp ist und er mit dem ipad die Wohnung verlassen will..

- Amtshilfeersuchen anfordern (Von der LRA an die Stadtkasse)
- Alle Bescheide anfordern bzw. eine Auflistung wie die Forderung zustande gekommen ist
- Ist als Gläubiger die LRA oder der BS angegeben? (BS = Formfehler)

Person A kann dem GV dann sagen, dass er prinzipiell zahlen kann, aber natürlich nicht, wenn die rechtmäßige Form nicht gewahrt ist. Ausserdem sollte Person A den Vollstreckungsbeamten darauf aufmerksam machen, dass er persönlich für fehlerhafte Vollstreckung haftet und Person A ggfls. Strafanzeige stellen wird, falls ein Fehler vorliegt. Das lässt GVs und Konsorten meistens etwas vorsichtiger werden, da bei Strafanzeige auf sie ein ziemlicher Aufwand mit Stellungnahme etc. zu kommt und sie das dann evtl. auch an den BS zurückgeben.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 06. Juli 2015, 17:12
@callahan,

dann, wenns nicht anders geht, versuche in bar zu zahlen und dann wieder von vorne!

Ohmanoman

Ich habe damit ja nichts zu tun, aber Person A könnte man das raten . . .
Da die Überweisung an die Stadt geht (und nicht an des Beitragsservice), kann man sich die Schikane mit der Barzahlung sparen, oder?
Der Beitragsservice bekommt das Geld ja dann eh per Überweisung von der Stadt und kommt somit auch nicht an die Bankdaten von Person A.
Wie ist das rechtlich?
Kann man zu einer bestimmten Zahlungsweise gewzungen werden?

hat Person A beim Vollstreckungsbeamten denn schon alle notwendigen Unterlagen angefordert, damit Person A die Forderung überhaupt überprüfen kann? Höchstwahrscheinlich wird er nicht liefern können.

Mindestens verschafft es Person A einige Wochen Zeit. Bezahlen kann Person A immer noch, wenn es kurz vor knapp ist und er mit dem ipad die Wohnung verlassen will..

- Amtshilfeersuchen anfordern (Von der LRA an die Stadtkasse)
- Alle Bescheide anfordern bzw. eine Auflistung wie die Forderung zustande gekommen ist
- Ist als Gläubiger die LRA oder der BS angegeben? (BS = Formfehler)

Person A kann dem GV dann sagen, dass er prinzipiell zahlen kann, aber natürlich nicht, wenn die rechtmäßige Form nicht gewahrt ist. Ausserdem sollte Person A den Vollstreckungsbeamten darauf aufmerksam machen, dass er persönlich für fehlerhafte Vollstreckung haftet und Person A ggfls. Strafanzeige stellen wird, falls ein Fehler vorliegt. Das lässt GVs und Konsorten meistens etwas vorsichtiger werden, da bei Strafanzeige auf sie ein ziemlicher Aufwand mit Stellungnahme etc. zu kommt und sie das dann evtl. auch an den BS zurückgeben.

Person A glaubt, daß das alles nicht wirklich hilft, sondern nur noch sehr begrenzt Zeit schindet. Der Anwalt ist da ähnlicher Meinung.
"Zahlen und von vorne" trifft es wohl ganz gut. Dann aber mit einer anderen Taktik.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 06. Juli 2015, 17:49
Dann aber mit einer anderen Taktik.


Soviel Möglichkeiten gibt es dann aber nich mehr und zu behaupten einen Bescheid nie bekommen haben wirkt dann ziemlich unglaubwürdig.
denn offenbar sind die ersten Bescheide ja zugestellt wurden weil widersprochen wurde. Und dann sollen auf einmal keine Bescheide mehr angekommen sein? Nee, damit macht man sich nur lächerlich.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 06. Juli 2015, 18:04
Wo ist da der Unterschied? Daß in den anderen Fällen 4 oder mehr Bescheide nicht angekommen sein sollen, ist genauso unglaubwürdig.
Es kann viele Gründe geben, warum bei Person A demnächst keine Bescheide mehr ankommen . . . die Beweislast liegt jedenfalls nicht bei Person A.
Bei dem ganzen GEZ-Krempel geht es doch schon längst nicht mehr um Glaubwürdigkeit sondern nur um Juristerei . . .

Und wie man sich bei DEM Verein lächerlich machen kann, ist mir ein Rätsel . . . .  :P
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 06. Juli 2015, 18:15
Und wie man sich bei DEM Verein lächerlich machen kann, ist mir ein Rätsel . . . .  :P

Auch wieder war  8) ;D

Was eine fiktive Person N mal interessieren würde: Hat der erfundene Anwalt einer Person A gesagt dass es besser gewesen wäre mit denen (BS) nicht zu kommunizieren? Also frei nach dem Motto: Nobody Home?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 06. Juli 2015, 22:38
Was eine fiktive Person N mal interessieren würde: Hat der erfundene Anwalt einer Person A gesagt dass es besser gewesen wäre mit denen (BS) nicht zu kommunizieren? Also frei nach dem Motto: Nobody Home?

Jein . . . es kommt darauf an, welche Strategie man verfolge. Hätte Person A sich komplett tot gestellt, wäre die Vollstreckung (erstmal) nicht möglich gewesen, weil der Beitragsservice bzw. der Rundfunk erstmal hätten beweisen müssen, daß Person A die Bescheide empfangen hat. Die diese Bescheide nie als Einschreiben sondern normaler Briefpost zugestellt wurden (zumindest in diesem hypothetischen Fall), wäre das nicht möglich gewesen und Person A wäre (erstmal) aus dem Schneider.
Aber in dem anderen Fall bleibt nur noch der Angriff, also eine Klage.
Parallel dazu könnte man denen noch eine Untätigkeitsklage vor den Latz knallen, weil die die Widersprüche von Person A nicht beantwortet haben. Person A weiß aber nicht, ob sie davon irgendeinen Vorteil hätte . . .

Mal noch eine kurze Frage:
Da Person A nun die bisher fälligen Beiträge zahlt (und danach wieder nicht), wäre es sinnvoll, das in irgendeiner Weise "unter Vorbehalt" zu tun? Wem muss man das mitteilen? Hat so etwas rechtliche Relevanz?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 06. Juli 2015, 23:56
Mal noch eine kurze Frage:
Da Person A nun die bisher fälligen Beiträge zahlt (und danach wieder nicht), wäre es sinnvoll, das in irgendeiner Weise "unter Vorbehalt" zu tun? Wem muss man das mitteilen? Hat so etwas rechtliche Relevanz?

Davon wurde hier im Forum haufenweise abgeraten. Denn wenn sich irgendwann (hoffentlich bald) herausstellt, dass die ganze fiktive Geschichte gerichtlich für verfassungswidrig erklärt wird, dann hat Person A-Z wohl gar keine Möglickeit mehr dieses unter Vorbehalt gezahlte Geld zurückzubekommen. Dafür sorgen die oberen Herrschaften. -> Geld? Haben wir nicht mehr -> Zahlungsunfähigkeit wird irgendwie erklärt.

Person A sollte ne Ratenzahlung mit GV vereinbaren, sodass immer GV persönlich kommen muss um sich die Knete zu holen. Bedeutet viel Aufwand.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
Beitrag von: callahan am 17. Juli 2015, 09:00
Also bringt Zahlung unter Vorbehalt nichts . . .
Daß man ausdrückt, daß man die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet, bringt auch nichts?
Weiß denn jemand, was nach dem Zahlen passiert? Person A vermutet, der ganze Krempel geht dann wieder von vorne los. Oder hat sich die Ausgangslage dann geändert?

Person A sollte ne Ratenzahlung mit GV vereinbaren, sodass immer GV persönlich kommen muss um sich die Knete zu holen. Bedeutet viel Aufwand.
Darf Person A darauf bestehen, daß das Geld abgeholt wird? Oder zieht  das wieder zusätzliche Gebühren nach sich?
Ist man verpflichtet, per Überweisung zu zahlen (wie im Schreiben gefordert) oder kann auch auf Barzahlung bestehen?