Verwaltungsakt ist hier folgendes:
-Der Festsetzungsbescheid mit der Aufstellung der Schulden.
-Der Leistungsbescheid ist die darin enthaltene Forderung, zu bezahlen. Ohne Aufforderung zu bezahlen braucht man nicht bezahlen.
-Widerspruchsbescheid mit der Antwort auf den Widerspruch.
In allen diesen Verwaltungsakten ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit abgedruckt.
In einem Widerspruch wird keine Ruhendstellung beantragt, das kann man in einer Klage versuchen.
Aussetzung der Vollziehung muss nach §80 (5) VwGO beantragt werden.
Da in den Schreiben von Person A viele Formfehler enthalten sind, erkennt jede fiktive Behörde auf Anhieb, dass ein Bürger keine Ahnung hat und einfach nur zusammenkopierte Sätze aus dem Internet losschickt, ohne überhaupt zu verstehen, was sie bedeuten. Ein leichtes Opfer, um die eigene Statistik aufzubessern.
Es ist Person A zu raten, sich mit dem Thema Zwangsvollstreckung weiter auseinander zu setzen, denn es ist jetzt schon erkennbar, dass auch hier Fehler gemacht werden.
Also ein Tipp: nicht nur die Sätze kopieren, sondern verstehen und nach eigenem Verständnis etwas umformulieren und seine persönliche Betroffenheit und Note zum Ausdruck bringen, damit dem Empfänger klar wird, dass kein leichtes Opfer der Adressat ist.