Hallo liebes Forum,
es geht sich um folgenden Sachverhalt:
Student A bezieht wegen Überschreitung der Regelstudienzeit kein Bafög mehr. A hat nur ein geringes Einkommen und bezieht Wohngeld. Insgesamt ist das monatliche Einkommen trotzdem noch niedriger als der ALG-II-Satz und auch niedriger als der Bafög-Höchstsatz. Deswegen stellt A einen Antrag auf Befreiung aufgrund eines Härtefalls. Über den Wohngeldbescheid wird das geringe Einkommen bestätigt.
Der Antrag wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Härtefall-Regelung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keinen Auffang- oder Umgehungstatbestand darstelle. Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 genannten sozialen Leistungen haben, diese aber aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen nicht erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefall-Regelung.
Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil die Bafög-Leistungen nicht wegen Überschreitung der Einkommensgrenze verwehrt werden. Ein geringes Einkommen allein ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtefall-Regelung.
Gegen den Ablehnungsbescheid wird Widerspruch eingelegt. In diesem wird auch erstmals erwähnt, dass A mit dem ALG-II-Bezieher B in einer WG lebt, es aber ein gerichtliches Verfahren zu der Frage gibt, ob A und B in einer Bedarfsgemeinschaft leben. In diesem Fall wäre A über B ebenfalls von der Beitragspflicht befreit.
Die Bearbeitung des Widerspruchs zieht sich sehr lang. In der Zwischenzeit wird auch ein weiterer Befreiungsantrag gestellt, da ein neuer Bewilligungszeitraum für das Wohngeld begonnen hat.
Der Beitragsservice reagiert auf den zweiten Antrag, indem er B's Beitragskonto abmeldet. Außerdem wird A eine 6-monatige Frist gesetzt, um mitzuteilen, wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist. Bestätigt wird nochmal, dass A im Falle einer Bedarfsgemeinschaft ebenfalls befreit wäre.
Gleichzeitig schickt der Beitragsservice einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. In diesem wird erklärt, dass eine Befreiung allein wegen geringen Einkommens vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Aufgrund der Leistungsauschlüsse im BAföG und SGB II sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es Studenten grundsätzlich zumutet, ihren Bedarf auch außerhalb der allgemeinen Sozialsysteme sicherstellen.
Auch eine Befreiung nach § 4 Abs. 3 komme nicht in Betracht, weil keine Nachweise für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit B vorlägen. Es wurden keine Nachweise hierzu gefordert, obwohl A darum gebeten hat, mitzuteilen, wenn noch Unterlagen gebraucht werden.
Dem Widerspruchsbescheid ist eine Information angehängt, dass das Beitragskonto einen Rückstand aufweise.
Nun zu den Fragen:
Insgesamt stehen die Beiträge für 6 Monate aus. A hat keine Zahlungerinnerung/ -aufforderung oder einen Beitragsbescheid erhalten.
Ersetzt der Ablehnungsbescheid oder die Information im Widerspruchsbescheid in diesem Fall den Beitragsbescheid? Kann der Beitragsservice Mahngebühren, Säumniszuschlag oder etwas in der Art erheben, wenn die Zahlungen weiterhin ausbleiben?
Im Grunde geht es A vor allem darum, bis zum Ende des Semesters und (hoffentlich) der finanziellen Durststrecke, keine Beiträge zahlen zu müssen. Deswegen würde A gerne erstmal weiter nicht zahlen, solange es keine unangenehmen Konsequenzen gibt. Wenn die Beiträge im Nachhinein gezahlt werden müssten, ginge das zwar gegen das Gerechtigkeitsempfinden von A, wäre aber verkraftbar.
Wegen der zusätzlichen Kosten wird A voraussichtlich keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben (können). Kann A die Beiträge für den Zeitraum des ersten Befreiungsantrags trotzdem zurückgefordern, falls vom Sozialgericht die Bedarfsgemeinschaft nachträglich festgestellt wird?
Kennt jemand aktuelle Urteile zu ähnlichen Fällen, die positiv für den Kläger ausgefallen sind? In den bisher gefundenen Urteilen wird dem Beitragservice leider immer Recht gegeben. Auch ein Grund weswegen wahrscheinlich nicht geklagt wird. Erfolgsaussichten scheinen nicht zu bestehen oder hat jemand andere Erfahrungen gemacht?
Kann B die Abmeldung seines Beitragskontos rückgängig machen?
So, das ist ganz schön lang geworden. Schonmal vielen Dank für eure Tipps und Meinungen