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Autor Thema: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)  (Gelesen 31458 mal)

H
  • Beiträge: 583
Moin liebe Gemeinde,
Person X hat wie so viele auch vor einiger Zeit eine Androhung zur Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt Hamburg erhalten.
Dieser Brief hatte folgenden Inhalt:
Was mir auffällt ist folgender Hinweis:

....Sie sind Schuldner einer Forderung des NDR, vertreten durch den Beitragsservice....

Wie kann sich eine AÖR durch einen nichtgeschäftsfähigen BS vrtreten lassen. Ich bin fassungslos....

Wer nicht rechtsgeschäftsfähig ist, kann auch nichts veranlassen, eben weil er nicht rechtsgeschäftsfähig ist. Und das Ausbringen einer Pfändung dürfte wohl
zweifelsfrei als rechtsgeschäftsliche Handlung erkennbar sein.

Für mich schreit dieses Scheiben nach einer Erinnerung.... und wzar vor Gericht...


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h
  • Beiträge: 3
Was darf die Finanzbehörde überhaupt pfänden? Ja nicht den Lebensunterhalt, um Miete & Umkosten zu bezahlen!?


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L
  • Beiträge: 6
Hat besagte Person X ein P-Konto bwz. JETZT eingerichtet?

Nein...Hat Person X nicht. Aber Person X ist bereits mit einem Rechtsanwalt in Kontakt und wartet nur darauf, dass sie den Pfändungsbescheid auch zugestellt bekommt (was ja irgendwie nicht geschehen ist bislang) damit gegen die Pfändung mittels "öffentlich rechtlichem Unterlassungsanspruch" reagiert werden kann.


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c
  • Beiträge: 8
Meiner Recherche nach dürfen Geldforderungen nicht nach dem HmbVwVG gepfändet werden sondern müssen nach  § 256 AO bearbeitet werden und dem nach ist die Voraussetzung eben doch zu Prüfen (Beweis des Zugangs von Bescheiden)!

Ich habe der Kasse.Hamburg auf Ihr Schreiben entsprechend geantwortet und warte nun auf die Reaktion.

Es gibt vor dem FG Hamburg auch ein anhägiges Verfahren, was sich genau damit beschäftigt.


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s
  • Beiträge: 11
Hallo,

mich würde ebenfalls interessieren, auf welcher Grundlage bei einer Ankündigung Gebühren fällig sind?

Person XY hat in so einer Ankündigung nämlich gleich Pfändungsgebühren drin.


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G
  • Beiträge: 4
Moin liebe Gemeinde,
Person X hat wie so viele auch vor einiger Zeit eine Androhung zur Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt Hamburg erhalten.
Dieser Brief hatte folgenden Inhalt:


   


Daraufhin hat Person X einen Widerspruch gegen diese Ankündigung der Zwangsvollstreckung verfasst und
per Einschreiben mit Rückschein an die Finanzbehörde der Stadt Hamburg geschickt.
Das Schreiben hatte folgenden Inhalt


     


Daraufhin antwortete die Finanzbehörde bzw. das Justitiariat der Finanzbehörde folgendes:

   

Nun stellen sich Person X einige Fragen.

1. Sind Vollstreckungsgebühren bereits in der Ankündigung einer Zwangsvollstreckung zulässig? (Siehe rot markierten Bereich Seite 1)

2. Ist ein Einspruch gegen die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung wirklich nicht zulässig? (Siehe Seite 1 der Antwort des Justitiariat der Finanzbehörde)

3. Ist der NDR wirklich eine Behörde? Bzw. darf die Finanzbehörde trotz der Tatsache, dass der Beitragsservice den Antrag auf Amtshilfe bei der Hamburger Finanzbehörde gestellt hat trotz mangels der Rechtfähigkeit des Beitragsservice tätig werden?

4. Findet in dieser Sache das erwähnte HmbVwVG Anwendung (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=true&showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)

5. Ist es tatsächlich so, dass wenn (wie auf Seite 2 des Antwortschreibens behauptet) kein Gerichtsvollzieher eingeschaltet wird, auch keine Möglichkeit zur Einsichtnahme der Unterlagen besteht?

6. Ist die genannte Verfahrensgebühr in Höhe von 15 - 2000 Euro realistisch?

7. Sind die Verweise auf die genannten Gerichtsurteile "Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) " sowie "Landgerichts Tübingen und dessen Beschluss vom 8.1.2015, 5 T 296/14 " wirklich irrelvant?

8. Ist es tatsächlich so, dass die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde wie in Absatz 3 Seite 2 der Antwort (leider nicht rot markiert) die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht überprüfen muss?


9. Die alles entscheidenede Frage: Würde eine rechtserfahrene Person Person X raten, den eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen?

Person X wäre dankbar für sachkundige Antworten...und ich selbst interessehalber auch!

Grüße Luke


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K
  • Beiträge: 63
Wie ist es nun weiter gelaufen?
Hast du bezahlt?


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F
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würde mich auch interessieren.


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K
  • Beiträge: 63
Moin Leute, bei Mr. K. wurde der Widerspruch abgelehnt.
Die Begründung sei unzulässig.

Als nächstes also der Klageweg?
Wieviel € müsste K. da zahlen?

Gruß
Knut


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Die Klage kostet 105 Euro. Evtl. kommen noch 52,50 Euro für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinzu, dafür wird ein eigenes Aktenzeichen vergeben.


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  • Beiträge: 1.452
und der örR kassiert jeweils noch 20Eur Auslagenpauschale


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

K
  • Beiträge: 63
Moin!

Hat schon jemand gegen eine Zwangsvollstreckung geklagt?
Wenn ja: Wie war der Ausgang?


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cleverle2009

Moin!

Hat schon jemand gegen eine Zwangsvollstreckung geklagt?
....

Ich habe nicht geklagt. Ich habe den Gerichtsvollzieher davon überzeugen können, dass er das, was er vorhat, nicht darf.
Er hat mir geglaubt. >:D


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Ich habe eigentlich nicht nach Gerichtvollzieherin gefragt, die abgewimmelt wurden...

Nochmal konkret: Hat jemand gegen eine Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung) der Kasse.Hamburg geklagt?


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  • Beiträge: 1.025
Nochmal konkret: Hat jemand gegen eine Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung) der Kasse.Hamburg geklagt?

mit welcher Begründung? fehlende Zustellung (bzw. Z.-nachweise?)

Ich hoffe, es meldet sich aus HH jemand. Das könnte auch mich interessieren.

Ich kenne zwei Leute (nicht in HH), die aktuell wegen fehlender Bescheide sowas überlegen. Wird überlegt, ob ein Eilantrag (Einstweilige Anordnung § 123 VwGO, wegen besondere Dringlichkeit, diese muss begründet werden, hierzu s. http://www.iww.de/pak/archiv/vwgo-vorlaeufiger-rechtsschutz-die-einstweilige-anordnung-nach-123-vwgo-f36167) oder eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO, wegen Nichtvorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen) + Aussetzungsantrag (§ 80 Abs 5 VwGO) der richtigere Weg ist. Ggfs. wird hier darüber berichtet werden (im Vollstreckungsboard).
Man könnte für sein Anträge ja die selben Begründungen nehmen, die man auch im Erinnerungsverfahren vorträgt. Bei der konkreten Antragstellung darf das VG gerne helfen (gem. Grundsatz der Amtsermittlungspflicht § 86 VwGO).

Ich meine, es ist auf jeden Fall einen Versuch wert, sich bei fehlender Zustellung wegen Nichtvorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen ans VG zu wenden.

Könnte auch sein, dass es in anderen Bundesländer solche Fälle gab? (evtl. mal Suchfunktion bemühen).

lg. cecil


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2016, 14:11 von cecil«
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