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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hamburg => Thema gestartet von: Luke1010 am 03. Juni 2015, 15:54

Titel: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Luke1010 am 03. Juni 2015, 15:54
Moin liebe Gemeinde,
Person X hat wie so viele auch vor einiger Zeit eine Androhung zur Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt Hamburg erhalten.
Dieser Brief hatte folgenden Inhalt:


(http://i.imgur.com/XegFmQH.png)   (http://i.imgur.com/S0PgqBR.png)


Daraufhin hat Person X einen Widerspruch gegen diese Ankündigung der Zwangsvollstreckung verfasst und
per Einschreiben mit Rückschein an die Finanzbehörde der Stadt Hamburg geschickt.
Das Schreiben hatte folgenden Inhalt


(http://i.imgur.com/FuzsXUd.png)  (http://i.imgur.com/QwYop0D.png)  (http://i.imgur.com/vkYo7Mw.png)  (http://i.imgur.com/Otww0Kn.png) (http://i.imgur.com/RYxg9TF.png)


Daraufhin antwortete die Finanzbehörde bzw. das Justitiariat der Finanzbehörde folgendes:

(http://i.imgur.com/8rnqpa8.png)   (http://i.imgur.com/E6abQls.png)

Nun stellen sich Person X einige Fragen.

1. Sind Vollstreckungsgebühren bereits in der Ankündigung einer Zwangsvollstreckung zulässig? (Siehe rot markierten Bereich Seite 1)

2. Ist ein Einspruch gegen die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung wirklich nicht zulässig? (Siehe Seite 1 der Antwort des Justitiariat der Finanzbehörde)

3. Ist der NDR wirklich eine Behörde? Bzw. darf die Finanzbehörde trotz der Tatsache, dass der Beitragsservice den Antrag auf Amtshilfe bei der Hamburger Finanzbehörde gestellt hat trotz mangels der Rechtfähigkeit des Beitragsservice tätig werden?

4. Findet in dieser Sache das erwähnte HmbVwVG Anwendung (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=true&showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=true&showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs))

5. Ist es tatsächlich so, dass wenn (wie auf Seite 2 des Antwortschreibens behauptet) kein Gerichtsvollzieher eingeschaltet wird, auch keine Möglichkeit zur Einsichtnahme der Unterlagen besteht?

6. Ist die genannte Verfahrensgebühr in Höhe von 15 - 2000 Euro realistisch?

7. Sind die Verweise auf die genannten Gerichtsurteile "Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) " sowie "Landgerichts Tübingen und dessen Beschluss vom 8.1.2015, 5 T 296/14 " wirklich irrelvant?

8. Ist es tatsächlich so, dass die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde wie in Absatz 3 Seite 2 der Antwort (leider nicht rot markiert) die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht überprüfen muss?


9. Die alles entscheidenede Frage: Würde eine rechtserfahrene Person Person X raten, den eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen?

Person X wäre dankbar für sachkundige Antworten...und ich selbst interessehalber auch!

Grüße Luke
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 16:18
Ob obiges Widerspruch ("gibt es nicht") oder "Ich weiße Ihre Forderung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage zurück" genannt wird
scheint erstmal belanglos ( einen angreifbaren Verwaltungsakt/Widerspruch Ablehnung darüber gibt es nicht)
Bei konkret anstehenden Vollstreckungshandlungen (Termin Abgabe Vermögensauskunft) bleibt
die "Erinnerung" beim Amtsgericht.

HmbVwVG gilt offensichtlich in Hamburg.

Einem Bekannten gegenüber wurde behauptet der Beitragsservice kann Verwaltungsakte erlassen.
( diese stammen nicht von der Landesrundfunkanstalt..)
Beitragsservice erklärt Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96638.html#msg96638
............................
Mein Onkel argumentierte in einer änlichen Situation:
nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14316.msg96265.html#msg96265

stellt sich die Frage.....was legitimiert den Beitragsservice "im Auftrag der Rundfunkanstalt" Verwaltungsakte zu erlassen
Amtshilfeersuchen zu erstellen, Durchsuchungsbeschluss und Haftbefehl zu beantragen  ?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Luke1010 am 03. Juni 2015, 16:54
HmbVwVG gilt offensichtlich in Hamburg.

Das ist schon klar..Person X erweitert die Frage dahingehend, ob die im Antwortschreiben (Siehe Seite 1+2 der Antwort des Justitiariat der Finanzbehörde) genannten Paragrafen dazu geeignet sind, die im Widerspruch durch Person X genannten Zweifel bzgl. der Einhaltung der Voraussetzungen zur Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu ignorieren? Konkret geht es hier um Zuständigkeit (Ist ein Amtshilfeersuchen in Hamburg durch den Beitragsservice legal?), Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen durch die Vollstreckungsbehörde, bzw. deren Weigerung, diese durchzuführen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 17:18
Vollstrecker sagt zu Mister X: Geld raus / alles io 
Mister X sagt zum Vollstrecker :es gibt kein Geld - denn es gibt keinen Titel
Ob hier alles i.O. ist ....(Vollstreckungstitel - Voraussetzung einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme)
entscheidet der Richter (Erinnerung).
Der Antragsgegner ist die Landesrundfunkanstalt. Entweder kann dann vom Antragsgegner "ein vollstreckbarer Titel"
(Verwaltungsakt erstellt,versand,zugestellt) glaubhaft bewiesen werden oder eben nicht.

Das der Schreiberling in Hamburg etwas "verwirrt" ist scheint offensichtlich.
Er schreibt " Widerspruch gibt es nicht" - und .... "berechne für Ihren Widerspruch Geld ...."
Das ist kein Widerspruch sondern eine einfache Zurückweisung der Forderung ( Gibt kein Geld..Punkt).

Solange keine Vollstreckungsmaßnahme ansteht (Vorladung Termin Vermögensauskunft) macht es nicht viel Sinn
hier weiterhin abblocken zu wollen. In Hamburg scheint man die Erfahrung gemacht zu haben das " dieses Schema"
offensichtlich häufig zum Erfolg führt.

HmbVwVG - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/hh/vwvg.htm

§ 3 Im Verwaltungswege vollstreckbare Titel
(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:

Zu einer Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels ist sie nicht verpflichtet......( ist hier eben so..)
Ist klar ..auch bei der Erinnerung werden materiell rechtliche Einwendungen (zb Bescheid grundgesetzwidrig..)
vom Amtsgericht nicht geprüft.....


Wenn es KEINEN TITEL GIBT ( Kernaussage:  Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt)
kann keiner vollstreckt werden.
nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14316.msg96265.html#msg96265
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Luke1010 am 03. Juni 2015, 18:46
Vielen Dank schonmal für die bisherigen Antworten, soll ich von Person X ausrichten.

Person X hat bzgl. Verwirrung um die "Unmöglichkeit eines Widerspruchs" und der "Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs" geschmunzelt. Zumal es sich nicht um eine Widerspruch sondern eine Zurückweisung der Ankündigung bzw. Forderung generell handelt. (Hmm, muss man da eigentlich unterscheiden?)

Person X soll, wenn sie es richtig verstanden hat, erstmal die tatsächliche Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens abwarten und dann gegen das Verfahren selbst Einspruch erheben eben mit der Argumentation, das mangels Vorliegen eines rechtsgültigen Verwaltungsaktes (Nachweisbare Zustellung eines Gebührenbescheids) die Rechtsgrundlage für das Verfahren selbst nicht besteht.

Person X fragt sich allerdings weiterhin, ob der Beitragsservice selbst wenn er eine Zustellung beweisen könnte (was im Fall von Person X nicht möglich sein wird) überhaupt berechtigt wäre, mangels seiner Rechtfähigkeit oder Behördenstatus, eine Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines Amthilfeverfahrens zu beantragen. Hierbei auch im Besonderen darauf geachtet, ob es nach HmbVwVG - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz möglich wäre (da es da ja anscheindend Unterschiede von Bundesland zu Bundesland gibt)

Person X fragt sich weiterhin, ob die Einsichtnahme des Amtshilfeersuchens damit verweigert werden kann, dass in genanntem Fall kein Gerichtsvollzieher eingeschaltet wird. Also, ob §760 ZPO hier nicht gilt. Person X kann es aber nicht glauben, dass es unmöglich ist, diese Unterlagen einzusehen.

Person X ist sich weiterhin nicht sicher bzgl. der Anwendbarkeit genannter Gerichtsurteile.
"Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) " Siehe Brief von Person X an die Finanzbehörde ( Seite 1 unten - 2 oben) (... Hier im Besonderen der Hinweis auf §41 VwVfG Abs.2 http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

sowie "Landgerichts Tübingen und dessen Beschluss vom 8.1.2015, 5 T 296/14 ". Hier im Besonderen der Hinweis des Justiziars der Finanzbehörde, dass dieses Urteil keine Anwendung in Hamburg findet. Wobei das Urteil nach Ansicht von Person X nicht in erster Linie auf die Voraussetzung eines Siegels oder Unterschrift unter einem Beitragsbescheid hinweist, sondern auf das generelle Problem das nach Ansicht des Gerichtes das Zustandekommen eines erforderlichen Verwaltungsaktes in der Form wie es gängige Praxis bei dem Beitragsservice ist, nicht gegeben ist.

Hier stellt sich Person X auch die Frage, ob es sich beim VwVfG nicht um ein Bundesgesetz handelt und hier nicht der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt.

Ach..und Danke an User "Bürger" für die Änderung im Bezug auf die Übersichtlichkeit meines Beitrages. Sorry..Ich bin noch nicht so vertraut mit den technischen Möglichkeiten dieses Forums.  :angel:



Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 19:39
Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens - Rechtsbehelf = Erinnerung beim Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
http://k2s.cc/file/612fb2357f54a/erinnerung.zip

...
Ich war bis heute in der irrigen Annahme der Beitragsservice kann keine Verwaltungsakte
(Beitragsbescheide , Widerspruchbescheide) erlassen, so wie es scheint kann er das doch.
Diese sind jedoch, meiner Meinung nach nichtig (VwVfG § 44...die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
...

Einfacher "Fehler": Bei Vollstreckungsverfahren wird häufig der falsche Gläubiger benannt ( Beitragsservice - dieser kann kein Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein)
Teilweise geht man dazu über den Gläubiger richtig zu benennen ( Landesrundfunkanstalt vertreten durch den Beitragsservice).

Ich habe bis heute keinen einzigen Verwaltungsakt einer LANDESRUNDFUNKANSTALT erhalten. (-:

Im Erinnerungsverfahren:
Antragsteller bestreitet ( Bescheide erstellt,versand,zugestellt)
Bei SUBSTANTIERTEN Vortrag der Antragsgegnerin wird Person X SUBSTANTIERT vortragen das die streitgegenständlichen
dem Gericht jetzt vorgelegten Bescheide  nichtig sind (VwVfG § 44) da die erlassende Behörde nicht erkennbar ist.
Argumentationskette von Knax: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96654.html#msg96654

Es ist deshalb unbeachtlich inwieweit die Antragsgegnerin versucht den Nachweis zu führen die
Streitgegenständlichen Schreiben erstellt zu haben.

evtl: //Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. ///

................
VwVfG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht verwechseln.

VwVfG gilt, wenn es kein Landesgesetz dazu gibt....

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html -
Akteneinsicht nur bei Verwaltungsverfahren (zb Klage gegen Abwasserbeitrag)

http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html
Akteneinsicht - GERICHTSVOLLZIEHER ( nicht Beamte der Stadtkasse oder Finanzamt..)

diese Informationen bekomme ich bei der Erinnerung/Amtsgericht von der Antragsgegnerin dargelegt (-:


Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: MCWilfried am 06. Juni 2015, 18:16
Intressant zu lesen - nicht nur diesen Fall der Person X, sondern auch die anderen Fälle.

Auch Person A hat im selben Wortlaut ähnliches Schreiben erhalten wie Person X (sogar mit selber Fristsetzung), versteht allerdings nicht, was Person X nun angeraten wird konkret zu tun oder auf das Schrieben zu regaieren.

Daher bittet Person A nochmals um Hilfe dieses Forums, welche Schritte hier von Person X und Person A zu tun wären.

Vielleicht können Person A, X und ggf. weitere sich zusammenschliessen und Herrn RA Böck (Norderstedt) beauftragen in einer Sammelklage dann all diese Personen zu vertreten.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: TVfrei am 06. Juni 2015, 19:29
Das obige von Luke 1010 eingestellte Schreiben der Person X bezüglich der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen wirkt vollauf plausibel und nachvollziehbar. Um so erstaunlicher die Antwort seitens des Justitiariats der Finanzbehörde, welche offenbar das Aufweichen der gesetzlichen Regelungen zugunsten der Rundfunkanstalten mitzutragen beabsichtigt. Um den intelligenten Fragen der Person X weiter gezielt und rechtskundig nachzugehen, sollte anwaltlicher Beistand doch sehr hilfreich sein. Daher ist der von MCWilfried geäußerte Vorschlag, sich an den RA in Norderstedt zu wenden, nachhaltig zu befürworten.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: honululu am 08. Juni 2015, 11:27
Auch Person B hat ziemlich genau diesen Brief erhalten, auf einen sogenannten "Widerspruch" gegen die Zwangsvollstreckung!
Klingt nach Strg+C, Strg+V  - ;D
Person B wäre auch bereit sich einer Sammelklage anzuschließen.
Person B kann sich gut vorstellen, dass dieses Schema jetzt wie die Axt im Walde um sich greift im Raum Hamburg!

Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: MinaMango am 10. Juni 2015, 00:46
Liebe Freunde,

auch mir hat das liebe Finanzamt geschrieben. Dazu hätte ich folgende Informationen für euch:

Tatsächlich ist es bei mir so, dass diese Kriminellen direkt das Konto pfänden, also keinen GV vorbeischicken.
Nun habe ich herausgefunden, dass JEDER ein Konto pfänden kann, der einen Gerichtsbeschluss hat. Also ein Urteil vom Richter :)
Bei mir müsste er dann vom Amtsgericht Hamburg ausgestellt werden (morgen wird im Amtsgericht angerufen, um zu sehen ob was vorliegt. Ist ja meistens nicht so :) ).

Es gibt zwei Einrichtungen die auch OHNE des gerichtlichen Beschlussen pfänden können und dazu gehören:

- Finanzamt :(
- Krankenkasse

Wie sieht ein rechtskräftiger Beschluss aus?

1 .Auf dem Beschluss MUSS eine Richterunterschrift drauf sein.
2 . Im BVerfGG steht, dass in einem richterlichen Beschluss der Gläubiger und Schuldner genau genannt werden müssen.
3. Es muss eine Angabe der Rechtsform der Behörde auf dem Beschluss stehen, sowie Vor- und Zuname, Adresse, (deutliches) Dienstsiegel und Unterschrift des Behördenleiters.

Die große Hoffnung..

Welche Art von Schulden darf das Finanzamt OHNE Beschluss pfänden?

- Das Finanzamt darf NUR Pfändungen erwirken, die EIGENE Forderungen betreffen (Also Steuerschulden wie Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und andere Steuern ;) )

(Das wird morgen bei meiner eigenen Bank erfragt werden, um sicher zu gehen :) )

Heißt also, wenn man mir das Konto pfändet ohne Gerichtbeschluss oder das Finanzamt eine Pfändung erwirkt die die eigenen Forderunden nicht betreffen, darf ich sie verklagen :)

Somit ist das ganze Schreiben RECHTSUNWIRKSAM.

Wäre jetzt nur noch herauszufinden, wo genau die Gesetzte stehen und sie in einem Schreiben zu erwähnen.

Liebe Grüße
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: MCWilfried am 10. Juni 2015, 05:23
Guten Morgen,

Person A hat bereits Kontakt mit dem hier im Forum bekannten Rechtsanwalt aufgenommen und wird Euch über den Inhalt berichten. Person A wird den RA auch ansprechen hinsichtlich einer möglichen Sammelklage und den sich daraus für jeden Einzelnen ergebenden Kosten.

Weitere Infos folgen.


Edit "Bürger":
Nur zur Information > in Deutschland sind keine "Sammelklagen" möglich.
Allenfalls wohl "Streitgemeinschaften" o.ä.
Bei Bedarf bitte Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) füttern mit "Sammelklage", "Streitgemeinschaft" o.ä.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Luke1010 am 30. Juni 2015, 15:11
So, nun ist es soweit. Die Hamburger Finanzbehörde hat bei Person X eine Kontopfändung veranlasst.
Hierzu mal die Frage, ob (der bisherige Verlauf ist oben anhand der Scans ersichtlich. Weitere Schreiben sind bei Person X nicht eingegangen), da es sich bislang ja nur um die Vorankündigung der Vollstreckung handelte, muss da nicht wenigstens noch ein Schreiben kommen, dass die Zwangsvollstreckung nun auch eingeleitet wurde?

Das witzige ist, dass die Finanzbehörde das eine Konto von Person X gepfändet hat, das Girokonto bei einer anderen Bank auf dem Gehaltszahlungen eingehen, offenbar bislang nicht. Ist da noch etwas zu erwarten, lässt Person X fragen.

Grüße und genießt das schöne Wetter.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: MCWilfried am 30. Juni 2015, 16:18
Wieso haben die das KOnto von Person X gepfändet ?

Hat Person X sich nicht an den RA gewandt, um diese Möglichkeiten zu verhindern ?

Bei Person A hat das FA bisher auf das Schreiben des RA weder mit einer Pfändung, noch mit weiterem Schriftverkehr, reagiert.

P.S. Kann natürlich auch sein, dass dass alles im Poststau steckt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Luke1010 am 30. Juni 2015, 16:56
Person X hat gewartet auf die weiteren Schritte der Finanzbehörde. Offensichtlich hat Person X es nicht korrekt verstanden, dass der rechtsanwaltliche Einspruch gegen die Maßnahmen bereits erfolgen kann, bevor die Finanzbehörde wirklich aktiv wird. Person X hat jetzt aber Kontakt zu benanntem RA aufgenommen und wird heute Abend mit ihm wieteres besprechen.

Den Poststreik hat übrigens die Bank als Grund dafür genannt, dass Person X von ihr noch nicht über die Kontopfändung unterrichtet wurde.

Alles echt spannend! :)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 30. Juni 2015, 20:03
Hat besagte Person X ein P-Konto bwz. JETZT eingerichtet?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Housebrot am 30. Juni 2015, 20:25
Moin liebe Gemeinde,
Person X hat wie so viele auch vor einiger Zeit eine Androhung zur Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt Hamburg erhalten.
Dieser Brief hatte folgenden Inhalt:
Was mir auffällt ist folgender Hinweis:

....Sie sind Schuldner einer Forderung des NDR, vertreten durch den Beitragsservice....

Wie kann sich eine AÖR durch einen nichtgeschäftsfähigen BS vrtreten lassen. Ich bin fassungslos....

Wer nicht rechtsgeschäftsfähig ist, kann auch nichts veranlassen, eben weil er nicht rechtsgeschäftsfähig ist. Und das Ausbringen einer Pfändung dürfte wohl
zweifelsfrei als rechtsgeschäftsliche Handlung erkennbar sein.

Für mich schreit dieses Scheiben nach einer Erinnerung.... und wzar vor Gericht...
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: honululu am 01. Juli 2015, 13:24
Was darf die Finanzbehörde überhaupt pfänden? Ja nicht den Lebensunterhalt, um Miete & Umkosten zu bezahlen!?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Luke1010 am 01. Juli 2015, 14:51
Hat besagte Person X ein P-Konto bwz. JETZT eingerichtet?

Nein...Hat Person X nicht. Aber Person X ist bereits mit einem Rechtsanwalt in Kontakt und wartet nur darauf, dass sie den Pfändungsbescheid auch zugestellt bekommt (was ja irgendwie nicht geschehen ist bislang) damit gegen die Pfändung mittels "öffentlich rechtlichem Unterlassungsanspruch" reagiert werden kann.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: cherokee am 28. Juli 2015, 14:01
Meiner Recherche nach dürfen Geldforderungen nicht nach dem HmbVwVG gepfändet werden sondern müssen nach  § 256 AO bearbeitet werden und dem nach ist die Voraussetzung eben doch zu Prüfen (Beweis des Zugangs von Bescheiden)!

Ich habe der Kasse.Hamburg auf Ihr Schreiben entsprechend geantwortet und warte nun auf die Reaktion.

Es gibt vor dem FG Hamburg auch ein anhägiges Verfahren, was sich genau damit beschäftigt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: sandra123 am 25. Oktober 2015, 21:29
Hallo,

mich würde ebenfalls interessieren, auf welcher Grundlage bei einer Ankündigung Gebühren fällig sind?

Person XY hat in so einer Ankündigung nämlich gleich Pfändungsgebühren drin.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Glotzi am 11. November 2015, 13:28
Moin liebe Gemeinde,
Person X hat wie so viele auch vor einiger Zeit eine Androhung zur Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt Hamburg erhalten.
Dieser Brief hatte folgenden Inhalt:


(http://i.imgur.com/XegFmQH.png)   (http://i.imgur.com/S0PgqBR.png)


Daraufhin hat Person X einen Widerspruch gegen diese Ankündigung der Zwangsvollstreckung verfasst und
per Einschreiben mit Rückschein an die Finanzbehörde der Stadt Hamburg geschickt.
Das Schreiben hatte folgenden Inhalt


(http://i.imgur.com/FuzsXUd.png)  (http://i.imgur.com/QwYop0D.png)  (http://i.imgur.com/vkYo7Mw.png)  (http://i.imgur.com/Otww0Kn.png) (http://i.imgur.com/RYxg9TF.png)


Daraufhin antwortete die Finanzbehörde bzw. das Justitiariat der Finanzbehörde folgendes:

(http://i.imgur.com/8rnqpa8.png)   (http://i.imgur.com/E6abQls.png)

Nun stellen sich Person X einige Fragen.

1. Sind Vollstreckungsgebühren bereits in der Ankündigung einer Zwangsvollstreckung zulässig? (Siehe rot markierten Bereich Seite 1)

2. Ist ein Einspruch gegen die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung wirklich nicht zulässig? (Siehe Seite 1 der Antwort des Justitiariat der Finanzbehörde)

3. Ist der NDR wirklich eine Behörde? Bzw. darf die Finanzbehörde trotz der Tatsache, dass der Beitragsservice den Antrag auf Amtshilfe bei der Hamburger Finanzbehörde gestellt hat trotz mangels der Rechtfähigkeit des Beitragsservice tätig werden?

4. Findet in dieser Sache das erwähnte HmbVwVG Anwendung (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=true&showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=true&showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs))

5. Ist es tatsächlich so, dass wenn (wie auf Seite 2 des Antwortschreibens behauptet) kein Gerichtsvollzieher eingeschaltet wird, auch keine Möglichkeit zur Einsichtnahme der Unterlagen besteht?

6. Ist die genannte Verfahrensgebühr in Höhe von 15 - 2000 Euro realistisch?

7. Sind die Verweise auf die genannten Gerichtsurteile "Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) " sowie "Landgerichts Tübingen und dessen Beschluss vom 8.1.2015, 5 T 296/14 " wirklich irrelvant?

8. Ist es tatsächlich so, dass die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde wie in Absatz 3 Seite 2 der Antwort (leider nicht rot markiert) die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht überprüfen muss?


9. Die alles entscheidenede Frage: Würde eine rechtserfahrene Person Person X raten, den eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen?

Person X wäre dankbar für sachkundige Antworten...und ich selbst interessehalber auch!

Grüße Luke
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: KnutK am 26. Januar 2016, 16:25
Wie ist es nun weiter gelaufen?
Hast du bezahlt?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Flippy am 25. Mai 2016, 12:05
würde mich auch interessieren.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: KnutK am 04. Juni 2016, 11:03
Moin Leute, bei Mr. K. wurde der Widerspruch abgelehnt.
Die Begründung sei unzulässig.

Als nächstes also der Klageweg?
Wieviel € müsste K. da zahlen?

Gruß
Knut
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Roggi am 04. Juni 2016, 11:55
Die Klage kostet 105 Euro. Evtl. kommen noch 52,50 Euro für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinzu, dafür wird ein eigenes Aktenzeichen vergeben.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: noGez99 am 04. Juni 2016, 12:01
und der örR kassiert jeweils noch 20Eur Auslagenpauschale
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: KnutK am 13. Juni 2016, 12:14
Moin!

Hat schon jemand gegen eine Zwangsvollstreckung geklagt?
Wenn ja: Wie war der Ausgang?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: cleverle2009 am 13. Juni 2016, 12:22
Moin!

Hat schon jemand gegen eine Zwangsvollstreckung geklagt?
....

Ich habe nicht geklagt. Ich habe den Gerichtsvollzieher davon überzeugen können, dass er das, was er vorhat, nicht darf.
Er hat mir geglaubt. >:D
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: KnutK am 13. Juni 2016, 13:12
Ich habe eigentlich nicht nach Gerichtvollzieherin gefragt, die abgewimmelt wurden...

Nochmal konkret: Hat jemand gegen eine Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung) der Kasse.Hamburg geklagt?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: cecil am 13. Juni 2016, 13:54
Nochmal konkret: Hat jemand gegen eine Zwangsvollstreckung (z.B. Kontopfändung) der Kasse.Hamburg geklagt?

mit welcher Begründung? fehlende Zustellung (bzw. Z.-nachweise?)

Ich hoffe, es meldet sich aus HH jemand. Das könnte auch mich interessieren.

Ich kenne zwei Leute (nicht in HH), die aktuell wegen fehlender Bescheide sowas überlegen. Wird überlegt, ob ein Eilantrag (Einstweilige Anordnung § 123 VwGO, wegen besondere Dringlichkeit, diese muss begründet werden, hierzu s. http://www.iww.de/pak/archiv/vwgo-vorlaeufiger-rechtsschutz-die-einstweilige-anordnung-nach-123-vwgo-f36167) oder eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO, wegen Nichtvorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen) + Aussetzungsantrag (§ 80 Abs 5 VwGO) der richtigere Weg ist. Ggfs. wird hier darüber berichtet werden (im Vollstreckungsboard).
Man könnte für sein Anträge ja die selben Begründungen nehmen, die man auch im Erinnerungsverfahren vorträgt. Bei der konkreten Antragstellung darf das VG gerne helfen (gem. Grundsatz der Amtsermittlungspflicht § 86 VwGO).

Ich meine, es ist auf jeden Fall einen Versuch wert, sich bei fehlender Zustellung wegen Nichtvorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen ans VG zu wenden.

Könnte auch sein, dass es in anderen Bundesländer solche Fälle gab? (evtl. mal Suchfunktion bemühen).

lg. cecil
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: KnutK am 13. Juni 2016, 14:10
Wegen der Begründung: Zum Beispiel das was du vorträgst, ja! Es gibt ja einige Gründe.

Und nochmal konkreter: Kennt jemand einen, der in der oben genannten Sache geklagt hat?
Nicht vor hat sondern tatsächlich schon durchgeführt und eine Entscheidung erhalten hat.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: homo sapiens am 17. Juli 2016, 20:52
Hallo liebe GEZ-Boykottfreunde,
hier schreibt ein Hamburger und mir ging's genauso wie im obigen Fall. Lange erfolgreich gegen die Abzocke gewehrt, aber dann von der Kasse Hamburg eine Zwangsvollstreckung/Kontopfändung bekommen. Widersprüche dagegen wurden von der Behörde einfach ignoriert, Olaf Scholz's Leute handeln völlig losgelöst von Recht und Gesetz. Darauf hin eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Person bei der Kasse Hamburg in die Wege geleitet und gleichzeitig eine Anfrage nach dem Hamburger Transparenzgesetz gestellt bez. fehlender, rechtl. Titel, etc.
Heute Post bekommen, meine Anfrage wäre mit Kosten von 250,00 Euro verbunden, wenn ich daran interessiert sei. Sagt mal, wo leben wir hier eigentlich?
Ein Bürger verlangt eine Auskunft bei einem rechtlich, völlig dubiosen Vorgehen einer Behörde und wird dafür noch abgezockt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckungsandrohung und Antwort (Hamburg)
Beitrag von: Kuddeldaddel am 06. September 2017, 13:14
Schade das es hier nicht weitergeht.