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Autor Thema: Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)  (Gelesen 11724 mal)

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Unbestellte Waren und Dienstleistungen (EU)
Autor: 01. Juni 2015, 22:28
einfach mal ein paar Zitate in den Raum werfen
muss genauer betrachtet werden

Zitat
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.
Quelle: Seite 53 http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832959548_lese01.pdf

RICHTLINIE 2005/29/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:de:PDF

Was ist mit "digitaler Inhalt" gemeint?

Zitat
Ab 2015 geltende Vorschriften
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#ab2015geltende

hm.. Es gab da vor einer Weile ein Urteil
BVerfGE 31, 314 Umsatzsteuer (1971)
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ihnen steht insoweit der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu.
  • Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze
  • Rundfunk darf nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit

Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3.
Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bezüglich des Ortes von Telekommunikations-, Rundfunk und elektronischen Dienstleistungen,die 2015 in Kraft treten
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf

Zitat
2.3.2. Rundfunkdienstleistungen
Vor der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1042/2013 enthielten die EUMehrwertsteuervorschriften
keine Definition des Begriffs „Rundfunkdienstleistungen“.
Eine solche Definition wurde nun in Artikel 6b aufgenommen, und es werden Beispiele
für Dienstleistungen, die als Rundfunkdienstleistungen gelten, und solche, die nicht als
Rundfunkdienstleistungen gelten, genannt.
.....
Zitat
2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein.
 In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Zitat
2.4.2.2. Wann sind Sendungen als Sendungen zum „zeitgleichen Anhören oder Ansehen“
zu betrachten?

Rundfunkdienstleistungen umfassen ausschließlich die Verbreitung oder Weiterverbreitung (Wiederholung) von Sendungen, die der Öffentlichkeit zum
zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden. Welches Medium für die Verbreitung oder Weiterverbreitung genutzt wird, ist unerheblich. Ebenfalls irrelevant ist, ob die Sendungen über herkömmliche Hörfunk- oder Fernsehsender oder über das Internet oder ähnliche elektronische Netzwerke verbreitet oder weiterverbreitet werden. Das Konzept des zeitgleichen Anhörens oder Ansehens umfasst auch ein quasizeitgleiches Anhören oder Ansehen (siehe auch Abschnitt 2.3.2).
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf

Ist zu viel Input für mein Gehirn. Einfach Schritt für Schritt. Könnte vielleicht nützlich sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2015, 22:38 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Bestellt hat ja der Staat in seinen Staatsverträgen. Also muss geprüft werden, ob der Staat bezahlen muss oder der Wohnungsinhaber, der Rundfunkteilnehmer oder der Rundfunkverweigerer. In Frage kommen mMn. nur der Staat und die Rundfunkteilnehmer.

Wenn örR nicht gewerblich oder beruflich ist, sind alle Argumente bezüglich "örR ist ein Unternehmen" hinfällig? Es ist kein Unternehmen, kein Konzern, keine Firma, sondern einfach nur eine ehrenwerte Gesellschaft? Allerding nur im Sinne des Steuerrechts. Also nicht im Sinne des Strafrechts? Und in welchem anderen "Sinne" kann örR noch betrachtet werden? Dienstleistung?
Das Spiel der freien Kräfte... soso. Der Wettbewerb gehört zu den freien Kräften. Zu welchen Kräften gehört Korruption, Manipulation, Beeinflussung, Machtergreifung und was da sonst noch alles passiert? Sollten freie Kräfte nicht solche Missstände besser beseitigen können als "geschlossene Kräfte"? Wenn es Sache der Allgemeinheit ist, darf ich dann als Teil der Allgemeinheit dafür sorgen, dass aufgedeckte Missstände beseitigt werden? Indem ich einfach mal den Geldfluss stoppe? Bis örR sich auf seine Aufgabe besinnt, unabhängig zu berichten. Wer bestimmt, was Missstände sind und ob es diese im örR gibt? BVerfG? Oh, da wurden im März 2014 einige nicht mit der Verfassung konforme Missstände aufgedeckt. Strafe? Fehlanzeige! örR macht weiter wie bisher, versucht es aber in Zukunft besser zu vertuschen.
907 und auch Pinguin haben im Europarecht eine Fülle an Vorschriften gefunden, an die sich örR wohl nicht hält. Warum hat das keine Konsequenzen? Weil es noch nicht angeklagt wurde? Dann wird es Zeit, die Missstände in eine Klage zu verpacken.


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G
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Zitat
Zitat

    Unbestellte Waren und Dienstleistungen
    Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
    2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
    oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
    Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
    des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.



Das wird leider nicht zielführend sein, da die Angebote des Rundfunk ja angeblich "kostenlos" sind. Man bezahlt nicht für die konkrete Gegenleistung "Rundfunksendung", sondern für die "Möglichkeit der Nutzung".

So krank kann man als Begünstigter sich alles zurecht biegen.


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Nein, man zahlt nicht mal für die Möglichkeit der Nutzung. Man zahlt fürs Wohnen. Ein Obdachloser zahlt nicht, hat aber die Möglichkeit der Nutzung.
Ich erkenne gerade, dass der Rundfunkbeitrag wohl absichtlich aus dem nach europäischem Recht für ihn "gefährlichen" Bereich der Dienstleistungen herausgeholt werden soll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2015, 08:47 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Auch die Möglichkeit der Angebote wurde bestellt, um eben irgendwelchen Rundfunknutzern eine kostenlose Gegenleistung zu ermöglichen. Es bleibt immer die Frage, warum unbeteiligte dafür zahlen müssen.


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T
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Der Kläger von dem ersten bereits in Karlsruhe beim BVerfGE angekommenen Verfahren ist doch hier im Forum. Hat er diesen Klagepunkt auch aufgenommen und ausgearbeitet? Dann müssen es die wehrten Robenträger gleich mitbehandeln. Also am besten einfädeln mit "Hiermit beantrage ich festzustellen, dass ..." Das sind mMn. schwere Geschütze und sehr gut von 907 und anderen hier vorbereitet.


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907

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6. EG-Richtlinie
Zitat
Artikel 6 Dienstleistungen
(1) Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.
Diese Leistung kann unter anderem bestehen
  • in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
  • in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
  • in der Ausführung eines Dienstes auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.
(2) Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt:
a) die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;
b) die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von diesem Absatz vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Quelle: http://www.hochschulkurs.de/downloads/Hochschulkurs/vm1_2006_6._eg-richtlinie.pdf
Zitat
Artikel 6b
(1) Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage
eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder
Ansehen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Unter Absatz 1 fällt insbesondere Folgendes:
a) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden;
b) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu
ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
a) Telekommunikationsdienstleistungen;
b) elektronisch erbrachte Dienstleistungen;

Richtlinien legen ein Ziel und einen Zeitrahmen für dessen Umsetzung fest. Sie müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Welche Mittel der Mitgliedstaat dabei einsetzt, bleibt ihm überlassen. Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.
Richtlinien müssen in verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt werden, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügen und für den Einzelnen eine einklagbare Rechtsposition begründen. Aufgrund von EG- Richtlinien angenommene Rechtsvorschriften dürfen nicht mehr entgegen den Richtlinienvorgaben abgeändert werden (Sperrwirkung der Richtlinie).
Verordnungen gelten nach ihrer Verabschiedung direkt in allen Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, ihre Behörden und Organe unmittelbar verbindlich. Steht eine Verordnung im Konflikt mit einem nationalen Gesetz, so hat die Verordnung Vorrang.
Quelle: http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/

Ob RBStV zu Wettbewerbsverzerrungen führt?
Es muss geklärt werden ob die Rundfunkdienstleistungen unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG erbracht werden.


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“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Der RBStV führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Denn er soll ja unabhängig vom freien Markt sein. Eine 8 MRD. Euro-Propagandamaschine verzerrt alles, wie wir ständig merken. Als Beispiel fallen mir jetzt spontan die Tochterunternehmen ein, die den privaten das Überleben schwer machen. Auch die Vorgänge in der FIFA sind nur möglich durch Wettbewerbsverzerrung.


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907

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Anhang 1(GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN) Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG
Zitat
Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von
Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen);
ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3
der Richtlinie 97/7/EG handelt.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:de:PDF

Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze (aus dem Jahre 1971)

Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe.
Wie der Staat öffentliche Aufgaben erledigen lassen will, ist im allgemeinen Sache seines freien Ermessens, freilich bis zu einem gewissen Grade auch von Eigenart und Gewicht der einzelnen Aufgabe abhängig. Auf Hans Peters geht auch die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Erfüllung öffentlicher Aufgaben zurück.

Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zielt darauf ab, der Befriedigung kollektiver Bedürfnisse zu dienen, wobei es gleichgültig ist, welcher Organisations- oder Handlungsform sich ein öffentlicher Verwaltungsträger bedient. Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben liegt im öffentlichen Interesse, denn öffentliche Aufgaben sind Aktivitäten, die im Interesse der Allgemeinheit oder des Gemeinwohls erfüllt werden. Öffentliche Aufgaben umfassen auch unwirtschaftliche Tätigkeitsgebiete, die nicht oder nur unzulänglich im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden könnten. Es bedarf daher hoheitlicher Tätigkeit, um diese Aufgaben durchzusetzen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Öffentliche_Aufgaben

"Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe." <-- da steht aber nicht ob ÖRR, private(sky,rtl,pro7) oder Internet gemeint ist.

Zitat
Daseinsvorsorge und Wettbewerb in der Europäischen Union
....
Die Kommission sieht sich zunehmend veranlasst, Beschwerden von Wettbewerbern zu bearbeiten, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu kontrollieren und notfalls durchzusetzen. Die traditionellen Leistungserbringer wehren sich dagegen häufig nicht nur mit konkret leistungsbezogenen Einwänden, sondern auch mit der Generalbehauptung, die öffentliche Daseinsvorsorge schlechthin werde gefährdet, wenn ihre traditionellen Leistungen überprüft oder auch eingeschränkt würden.
http://www.cdu-csu-ep.de/themen/390-daseinsvorsorge-und-wettbewerb-in-der-europchen-union.html

Daseinsvorsorge durch staatliche oder private Unternehmen?
Theoretisch und empirisch fundierte Grundsatzüberlegungen zur Daseinsvorsorge
http://www.wirtschaftsdienst.eu/downloads/getfile.php?id=1316

Zitat
"In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt."
Ich denke das ist das beste Argument gegen "Die Sendungen verschlüsselt ausstrahlen ist nicht erlaubt"


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Ein Teil wurde ja im Europathema schon ausgeführt, und aus dieser Sicht ist der Fall eindeutig, wie drüben auch schon oft genug wiederholt worden ist.

Der Staat darf aus allgemeinen Steuermitteln seinen örR stützen; was er nicht darf, ist, den Bürger für etwas zur Kasse zu "bitten", das ganz klar dem Wettbewerbsrecht zugeordnet worden ist.

Das, was Rundfunkanstalten tun, ist ganz klar gewerblicher Natur; der privaten Konkurenz sei hier dank, denn dort ist's doch nicht anders?

Zitat
Daseinsvorsorge durch staatliche oder private Unternehmen?
Zur "Daseinsvorsorge" könnte man definieren, daß es als "öffentliche Daseinsvorsorge" gilt, wenn sie staatstragende Relevanz für jeden Bürger hat, (bspw. Trinkwasserversorgung), daß es andererseits als "private Daseinsvorsorge" gilt, wenn der Bürger eine Möglichkeit hat, sich Gegen-was-auch-immer abzusichern, der Hintergrund dieser Absicherung aber keine staatliche Bedeutung besitzt.

Da im Bereich des Rundfunks Wettbewerb zwischen örR und prR besteht, hat der Rundfunk keine staatstragende Bedeutung mehr und gehört somit nicht zur öffentlichen Daseinsvorsorge.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

C
  • Beiträge: 342
Danke Pinguin,
das ist mit einfachen Worten klar und verständlich zusammengefaßt.
Habe ich auf Anhieb verstanden und das werde ich in meiner Klage anbringen.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
So ganz allgemein gesehen wird ÖRR nicht mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben.

Deswegen kann man das Argument "Unbestellte Waren und Dienstleistungen" vergessen.
Zitat
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Man muss aber Wettbewerbsverzerrungen und Wirtschaftlichkeit unter die Lupe nehmen. Aber nicht hier, hier ging es um "Unbestellte Waren und Dienstleistungen".


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Man muss aber Wettbewerbsverzerrungen und Wirtschaftlichkeit unter die Lupe nehmen. Aber nicht hier, hier ging es um "Unbestellte Waren und Dienstleistungen".
Ok, hier habe ich zum Thema "Wettbewerbsverzerrung" weitere Argumente:
Wettbewerbsverzerrungen (EU)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14463.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2015, 00:21 von Bürger«

  • Beiträge: 7.306
Deswegen kann man das Argument "Unbestellte Waren und Dienstleistungen" vergessen.
Nö; schau mal ganz genau.

Die kodifizierte "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste" enthält unter (82) ausdrücklich die Bestimmung, daß "Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken" anzuwenden ist.

Diese "Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken" wiederum enthält mit Artikel 15 je eine Änderungen der "Richtlinie 97/7/EG" und "Richtlinie 2002/65/EG" bezüglich des Themas "Unbestellte Waren und Dienstleistungen".

Über die Richtlinie bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken besteht eine Verbindung zwischen den Bestimmungen zum Rundfunk und den unbestellten Waren und Dienstleistungen.

Nichtbestellte, aber von einer Firma erbrachte Dienstleistungen müssen vom Bürger nicht bezahlt werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Über die Richtlinie bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken besteht eine Verbindung zwischen den Bestimmungen zum Rundfunk und den unbestellten Waren und Dienstleistungen.

Nichtbestellte, aber von einer Firma erbrachte Dienstleistungen müssen vom Bürger nicht bezahlt werden.

Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, können sich Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf sie berufen.

Was meinen die mit "rechtzeitig"?(bezogen auf die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen)

Gelten für die EU-Kommission die Rundfunkanbieter als "der Gewerbetreibende"? Gibt es Beweise dazu?

Verordnungen gelten nach ihrer Verabschiedung direkt in allen Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, ihre Behörden und Organe unmittelbar verbindlich. Steht eine Verordnung im Konflikt mit einem nationalen Gesetz, so hat die Verordnung Vorrang.


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