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Autor Thema: Kann jmd den Beschluss AG Dresden vom 06.11.2014 kurz erklären?  (Gelesen 2459 mal)

s
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Laut des Beschlusses AG Dresden
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.60.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg81445.html#msg81445
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg81446.html#msg81446
Seite 5, ist GEZ eine Landesrundfunkanstalt?
...deshalb auch Vollstreckungsersuchen von GEZ auch legal?

und RBStV ist nicht nur eine Information?
Der taucht in den offiziell aufgeführten Gesetzen auf?
Da im Beschlusses AGDD ist RBStV genannt.

also, meine Frage sind

1) Im Beschluss AGDD ist GEZ ein Unternehmen oder  die Landesrundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte? und warum? welche Gesetze?
2) Was ist RBStV? eine Information? Gesetz? Vertrag?
3) Nach welchen Gesetz im Beschlusses AGDD ist der Rundfunkbeitrag verpflichtet? und warum?

Person A erhält gerade auch einen Brief vom GV, und wohnt in der fiktiven Stadt Dresden, deshalb ist dieser Beschluss AGDD für sie sehr wichtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2015, 23:34 von Bürger«

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Laut des Beschlusses AG Dresden
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Seite 5, ist GEZ eine Landesrundfunkanstalt?
...deshalb auch Vollstreckungsersuchen von GEZ auch legal?

Es ist nicht klar, auf welchen Passus genau sich die Frage bezieht.
Der Beschluss vom 06.11.2015 hat nur 3 Seiten.

und RBStV ist nicht nur eine Information?
Der taucht in den offiziell aufgeführten Gesetzen auf?
Da im Beschlusses AGDD ist RBStV genannt.

also, meine Frage sind

1) Im Beschluss AGDD ist GEZ ein Unternehmen oder  die Landesrundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte? und warum? welche Gesetze?
2) Was ist RBStV? eine Information? Gesetz? Vertrag?
3) Nach welchen Gesetz im Beschlusses AGDD ist der Rundfunkbeitrag verpflichtet? und warum?

Der von den Ministerpräsidenten der Länder vereinbarte Staatsvertrag (eine Art "Abkommen") wurde durch Zustimmungsgesetze der Landesparlamente zu offiziell eingetragenem und geltenden (wenn auch augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ.

Kein "Vertrag" im eigentlichen Sinne - und erst recht nicht nur eine "ledigliche Information".

Dies ist im Forum bereits ausgiebig abgehandelt u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Person A bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Person A erhält gerade auch einen Brief vom GV, und wohnt in der fiktiven Stadt Dresden, deshalb ist dieser Beschluss AGDD für sie sehr wichtig.

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DRESDEN - Sa, 30.05.2015 von 10-18 Uhr - Info-Versammlung "Rundfunkbeitrag"
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DRESDEN "Bunte Republik Neustadt" 19.-21.06.2015 - Info-Versammlung
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DRESDEN "Elbhangfest" 26.-28.06.2015 - Info-Versammlung
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q
  • Beiträge: 387
Der Beschluß besagt folgendes:

Das Gericht darf nicht prüfen, ob die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitrags- und Widerspruchsbescheide tatsächlich rechtmäßig sind. Dies ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichts.

Das Gericht prüft lediglich, ob das Vollstreckungsverfahren selbst korrekt eingehalten wurde.

Das Gericht prüft also nur die formale Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens, nicht die der zugrundeliegenden Titel. Das Gericht ist zudem der Ansicht, daß die Vorlage der zugrundeliegenden Titel nicht erforderlich ist. Hier wäre das genaue Studium der vom Gericht zitierten gesetzlichen Vorschriften erforderlich.

Das Gericht begründet die Zulässigkeit der Vollstreckung damit, daß eine Rundfunkanstalt nach §10 Abs. 5 RBStV rückständige Beiträge selbst festsetzt und vollstreckt.

Dies ist im Prinzip vollkommen korrekt.

AAAAber....

es gilt, genauestens zu prüfen, ob das Vollstreckungsersuchen wirklich von der Rundfunkanstalt selbst erstellt wurde, oder von dem dazu nicht berechtigten Beitragsservice. Ich habe unter
Das Recht des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14303.msg96269.html#msg96269

etwas über die Rechtsgrundlagen und Einwände zu den Bescheiden geschrieben (sieh Dir das verlinkte PDF an), Du solltest hier auch für das Verfahren der fiktiven Person A Argumente finden.

In dem benannten Verfahren würde ich gegen den Beschluß des Vollstreckungsgerichts Rechtsmittel einlegen. Denn in dem zitierten Beschluß fällt das Gericht seine Entscheidung lediglich aufgrund rechtlicher Vorschriften, es hat jedoch nicht geprüft, ob das Vollstreckungsersuchen selbst tatsächlich den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes genügt. Wenn nachweisbar ist, daß das Vollstreckungsersuchen tatsächlich vom Beitragsservice gestellt wurde, widerspricht dies den Anforderungen des §10 Abs. 5 RBStV - das Ersuchen ist also rechtswidrig. Dies müßtest Du dem Gericht nachweisen bzw. einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Die Gerichte berufen sich dann gern auf §10 Abs. 7 RBStV und erklären das Ersuchen trotzdem für rechtmäßig. Meist berufen sie sich dabei auf den "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht", der allerdings gerade in dem Abschnitt Beitragsrecht vollständig von Autoren verfaßt wurde, die entweder beim Beitragsservice oder einer Rundfunkanstalt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Insoweit handelt es sich nach meiner persönlichen Ansicht um Parteivorbringen, so daß eine auf diesen Kommentar gestützte  Urteilsbegründung den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unparteilichkeit der Gericht verletzt.

Ich habe dies in dem benannten PDF ausführlicher dargestellt.

Ich werde die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten erlassenen Verwaltungsakte in meinem Verfahren vor dem OVG NRW zum Thema machen und versuchen, hier eine gerichtliche, ggf. höchstrichterliche, Grundlagenentscheidung herbeizuführen.



Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2015, 23:34 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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