Guten Abend Gemeinde,
ich habe heute meine Anmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt unter die Lupe genommen.
Anmeldebestätigung §10 Abs. 3 i.V.m §11 Abs.2 des Niders. Meldegesetzes.
Adresse, Namen, Stempel usw.
Danach folgt Widerspruchsrecht.
Das Meldegesetz räumt die Möglichkeit ein, folgende Datenübermittlungen ohne Angaben von Gründen zu widersprechen:
a) an Adressbuchverlage,
b) an Parteien
c) an Presse und Rundfunk
d) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
e) an einfache Melderegisterauskunft,
anschließend habe ich mir §11 des Niedrs. Meldegesetzes angeschaut.
Zitat
§ 11 c
Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) werden zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner folgende Daten dieser Personen automatisiert übermittelt:
1. Familienname 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
4. Tag der Geburt 0601,
5. Anschriften (gegenwärtige und letzte frühere), Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1211, 1213, 1215 bis 1222, 1224 bis 1231,
6. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht 1401,
8. Sterbetag 1901.
(2) Für die Übermittlung nach Absatz 1 gelten die Standards nach § 1a Abs. 3 und 4.
(3) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht und den Beitragsschuldner zu ermitteln.
Ich würde gerne wissen, ob das Widerspruchsrecht insbesondere gegen §11c greift?