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Autor Thema: Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung  (Gelesen 4896 mal)

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung
Autor: 17. Mai 2015, 00:31
Guten Abend Gemeinde,

ich habe heute meine Anmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt  unter die Lupe genommen.

Anmeldebestätigung  §10 Abs. 3 i.V.m §11 Abs.2 des Niders. Meldegesetzes.

Adresse, Namen, Stempel usw.

Danach folgt Widerspruchsrecht.
Das Meldegesetz räumt die Möglichkeit ein, folgende Datenübermittlungen ohne Angaben von Gründen zu widersprechen:
a)   an Adressbuchverlage,
b)   an Parteien
c)   an Presse und Rundfunk
d)   an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
e)   an einfache Melderegisterauskunft,

anschließend habe ich mir §11 des Niedrs. Meldegesetzes angeschaut.
Zitat
§ 11 c


Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) werden zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner folgende Daten dieser Personen automatisiert übermittelt:
1.   Familienname 0101, 0102,
2.   Vornamen 0301, 0302,
3.   frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
4.   Tag der Geburt 0601,
5.   Anschriften (gegenwärtige und letzte frühere), Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 1201 bis 1211, 1213, 1215 bis 1222, 1224 bis 1231,
6.   Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
7.   Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht 1401,
8.   Sterbetag 1901.
(2) Für die Übermittlung nach Absatz 1 gelten die Standards nach § 1a Abs. 3 und 4.
(3) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht und den Beitragsschuldner zu ermitteln.


Ich würde gerne wissen, ob das Widerspruchsrecht insbesondere gegen §11c greift?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 20:55 von Bürger«

m
  • Beiträge: 83
Ich würde gerne wissen, ob das Widerspruchrecht insbesondere gegen §11c greift?

Vermutlich eher nicht. Das Bundesdatenschutzgesetz benennt im § 4 ein zentrales Prinzip:

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html

Zitat
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Legitimation.

Da es die gesetzliche Legitimation gibt, dürfte ein Widerspruch gegen diese Weitergabe nicht möglich sein.


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T
  • Beiträge: 334
Die automatische Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalt ist zwar im Meldegesetz geregelt, ob diese Regelung allerdings rechtmäßig ist. kann bezweifelt werden.
Das Niedersächsisches Meldegesetz (NMG)
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=MeldG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true
regelt in § 34 a
"Regelmäßige Datenübermittlung an den Norddeutschen Rundfunk"
Zitat
(1) 1 Die Meldebehörde hat dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge, für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner folgende Daten dieser Personen zu übermitteln:

1.  Familiennamen,
2.  Vornamen,
3.  frühere Namen,
4.  Tag der Geburt,
5. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
8. Sterbetag.

2 Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2 Satz 1 im Melderegister eingetragen oder eine Melderegisterauskunft nach § 35 Abs. 3 unzulässig ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht und den Beitragsschuldner zu ermitteln.

(3) Der Norddeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.

Da § 34 a geschrieben steht, kann angesichts des Zusatzes a davon ausgegangen werden, dass es eine nachträgliche Ergänzung zum Meldegesetz handelt. Gesetzlich geregelt ist die Datenübermittlung damit, aber dies trifft auch auf den sogenannten gerateunabhängigen Rundfunkbeitrag zu. Der Umstand einer gesetzlichen Regelung sagt daher nicht unbedingt etwas über dessen Rechtmäßigkeit aus.

Insbesondere hinsichtlich der Datenübermittlung gilt die beim Thema Gründe Verstoss gegen Datenschutz diskutierten Einsichten.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6923.msg51597.html

Erinnert sei insbesondere an die Stellungnahme der "Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder", die da lautet:
Zitat
Aus datenschutzrechtlicher Sicht widersprechen die Datenverarbeitungsbefugnisse des Staatsvertragentwurfs durch zu umfangreiche Ermächtigungen der Rundfunkanstalten und ihrer Hilfsorgane den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit sowie den Grundsätzen der Normklarheit und Transparenz.

Die automatische Übermittlung vonseiten der Meldeämter von personenbezogenen Daten an Rundfunkunternehmen sollte daher als klarer Verstoß gegen den Datenschutz gewertert werden, wie er unter anderem von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird.


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n
  • Beiträge: 1.452
Re: Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung
#3: 03. Dezember 2015, 17:38
Vorlage für den Widerspruch nach EU-Recht siehe:

Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg109961.html#msg109961

Vorlage:   PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015

Der Dank geht an LeckGEZ !!!


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Re: Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung
#4: 18. November 2017, 00:02
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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