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Autor Thema: Wie jetzt am sinnvollsten weitergehen nach dem Urteil?  (Gelesen 4308 mal)

d
  • Beiträge: 40
Hallo,

Person A hatte, wie schon erwartet, die Gerichtsverhandlung am VG Koblenz verlohren.

Da in Rheinland Pfalz selbst das OVG Koblenz sich damit nichtmehr weiter beschäftigen will bzw die schon über ein Urteil entschieden haben, dass es keine Steuer ist, ist die frage, was Person A in RLP noch sinnvolles machen kann?

Zahlen und die Mitstreiter nurnoch mitunterstützen oder was wäre sinnvoll?

Lg


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G

Gast

Wurde die Berufung zugelassen?

Nur weil ein OVG bereits eine offensichtliche Ungerechtigkeit abgesegnet hat heißt das noch lange nicht, dass man dieses OVG mit dieser Sache nicht noch einmal konfrontieren sollte. Im Gegenteil sogar: Man sollte die gröbsten Widersprüche im Urteil ausarbeiten und damit die eigene Klage bekräftigen.

Nebenbei: Wenn eine Person B sich dafür entscheidet 'Rundfunkbeiträge' wegen eines rechtskräftigen Urteils zu entrichten, dann sollte B unbedingt eine Kontoverbindung des vermeintlichen Gläubigers (LRA) anfordern oder erfragen, ob B die LRA mit Klimpergeld besuchen kommen darf. Keine Zahlungen an 'Beitragsservice' aus Köln !!!


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hallo,
ich komme einfach nicht drum herum zu fragen, warum nicht in der ersten Klage vorm VG
eine "Ruhendstellung" (die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO) beantragt wird?!!

Dass in Deutschland generell gegen den RBStV geklagt wird und erst (oder nur) höchstrichterlich vor dem BVG oder gar vor dem EGH die Sachlage beurteilt werden muss, ist doch jedem Richter klar!
Demnach können sie gar nicht diesen Antrag ignorieren - ganz im Gegenteil:
sie müßten ihn befürworten!
Hinzu kommt, dass sie nicht über die Verfassung urteilen können und auch nicht wollen!
Demnach sollte auf jeden Fall in jeder Klage dieser Antrag gestellt werden!

Im Falle von Person A stellt sich nun die Frage, ob Berufung zugelassen wurde
(wovon man ausgehen kann?) und ob man bei dem VG (gemäß eines allg. fraglichen Urteils) nicht noch nachträglich diese Ruhendstellung beantragen werden kann..? Also nachreichen kann....?

Auf jeden Fall würde ich NICHT bezahlen! Für was auch....

Falls die Sachlage nun vor OVG ausgtragen werden soll (empfohlen!) würde ich auch ggf.
- die private Rechtsschutzversicherung einbeziehen (die Chancen bestehen!),
- oder Prozesskostenhilfe beantragen (kann nicht OVG abgelehnt werden, da höchstrichterliche Urteile ausstehen und jede Person ein Recht auf Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage hat!) !

Klage mit dem Ziel Ruhendstellung +
(Punkt 9.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14039.msg94204.html#msg94204

... also nicht aufgeben! Zeig denen wo der Hammer hängt!

Natürlich alles fiktiv gesehen...  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2015, 15:50 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

T
  • Beiträge: 268
Ich mag mich täuschen, aber eigentlich ist das so: der Richter kann das Ruhen des Verfahrens selbst vorschlagen oder nach dem Antrag von den Beteiligten aussprechen. Aber! Es müssen beide Parteien der Verfahrensruhe zustimmen, damit ein Gericht das aussprechen kann.

Mein zuständiges Verwaltungsgericht wahrt einfach nur Funkstille was eine mündliche Verhandlung angeht. Das ist eigentlich die gleiche Wirkung, als wenn einfach nur die Sache "offiziell" nach §251 ZPO betitelt wird nur halt ohne Formalismen...

Es entsteht der Eindruck, dass die Anstalten bzw. Gerichte auf die Ruhe des Verfahrens aufspringen, wenn sie halbwegs hirnen können und die Aussichten des Klägers, wohl dem Unfug einen rechtlichen Popotritt verpassen zu könnten, sehr gut stehen...  (#)


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
... der Richter kann das Ruhen des Verfahrens selbst vorschlagen oder nach dem Antrag von den Beteiligten aussprechen. Aber! Es müssen beide Parteien der Verfahrensruhe zustimmen, damit ein Gericht das aussprechen kann.

Beide Parteien müssen zustimmen - das ist richtig! Aber der Richter darf es anraten...

Einige Richter raten das auch im Vorfeld an. Aber auch nur Einige!
Warum soll man sich also in die Hoffnung stürzen, wenn ich dem Richter vorweg schon mal den Vorschlag machen kann? Ist ja nicht verboten..!
Der wird sich da voll und ganz anschließen (wenn er schlau ist!)!
Weniger Arbeit für ihn und so ein Antrag ist ja für beide Parteien eine gute Lösung?!!
Auch wenn sich immer noch halbwegs die Frage stellt, ob die Beklagte darauf eingeht! ... wieso halbwegs?

Zum Einen will die Beklagte die Klage abwehren und hofft wenn sie nicht zustimmt, dass der Kläger aufgibt
(wg. den Kosten, Rechtsanwaltszwang, etc..) 
- zum Anderen will sie diese deutschlandweite Klagewelle "beruhigen", weil die Beklagte den emensen Ansturm,
auf Grund der Überlastung nicht mehr bewältigen kann! (Kann man als Teilerfolg sehen...!)

Die Chancen für eine Ruhendstellung bis zum höchstrichterlichen Beschluss (im Jahre 2025 ?)
stehen also gar nicht so schlecht...
Und man spart ne Menge Kohle, schont auf beiden Seiten die Nerven...

Natürlich wieder rein fiktiv gesehen... (halbwegs zumindest  ;D )

EDIT> hätte da eine Frage an die Gemeinschaft:
Ist eine Beantragung auf eine Ruhendstellung, nach einem Beschluss / Urteil noch möglich?
Oder muss man erst den Beschluss / Urteil anfechten, um dann so einen Antrag im Nachhinein stellen zu können? Gibt es dbzgl. da irgendwas ?
Für Antworten bitte diesen Thread benutzen:
Ruhendstellung nach § 251 ZPO nachträglich möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14175.msg94901.html#msg94901


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2015, 18:22 von Miklap«
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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Ich mag mich täuschen, aber eigentlich ist das so: der Richter kann das Ruhen des Verfahrens selbst vorschlagen oder nach dem Antrag von den Beteiligten aussprechen. Aber! Es müssen beide Parteien der Verfahrensruhe zustimmen, damit ein Gericht das aussprechen kann.

Bei mir beabsichtigt das VG Hamburg, das Verfahren gem. §94 VwGO auszusetzen.

Nach §94 kann das Gericht anordnen, dass das Verfahren auszusetzen sei. Es steht nichts davon drin, dass die Beteiligten zwingend zustimmen müssen.
http://dejure.org/gesetze/VwGO/94.html
Die Formulierung in meinem vom Gericht verfassten Schreiben
Zitat
Sie erhalten Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang dieser Verfügung Stellung zu nehmen.
lässt auch auf eine nicht unbedingt notwendige Zustimmung oder Ablehnung der Prozessbeteiligten schließen.



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Zitat
Bei mir beabsichtigt das VG Hamburg, das Verfahren gem. §94 VwGO auszusetzen.
... das wäre ja dann noch günstiger als nach § 251 ZPO zu verfahren - denn da muss man nicht auf die Zustimmung der anderen Partei hoffen!
Dennoch würde ich so einen Antrag in der Klage einfügen... vielleicht kommt der Richter dann selber auf die Idee die sache gemäß § 94 auszusetzen  >:D


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