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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg  (Gelesen 11249 mal)

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Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvfgbbg

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für:
1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, mit Ausnahme des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verwaltungsverfahren, für die das Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
4. das Recht des Lastenausgleichs,
5. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2. der Behörden einschließlich Schulen und Hochschulen bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie bei Versetzungsentscheidungen, der Versagung des Aufrückens in der Schule und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 3 bis 5.
Anmerkung "Bürger": Es ist hier zwar keine ausdrückliche Ausnahme des "Rundfunk Berlin Brandenburg" formuliert, jedoch ist diese Rundfunkanstalt eine Mehrländer-Anstalt, welche nicht (allein) "der Aufsicht des Landes" untersteht, da die (eingeschränkte Rechts-)Aufsicht insofern einem Turnus mehrerer Länder unterliegt (Berlin und Brandenburg im Wechsel) - siehe dazu RBB-Staatsvertrag.
Link/ Zitat folgt bei Gelegenheit - bitte etwas Geduld
Insofern besteht bereits die Grundsatzfrage, inwiefern der "Rundfunk Berlin Brandenburg" überhaupt in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.
Siehe dazu u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427




Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929


Ausgewählte Links zu diesem Themen-Gebiet
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2023, 14:56 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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