Offensichtlich sei es so zu verstehen, dass erst mit der Nichtzahlung im Feststellungsbescheid die Beiträge "festgesetzt" werden und diese Tatsache gem. § 12 (1) RBStV eine OwiG beinhalten und gem. 12 (2) RBStV bußgeldbewährt sind. Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".
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Einer fiktiven Person S erscheint es immer noch nicht offensichtlich verständlich. Ist es nicht eher so, dass die Nichtzahlung (Ordnungswidrigkeit) den Verwaltungsakt auslöst, also der Verwaltungsakt eine Ordnungswidrigkeit voraussetzt und nicht umgekehrt der Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) eine Ordnungswidrigkeit verlangt bzw. dazu auffordert oder nach sich zieht? Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.
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§ 10 (5) RBStV verträgt sich also nicht mit § 12 RBStV? Und da die Rundfunkanstalt keine Strafverfolgungsbehörde ist, wird sie das Bußgeld eben nicht einfordern können. Oder gab es hier schon einmal entsprechende Nachverfolgungen?
Das Ordnungswidrigkeiten gem. § 12 RBStV von den Rundfunkanstalten nicht verfolgt werden mag diverse Gründe haben.
Einer davon könnte sein, dass es dem RBStV u.a. bzgl. der Anmeldung an Normenklarheit mangelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV ist u.a. das Innehaben einer Wohnung der
zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung).
Da jedoch die
Zuständigkeit einer LRA im RBStV nicht geregelt ist, kann eine Anmeldung gar nicht stattfinden.
Somit handelt der Bürger laut
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
weder fahrlässig noch vorsätzlich, da eine Anmeldung gemäß §8 Abs. 1 RBStV schlicht unmöglich ist. Also würde eine mögl. Verfolgung der in Frage kommenden Ordnungswidrigkeiten ins Leere laufen.
Dies zeigt nur einen von zahlreichen eklatanten Mängeln des RBStV und wie wenig Gedanken sich die Ministerpräsidenten bei der Ratifizierung über deren Auswirkungen auf die Bürger gemacht haben.