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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: matierce am 04. Mai 2015, 12:59

Titel: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 04. Mai 2015, 12:59
Hallo leute

Person W hat eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt Berlin erhalten. Ich lade das eingescannte mal hoch.

Was vorher war:

Einige Festsetzungsbescheide.  Die Antwort von W war damals folgendes:


Zitat
Sehr geehrter Beitragsservice,

mit Bescheid vom 1.10.2014, mir einige Tage später zugegangen, stellen Sie Beiträge in Höhe von 61,94 € für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 in Rechnung. Als offenen Gesamtbeitrag weisen Sie 239,76 € auf.  Diese Forderung kann ich jedoch nicht nachvollziehen.

Ich teile die Auffassung vieler, nach der ein Rundfunkbeitrag, der pauschal und geräte- sowie nutzungsunabhängig erhoben wird, gegen die durch die Verfassung garantierten Rechte verstößt. Daher lege ich Widerspruch gegen den genannten Festsetzungsbescheid ein.

Insofern bitte ich um erneute Prüfung der Angelegenheit und erwarte Ihren Bescheid über die Befreiung von der Beitragspflicht.

Mit freundlichen Grüßen,

Daraufhin hat W nie eine Antwort bekommen, sondern stattdessen nur weitere Festsetzungsbescheide, wo nicht auf den Brief von W eingegangen wurde.

Anschließend kamen Mahnungen.
Es wurde alles ignoriert.

Seit Samstag hat W eine "Zahlungsaufforderung" vom örtlichen Finanzamt (Berlin) erhalten, was im Anhang ist.

Wie ist weiter vorzugehen? W hat mächtig Muffensausen mittlerweile.
Wieso kann das Finanzamt auf einmal tätig werden????
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Bürger am 05. Mai 2015, 04:03
Person W hat hier eine leider nicht gerade vereinfachte "Gemengelage"...

Diverse Optionen - je nach den Umständen - wären nachzulesen unter

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

sowie ebenfalls interessant und relativ aktuell:
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html




Generell wäre wohl zu prüfen, genau welche Bescheide vollstreckt werden sollen...
...und ob genau diesen Bescheiden widersprochen wurde - oder nicht - und wenn nicht, ob diese überhaupt (im Zweifel nachweislich) zugestellt/ bekanntgegeben wurden.




Bezüglich ob zitierten fiktiven Widerspruchs stellt sich die Frage, ob dieser bereits länger als 3 Monate her ist, somit die grundsätzliche Bearbeitungsfrist für einen WiderspruchsBESCHEID verstrichen ist und in diesem Sinne weitere Schritte (z.B. direkte Klage gegen den ursprünglichen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID - ggf. incl. Antrag auf Eilrechtsschutz) eingeleitet werden könnten/ wöllten/ sollten...

Für den Antrag auf Eilrechtsschutz käme hier mglw. erschwerend hinzu, dass dieser gem. obigem Zitat augenscheinlich nicht im Zuge des Widerspruchs an die Landesrundfunkanstalt gestellt wurde - es sei denn, er wäre separat gestellt worden - i.d.R. ist ein solcher aber vorher an die "Behörde" gerichteter Antrag Voraussetzung für die Möglichkeit, diesen bei Ablehnung dann an das Gericht zu richten in Form des Antrags auf Eilrechtsschutz.
So jedenfalls mein bscheidener Kenntnisstand.
All dies ebenfalls nachzulesen in obigen Links.





bezüglich der späteren, nicht widersprochenen vermeintlichen weiteren Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe wäre ggf. zu prüfen, ob diese auch tatsächlich offizielle, rechtsmittelfähige Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe sind - oder nicht vielleicht eine Verwechslung vorliegen könnte und diese zu vollstreckenden Bescheide mglw. doch gar nicht zugestellt/ bekanntgegeben wurden ;) ;)

Siehe hierzu ebenfalls nochmals obige Links in Verbindung mit u.a. diesen Infos

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
incl. Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender VOllstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html




Die "Mahnungen" hätten ggf. Gelegenheit geboten, die Angelegenheit noch vergleichsweise frühzeitig "geradezubiegen" - dies wurde leider verpasst...

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836




Für alle weitergehenden allgemeinen Fragen, die bereits mehrfach im Forum abgehandelt sind, bitte ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen sowie insbesondere bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 05. Mai 2015, 14:11
Hm, die meisten Links treffen nicht wirklich auf den fiktiven Fall von W zu oder?

Zitat
Bezüglich ob zitierten fiktiven Widerspruchs stellt sich die Frage, ob dieser bereits länger als 3 Monate her ist,

Es ist deutlich länger her. Ich habe mal alle Briefe dieser fiktiven Geschichte in einem PDF gespeichert.

https://www.dropbox.com/s/3txxlqid804zqeb/matierceGEZ2.pdf?dl=0

(Im Forum konnte ich die Datei nich hochladen, da ich diese leider nicht auf 300KB bekommen habe)

Leider bin ich nicht sicher, ob alle Briefe in diesem fiktiven Fall vorhanden sind. Evtl könnte etwas von diesem Jahr fehlen zwischen dem letzten und vorletzten Brief in dieser fiktiven Geschichte.

Link wurde geändert - seppl/ Mod
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: mini am 05. Mai 2015, 15:12
Das ist exakt dasselbe Formschreiben wie hier

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

Deshalb könnte analog reagiert werden. Der Fall von PersonX in dem obigen Thread ist seither offen.

Da allerdings Widerspruch eingelegt wurde, sollte das dem Finanzamt möglichst schnell in Schriftform mitgeteilt werden.

Zitat
Daher lege ich Widerspruch gegen den genannten Festsetzungsbescheid ein.

ist eigentlich eindeutig.

Daß der BS so etwas gerne ignoriert und trotzdem zu vollstrecken versucht, ist ja bekannt.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 06. Mai 2015, 16:30
Es fand ein fiktives Telefonat statt, zwischen W und dem Beamten vom Finanzamt. Als Begründung hat W ebenfalls gesagt, dass

1. die Bescheide nach 1 Jahr und 9 Monaten zum ersten mal eintrafen und bereits einen Säumniszuschlag enthielten und somit keine korrekten Bescheide sein könnten (Formfehler)
2. es bereits einen Widerspruch gab auf den nicht eingegangen wurde.

Der Beamte hat dann gesagt, dass man das mit der/dem GEZ/ Beitragsservice besprechen solle und er eigentlich nur vollstrecke/pfänden würde. W hat dann nochmals seine Punkte wiederholt. Daraufhin hat man sich darauf geeinigt morgen nochmal zu telefonieren, weil der Beamte dann in seinem Büro sitzt und nicht unterweg ist.


Gibt es noch etwas außer den beiden Punkten, welche in einem weiteren morgigen fiktiven Telefonat angesprochen werden sollten? Vom Gefühl hat sich das erstmal nicht so positiv angehört, wie die Erfahrungen, die die fiktive Person aus deinem Thread mini gemacht hat.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: mini am 14. Mai 2015, 03:32
W hat dann nochmals seine Punkte wiederholt. Daraufhin hat man sich darauf geeinigt morgen nochmal zu telefonieren, weil der Beamte dann in seinem Büro sitzt und nicht unterweg ist.

Gibt es noch etwas außer den beiden Punkten, welche in einem weiteren morgigen fiktiven Telefonat angesprochen werden sollten? Vom Gefühl hat sich das erstmal nicht so positiv angehört, wie die Erfahrungen, die die fiktive Person aus deinem Thread mini gemacht hat.

Zwei Hinweise:

(1) Nicht nur telefonieren, sondern im Telefonat mitteilen, daß man das nochmals schriftlich einreicht (mit Datum, bis wann man das macht), das machen. Dann ging das bei PersonX vom Vollzugsbeamten zum Innendienst. Der schrieb dann (kürzlich) erneut an, wurde ebenfalls mit einem Telefonat und einem weiteren Schreiben beschäftigt, nun müßte das endgültig zurück zum BS gehen.

PersonX hat also zwei verschiedene Personen davon überzeugt, daß "freischwebende Rückstandsbescheide" keine Basis für eine Vollstreckung seien. Durch den zweimal nachgereichten Schriftsatz ist die "Notwendigkeit zum Sich-Damit-Beschäftigen-Müssen" erheblich höher.

(2) W hat sich nach Meinung von PersonX etwas widersprüchlich verhalten. Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an. Dann ist es schwer, mit der prinzipiellen Ungültigkeit des Rückstandsbescheides aufgrund fehlenden Grundlagenbescheids zu argumentieren.

Wichtig ist der Absatz, den PersonX schriftlich bekommen hatte: Siehe hier (11.05):
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.msg94857.html#new

Es gilt § 250 Abgabenordnung:

Zitat
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

Man muß den Leuten "genaue Informationen" zukommen lassen, so daß sie selbst Zweifel daran bekommen, daß das Amtshilfeersuchen korrekt ist:

Zitat
Wir als Finanzamt verschicken doch auch keine freischwebenden Rückstandsbescheide

Interessant dabei ist, daß das alles bei PersonX sozusagen noch ein "vorgerichtliches Verfahren" ist. "Mit" dem FA gegen den GEZ-Sch... (auch der zweite Gesprächspartner sprach nur von der GEZ ;-).
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Gast am 14. Mai 2015, 22:26
Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an.

Wer keinen Widerspruch einlegt muss sich womöglich darauf einrichten eine drohende Vollstreckung abzuwehren, die den Rückstandsbescheid als Basis hat. ;)

Was nun angenehmer ist muss eine beliebige Person A für sich selbst entscheiden.

Dann ist es schwer, mit der prinzipiellen Ungültigkeit des Rückstandsbescheides aufgrund fehlenden Grundlagenbescheids zu argumentieren.

Das stimmt so wohl nicht. Der Widerspruch kann auch dafür dienen eine 'prinzipielle Ungültigkeit' des Bescheids aufzuzeigen.

Nur weil eine beliebige Person A sich dem Rechtsmittel 'Widerspruch' bedient, heißt das nicht, dass A die Form des Bescheids, die Art und Weise der Erhebung, usw. nicht anprangern darf.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: mini am 14. Mai 2015, 22:49
Wer Widerspruch einlegt, erkennt den Rückstandsbescheid als Basis für einen Widerspruch an.

Wer keinen Widerspruch einlegt muss sich womöglich darauf einrichten eine drohende Vollstreckung abzuwehren, die den Rückstandsbescheid als Basis hat. ;)

Wenn PersonX liest, was andere schon für Streß damit hatten (GV, EV, Weg zum Gericht), dann war das für PersonX bislang sehr relaxed. Zwei gezielte Telefonate, zwei Schreiben. Keine Kosten für Einschreiben usw.

Beide Telefonate waren sehr angenehm. Denn die Mitarbeiter in den Finanzämtern haben keinerlei Lust, für den Bockmist der Landesrundfunkanstalten den Kopf hinhalten zu müssen.

Aus der AO, § 250:

Zitat
oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig

Die Gesprächspartner waren beide sehr offen für entsprechende Hinweise. Einmal Außendienst, einmal Innendienst. Die Leute sind doch selbst froh, wenn sie das begründet zurückgeben können. Und bei Finanzämtern ist nun mal der beste Grund der:

Zitat
Wir machen doch auch keinen solchen Bullshit!

Wir verschicken doch erst Leistungsbescheide, Rückstandsbescheide gibt es erst sehr viel später.

Die "heimliche Hoffnung" von PersonX ist grade ohnehin weitergehend: Daß das Berliner FA von PersonX kapiert, daß nie Leistungsbescheide verschickt wurden (auch nicht bei anderen Bürgern). Und daß dieses FA damit von sich her ab sofort alle Vollstreckungsersuchen zurückgehen läßt - und sich damit einen Riesenberg Arbeit erspart.

Edit: Paragraph 250 eingefügt
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Gast am 15. Mai 2015, 06:55
Kosten für Einschreiben sollten bei der durchschnittlichen Höhe der fiktiven Forderungen ja wohl unerheblich sein, zumal der Widerspruch sowieso persönlich eingereicht werden sollte - falls die LRA nicht zu weit vom Wohnort entfernt liegt.

Ich sehe keinen vernünftigen Grund darin nicht zweigleisig zu fahren, also sowohl 1.) Widerspruch (inkl. 'Antrag auf Aussetzung der Vollziehung') einzulegen als auch 2.) im Falle einer drohenden Vollstreckung sich gegen eben diese zu wenden.

Klar ist es aber Dein gutes Recht - mini - von dem eingeschlagenen Weg einer fiktiven Person überzeugt zu sein. :)

Da die Widerspruchsfrist aber eh schon lange abgelaufen zu sein scheint, ist das Thema 'Widerspruch' hier an dieser Stelle sowieso OT.
Ich bitte um Entschuldigung für's Breittreten; wollte nur mini's Meinung um meine Meinung ergänzen.
;)
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: GegenZwangsgebühren am 18. Mai 2015, 14:55
Hallo, ich bin neu in dem Forum und habe von exakt von dem gleichen fiktiven Fall gehört, den matierce schildert. Überschrieben ist der Brief vom 11.5.15 als Zahlungsaufforderung. es handelt sich also noch nicht um einen Vollstreckungsbescheid, auch wenn die Zwangsvollstreckung angedroht wird. Kann man in diesem Fall denn überhaupt Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil aus Tübingen beziehen? Macht das Sinn?

Zumindest gibt es in dem fiktiven Zahlungsbescheid durch das Finanzamt in Berlin folgende Formfehler:

- Ersuchende Stelle: ARD/ZDF Deutschlandradio-Beitragsservise-RBB. Diese darf jedoch nicht als Gläubiger auftreten, da sie keine rechtsfähige Einrichtung ist. Fordern müsste die Landesrundfunkanstalt und meiner Meinung nach auch mit vollständiger Anschrift.

- Gefordert werden Rundfunkgebühren vom 1.13 bis 12.14. Meines Erachtens nach gibt es gar keine Rundfunkgebühren mehr sondern seit dem 1.13 nur noch den sogenannten Rundfunkbeitrag.

- Das Schreiben bezieht sich auf Bescheid v. 1.8.14, 1.9.14 und andere (muss das nicht ausgeführt werden), von denen keiner zugestellt wurde. Deshalb ist auch vollkommen unklar, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt. Das müsste doch wenigstens aufgeschlüsselt sein.

Würde es in beschriebenem Fall Sinn machen, Widerspruch einzulegen, da es ja keine Bescheid (wie behauptet) gab? Würde es an dieser Stelle schon helfen, auf die Formfehler hinzuweisen oder würde die fiktive Person Y dann zu viel Preis geben?
Person Y kennt sich wenig mit juristischen Feinheiten aus und möchte alles richtig machen, damit die Zwangsabgabe hoffentlich irgendwann gekippt werden kann.

1. Schritt wäre nun die Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes, der auch mit Besuch und Vollstreckung droht...

Grüße und Danke.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: mini am 28. Mai 2015, 17:07
Hallo, ich bin neu in dem Forum und habe von exakt von dem gleichen fiktiven Fall gehört, den matierce schildert. Überschrieben ist der Brief vom 11.5.15 als Zahlungsaufforderung. es handelt sich also noch nicht um einen Vollstreckungsbescheid, auch wenn die Zwangsvollstreckung angedroht wird. Kann man in diesem Fall denn überhaupt Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil aus Tübingen beziehen? Macht das Sinn?

Zumindest gibt es in dem fiktiven Zahlungsbescheid durch das Finanzamt in Berlin folgende Formfehler:

Die genannten Formfehler hält zumindest die @mini bekannte PersonX für eher unrelevant.

Amtshilfeersuchen sind etwas zwischen zwei Behörden.
Zustellung muß nicht sein.

Die fiktive Person muß sich entscheiden:

Variante 1: Nichts erhalten.
Variante 2: Erhalten, aber es seien keine Leistungs-, nur Rückstandsbescheide (sofort mit Säumniszuschlag). Dann dagegen begründet (mündlich und schriftlich) vorgehen. Der Fall von PersonX wurde nun (vom Innendienst) wohl tatsächlich an den BS zurückgegeben (letztes eigenes Schreiben vom 11.05), seither derzeit Funkstille.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: gretel am 21. Juni 2015, 13:33
Hallo,

Person A ist auch neu im forum, und hat eine Vollstreckungsankündigung des FA Fhain-Kberg  erhalten. Ersuchende Stelle ist der RBB, eingefordert werden die Bescheide v. 1.8.14 bzw. 1.9.14.
Auf alle Schreiben/Festsetzungsbescheide ab 8/14 wurde vorsorglich Widerspruch  mittels Einwurfeinschreiben (an den BS) eingelegt, eine Antwort steht bis heute aus. Lediglich mit Bezug auf ihren letzten Widerspruch im Dez. 14 hat A Ende April 15 vom BS ein Schreiben erhalten in dem mir die Überprüfung mittels Widerspruch und Anfechtungsklage sowie Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs "erläutert" wurden.  Kurz darauf kam eine erneute Zahlungsaufforderung vom BS, datiert v. 1.5.15.
Meine Frage: Wie kann/sollte Person A auf die Ankündigung des FA reagieren?

Anm.Mod.seppl: Beitrag wurde anonymisiert (s.Forenregeln)

Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 15. Juli 2015, 16:05
@GegenZwangsgebühren & @Gretel: Bitte seid so fair und öffnet eure eigenen Threads, statt meinen zu hijacken.

@Topic:

W hat in diesem Forum einen großartigen Thread gefunden, der geholfen hat eine Antwort zu verfassen, die wie folgt aussah:

Zitat
Betreff: AHE-NR.: xxxxxxxxx
Zahlungsaufforderung des „ARD ZDF Deutschlandradio- Beitragsservice-RBB“

Sehr geehrter Herr xxxxx,

in der Zahlungsaufforderung vom 29.04.2015 schreiben Sie, dass ich Mahnungen des ARD/ZDF Deutschlandradio- Beitragsservice-RBB nicht beachtet hätte und erwähnen Rückstände in Höhe von 304,30€.

Sie wären beauftragt worden diese Rückstände einzuziehen.

Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1 AO darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG).

Leider haben die Rundfunkanstalten allerdings darauf verzichtet, rechtsmittelfähige Leistungsbescheide, gegen die der verwaltungsgerichtliche Weg der Klage beschritten werden kann, auszustellen und haben Sie direkt ersucht, ohne dass überhaupt jemals Leistungsbescheide ergangen und bekannt gegeben worden sind.

Ich fordere Sie auf Ihre Zahlungsaufforderung und alle zukünftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice-RBB“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbescheide beiliegen.

Zu diesem Vorgehen sind Sie sowohl nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 257 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO als auch nach der für Sie als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Punkt 5 AO) bindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Anlage) verpflichtet, da Sie die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchführen (§ 5a Satz 1 BlnVwVfG).

§ 257 AO Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind

§ 251 AO Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Fi- nanzgerichtsordnung).

BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Rn. 8f.

Amtlicher Leitsatz: Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.

„Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass der Erlass des Bescheids lediglich zugesichert wird.“

(ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. X B 11/08)

Da die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheids in den Fällen der Vollstreckungshilfe Sie als ersuchte Vollstreckungsbehörde trifft (ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 30.09.2002, Az. VII S 16/02) und Sie aus den genannten Gründen gar nicht in der Lage sind, ebendieser nachzukommen, wenn Ihnen von der Sie ersuchenden Behörde keine Zustellnachweise mitgeliefert werden, richten sich die finanz- und/oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel (Einstweilige Anordnung, Klage) gegen Sie als Vollstreckungsbehörde, so dass die logischerweise erfolgreichen Verfahren stets zu Ihren Lasten gehen, so zuletzt zu Lasten der Städte Lübeck und Flensburg durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (18.12.2014, Az. 4 B 41/14; 05.02.2015, Az. 4 B 3/15). Es ist die ständige Rechtsprechung der ordentlichen, der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Fällen der angeblich bekannt gegebenen Leistungsbescheide bezgl. Rundfunkbeiträgen, die Zwangsvollstreckungen auf Kosten der Stadt- und Gemeindekassen einstellen zu lassen (vgl. nur OVG Sachsen, Beschl. vom 12.08.2014, Az. 3 B 498/13; LG Tübingen, Beschl. vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, Beschl. vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14; VG Leipzig, Beschl. vom 21.10.2013, Az. 1 L 69/13; AG Mannheim, Beschl. vom 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14; AG Riesa, Beschl. vom 02.02.2015, Az. 5 M 695/14; ebenso bereits VG Hannover, Urt. vom 29.03.2004, Az. 6 A 844/02).

Um auch Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, fordere ich Sie erneut auf, alle laufenden und künftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbe- scheide beiliegen.

Ich kündige an, dass ich andernfalls dafür Sorge tragen werden, jede einzelne Vollstreckung bezgl. Rundfunkbeiträgen gesondert und immer wieder vor die Finanz- und Verwaltungsge- richte der Stadt Berlin zu bringen, so dass die Stadt Berlin (und eben nicht der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice RBB“!) in jedem einzelnen Fall immer und immer wieder die Kosten der Verfahren zu tragen haben wird.

Mit freundlichen Grüßen


Daraufhin war bis Ende Juni Ruhe im Karton. Nun meldet sich wieder der Beitragsservice. Dann kam das:

[A.pdf]

Und kurze Zeit später der altbekannte "Festsetzungsbescheid"

[C.pdf]

Was kann W jetzt antworten?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Roggi am 15. Juli 2015, 19:50
Zunächst mal ist es ein Irrtum, dass ein Thread gehijackt wird, wenn jemand sein identisches Problem ebenfalls dort postet. Diese Vorgehensweise ist erwünscht und dient der Übersichtlichkeit des Forums.

Zum Schreiben "A" vom BS: "Ihr Rundfunkbeitrag": dieses ist ein Informationsschreiben und erfordert keine Reaktion, es sei denn, man will sich dem Zwang unterwerfen und bezahlen.

Zum Schreiben "B" vom BS: "Festsetzungsbescheid": Auf dieses Schreiben muss unbedingt reagiert werden so wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung gefordert wird. Das wäre bezahlen oder Widerspruch einlegen binnen 4 Wochen. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme des Festsetzungsbescheides, also nächste Woche, wenn man will.

Es wurden einige Musterwidersprüche im Forum veröffentlicht, diese können an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: lieblingsband am 16. Juli 2015, 09:22
@Roggi

ist es nicht trotzdem so, das selbst bei einem Widerspruch die Zahlung nicht ausgesetzt werden kann?
Und gegen was soll Person x denn noch Widersprechen? Der Bescheid beinhaltet ja lediglich den Formfehler des Säumniszuschlags.

Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Roggi am 16. Juli 2015, 10:44
Nun muss Widerspruch eingelegt werden, weil man Grundrechtsverstösse erkennt. Um den Klageweg beschreiten zu können, braucht man einen Widerspruchsbescheid. Gleichzeitig wird Aussetzung der Vollziehung beantragt nach §80 (5)Vwgo. Wie schon geschrieben, Musterwidersprüche gibt es hier genug. Ebenso der Vorgang dazu und die Hintergründe.


Edit "Bürger":
Hier bitte keine weiteren Fragen/ Antworten bzgl. Vorgehensweise gegen den FestsetzungsBESCHEID, da diese abschweift vom Kernthema dieses Threads, welches da lautet
"Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin

Die allgemeine Frage bzgl. Vorgehensweise gegen einen FestsetzungsBESCHEID ist im Forum schon *ausgiebigst* behandelt und bitte über die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) und die einschlägigen Threads aufzusuchen...

Meist hilft es auch schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

...dort insbesondere unter
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Danke für die Berücksichtigung!
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Thejo am 06. Dezember 2015, 15:33
Ist es üblich, dass eine Vollziehungsbeamtin ohne Vorankündigung bei einer Person A an der Tür klingelt und eine Woche später (wegen Abwesenheit der Zielperson) eine "Zahlungsaufforderung" per Brief schickt? Bzw. ist das ein rechtlich korrekter Ablauf?

Und "Zutritt zu Ihren Räumen"? Ist das zu diesem Zeitpunkt (Zahlungsaufforderung) überhaupt schon legitim?

Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Thejo am 07. Dezember 2015, 12:11
Person A hat telefonisch Auskunft erhalten, dass ab einer bestimmten Betraghöhe keine Schreiben vorrausgehen und der VZB gleich an der Tür zu klingeln hätte...


*nachdenk*
Mal abgesehen davon ob das stimmt oder nicht, ist nicht die Wahrscheinlichkeit, dass eine zu vollstreckende Person den Betrag (insbesondere in Bar) nicht zur Hand hat um so größer, je größer der Betrag wird... ???
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: MMichael am 18. Dezember 2015, 15:02
Oder: vielleicht auch mal die "Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz" zum Absender der Vollstreckungsankündigung (oder Zahlungsaufforderung durch FA) schicken?!
Musterschreiben hier : http://rundfunkbeitragsklage.de/info/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/
(Der Sinn dieses Musterschreiben ist, dass in den wenigsten Fällen die gesetzlichen Grundlagen für die Maßnahme angegeben werden. Das hat etwas mit dem juristischen Aufbau des »Rundfunkbeitragssyndikats« zu tun. Wenn ihr eine Antwort auf dieses Musterschreiben bekommt, veröffentlicht diese unbedingt an dieser Stelle. Wir brauchen die Antworten für die Klage.)
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: solidaritaet am 20. Januar 2016, 00:11
Die fiktive Person A des Nachbars meines Freundes hat folgendes Schriftstück vom Finanzamt zugeschickt bekommen (siehe Anhang).

Soweit mir berichtet, will fiktive Person die Nachfrage über die Zuständigkeit gemäß Beitrag von MMichael
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13550.msg111597.html#msg111597
bzw 'rundfunkbeitragsklage.de' einleiten.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: solidaritaet am 20. Januar 2016, 18:54
@Thejo
War dieses Schreiben mit Unterschrift und/oder Dienstsiegel, oder stand unten nur der Name des GV?

Muss eine Zahlungsaufforderung unterschrieben sein?

Lg
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Thejo am 21. Januar 2016, 11:55
@MMichael - (hatte ich's am letzen runden Tisch erwähnt?) Dem Finanzamt wurde, nach einem fiktiven Gespräch mit Dir  ;) (RT Dezember), ein Schreiben von Person C geschickt, auf das keine Antwort bis jetzt erfolgt ist und der angedrohte Termin verblieb ohne Besuch bei Person C.

@solidaritaet - es ist kein GV (Gerichtsvollzieher?) es ist eine Vollziehungsbeamtin und es trug eine Unterschift, jedoch keinen Siegel (siehe Kopie 3 Beiträge zuvor, jedoch geschwärzt). ich verstehe das auch rechtlich so, das dies noch kein "Titel" für eine Zwangsvollstreckung ist. Obwohl Sie sich Zugang zur Wohnung verschaffen wollte? Verstehe ich da was falsch oder wagt man sich da vom Finanzamt aus auf dünnes Eis?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: solidaritaet am 21. Januar 2016, 12:32
Zitat
Obwohl Sie sich Zugang zur Wohnung verschaffen wollte? Verstehe ich da was falsch oder wagt man sich da vom Finanzamt aus auf dünnes Eis?
Frechheit siegt vllt?

Meiner Meinung nach spielen sie mit der Unwissendheit der Bürger ein böses Spiel. Deswegen auch der Versand als einfacher Brief. Wenn der nicht ankommt - egal, dann wird eben trotzdem vollstreckt. Thema Rechtsbruch.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 21. Januar 2016, 16:05
Es scheint immer angebracht zu sein, das persönliche Gespräch (vorab telefonisch) mit dem Finanzbeamten zu suchen (und zu finden, was manchmal ganz schön schwer sein kann).
Gewissenhafte Beamte, denen die ganzen Widersprüche des Verfahrens (immer noch kein Widerspruchsbescheid von der RA erstellt, aber eine Vollstreckung beantragt, hoheitliches Handeln, obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz für bestimmte RAen nicht gelten soll) auffallen, scheinen die Sache auf sich beruhen zu lassen bzw. die Vollstreckungssache zurückzugeben, damit sie die Arbeit erledigt haben, gemessen am Aufwand, den das Finanzamt tätigen muß (für lächerliche 23 Euro als "Lohn" dafür wohlbemerkt) schädigen die RAen die Steuerzahler/Staatskasse mit der Möglichkeit der Vollstreckung durch das Finanzamt zugunsten Dritter.

Kann das mal einer Herrn Schäuble erzählen, das sind ja schließlich "seine" Mitarbeiter, die da zum Vorteil Dritter mißbraucht werden...
Aber nicht daß jetzt jemand auf die Idee kommt, die Vollstreckungsgebühren kostendeckend festzusetzen...
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Paul am 16. April 2017, 11:29
Hallo!
Gibt es was neues?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 10. Januar 2018, 15:05
So es ist wieder einiges passiert. Es gab wieder eine Menge Standartschreiben, die per copy and paste beantwortet wurden.

Seit Dezember 2017 ist es allerdings wieder sehr ernst gewordenin dieser fiktiven Geschichte. Am 1.12.17 erhielt man eine Zahlungsaofforderung vom Finanzamt mit der drohung, dass man bald unangemeldet auftauchen werde.

Das Finanzamt war während der Abwesenheit da und hat einen Brief hinterlassen der besagt:

Leider habe ich Sie heute in Ihrer Wohnung nicht angetroffen. Blabla. Dazu eine rote Karte auf der folgendes steht: "Wenn ich xxxxx wiederrum keinen Zutritt zu Ihren Räumlichkeiten erhlaten kann, werde ich die Anordnung einer kostenpflichtigen Türöffnung vernlassen .

Darauf gab es als Antwort:

Zitat
Sehr geehrter Herr xxx,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.12.2017, mit Zahlungsaufforderung. Sie schreiben, dass ich Mahnungen der Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR nicht beachtet hätte und erwähnen Rückstände in Höhe von 852,24 €.
Sie wären beauftragt worden diese Rückstände einzuziehen.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass das Vollstreckungsersuchen, welches Sie mir übersandt haben, Formfehler aufweist.

Das Vollstreckungsersuchen hat keine Namensunterschrift und ist somit nach BGB § 126 ungültig und ohne Rechtswirksamkeit.

Mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mag zwar das Vollstreckungsersuchen gefertigt worden sein, aber ohne Namensunterschrift und Dienstsiegel ist es nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ungültig, weil es keine Behörde erkennen lässt.

Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Abs. 3:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]

Auch die Anforderungen der Zivilprozessordnung an eine Zwangsvollstreckung erfüllt das Vollstreckungsersuchen nicht.
Zivilprozessordnung
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1)   Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind [...]

Weder der Rundfunk Berlin-Brandenburg, noch der nicht rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geben Namen von Personen an.

Im Vollstreckungsersuchen als Titel, fehlt die vollständige und eindeutige Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nicht rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Gläubiger?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 44 Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Auch ist er nichtig, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt (VwVfG) § 44 Abs. 2 .

Aufgrund der von mir angeführten Formfehler, bitte ich Sie, den Vorgang an den Rundfunk Berlin-Brandenburg und ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, aufgrund der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, zurückzuweisen. Ich hoffe, dass in diesem Fall die notwendige Sorgfaltspflicht beachtet wird und die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung vom Finanzamt Wedding erneut geprüft wird.

Keine Firma darf direkt ohne einen Richter ein Vollstreckungsverfahren einleiten!

Eine Pfändung darf nicht von einer Firma erlassen werden, dies geht nur über ein Gericht!


§ 699 ZPO – Vollstreckungsbescheid
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. [...]

Weiterhin bitte ich um Akteneinsicht (§ 28 VwVG), den Vollstreckungsauftrag sowie die Nennung des zuständigen Intendanten.

Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1 AO darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG).
Leider haben die Rundfunkanstalten darauf verzichtet, rechtsmittelfähige Leistungsbescheide, gegen die der verwaltungsgerichtliche Weg der Klage beschritten werden kann, auszustellen und haben Sie direkt ersucht, ohne dass überhaupt jemals Leistungsbescheide ergangen und bekannt gegeben worden sind.

Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR ist (wie oben bereits genannt) keine Behörde, denn jede Behörde trägt ein Siegel (in Berlin ist dies das Wappen mit dem Berliner Bär). Jedoch ist dieses UNTERNEHMEN nicht im Besitz eines Siegels!
Das es sich also nicht um eine Behörde handelt ist es ihnen auch unmöglich rechtsmittelfähige Bescheide zu erstellen!
Womit wir uns dann nicht mehr im Verwaltungsrecht befinden und Ihre Zuständigkeit nicht mehr gegeben ist.
Finanzämter sind Landesbehörden, deren Aufgaben im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) festgelegt sind. Nach §17 FBG umfassen diese die Verwaltung der Steuern.

Außerdem ist in den Schriftsätzen der Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR immer die Rede von „nicht geleisteten BEITRÄGEN“ bzw. vom RundfunkBEITRAG.
Ein Beitrag ist freiwillig und kündbar!

Ich fordere Sie auf Ihre Zahlungsaufforderung und alle zukünftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbescheide beiliegen.

Zu diesem Vorgehen sind Sie sowohl nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 257 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO als auch nach der für Sie als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Punkt 5 AO) bindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Anlage) verpflichtet, da Sie die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchführen (§ 5a Satz 1 BlnVwVfG).

§ 257 AO Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind

§ 251 AO Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Fi- nanzgerichtsordnung).

BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Rn. 8f.

Amtlicher Leitsatz: Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.

„Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass der Erlass des Bescheids lediglich zugesichert wird.“

(ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. X B 11/08)

Da die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheids in den Fällen der Vollstreckungshilfe Sie als ersuchte Vollstreckungsbehörde trifft (ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 30.09.2002, Az. VII S 16/02) und Sie aus den genannten Gründen gar nicht in der Lage sind, ebendieser nachzukommen, wenn Ihnen von der Sie ersuchenden Behörde keine Zustellnachweise mitgeliefert werden, richten sich die finanz- und/oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel (Einstweilige Anordnung, Klage) gegen Sie als Vollstreckungsbehörde, so dass die logischerweise erfolgreichen Verfahren stets zu Ihren Lasten gehen, so zuletzt zu Lasten der Städte Lübeck und Flensburg durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (18.12.2014, Az. 4 B 41/14; 05.02.2015, Az. 4 B 3/15). Es ist die ständige Rechtsprechung der ordentlichen, der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Fällen der angeblich bekannt gegebenen Leistungsbescheide bezgl. Rundfunkbeiträgen, die Zwangsvollstreckungen auf Kosten der Stadt- und Gemeindekassen einstellen zu lassen (vgl. nur OVG Sachsen, Beschl. vom 12.08.2014, Az. 3 B 498/13; LG Tübingen, Beschl. vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, Beschl. vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14; VG Leipzig, Beschl. vom 21.10.2013, Az. 1 L 69/13; AG Mannheim, Beschl. vom 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14; AG Riesa, Beschl. vom 02.02.2015, Az. 5 M 695/14; ebenso bereits VG Hannover, Urt. vom 29.03.2004, Az. 6 A 844/02).

Zudem verlangen Sie 26€ in Ihrem Schreiben.
Ich bitte Sie, mir die Rechtsgrundlage, auf welcher diese Gebühr basiert, zu nennen.

Um auch Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, fordere ich Sie erneut auf, alle laufenden und künftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbescheide beiliegen.

Ich kündige an, dass ich andernfalls dafür Sorge tragen werden, jede einzelne Vollstreckung bezgl. Rundfunkbeiträgen gesondert und immer wieder vor die Finanz- und Verwaltungsgerichte der Stadt Berlin zu bringen, so dass die Stadt Berlin (und eben nicht der „Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR“!) in jedem einzelnen Fall immer und immer wieder die Kosten der Verfahren zu tragen haben wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Daraufhin kam als Antwort das, was im Anhang ist. Was muss jetzt getan werden? W hat angst, dass bald jemand mit Schlüsseldienst die Wohnung aufmachen lässt und da rumgestöbwer wird.



Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: PersonX am 10. Januar 2018, 15:22
Immer wenn es sehr dringend ist sollten Anhänge in den wichtigen Sätzen abgeschrieben und anonym als Zitat Block eingestellt werden. Das hat zwei Vorteile, schneller als die Freigabe und sogleich vom Wortlaut auch mittels Suche aufzufinden. Denn die Freischaltung hängt zudem zeitlich von den Moderatoren ab, welche die Anhänge zuvor sichten, dass diese möglichst frei von persönlichen Merkmalen sind.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Grit am 10. Januar 2018, 19:18

Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1 AO darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) vorliegt durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG).

Inwiefern passt denn nun § 1 Abs. 1 BlnVwVfG mit § 2 (4) BlnVwVfG    "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"   zusammen?  ???
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. Januar 2018, 08:27
Eine Türöffnung halte ich für nicht zielführend. Denn woher soll der Finanzbeamte wissen, wem welches möglicherweise Pfändbares innerhalb einer Wohnung gehört? Schließlich können pfändbare Haushaltsgegenstände auch nur von anderen Personen geliehen sein? Und wozu überhaupt eine Türöffnung, wenn das Finanzamt doch über Kontoverbindungen zu sämtlichen Banken Kenntnis hat. Da wäre ja ein Titel an die Bank viel einfacher zu realisieren.
Wer vor einer Türöffnung Muffensausen hat, kann ja vorsorglich einen großen Zettel in den Flur hängen, auf dem die Eigentumsverhältnisse des Hausrates dargestellt sind.

Türöffnungen gibt es eigentlich nur bei Verdacht auf Straftaten, zur Durchsetzung von richterlichen Urteilen (z.B. Gaszähler sperren) und bei Gefahr im Verzug.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 11. Januar 2018, 08:54
Immer wenn es sehr dringend ist sollten Anhänge in den wichtigen Sätzen abgeschrieben und anonym als Zitat Block eingestellt werden. Das hat zwei Vorteile, schneller als die Freigabe und sogleich vom Wortlaut auch mittels Suche aufzufinden. Denn die Freischaltung hängt zudem zeitlich von den Moderatoren ab, welche die Anhänge zuvor sichten, dass diese möglichst frei von persönlichen Merkmalen sind.

Ok, bitteschön:

Zitat
Sehr geehrte Person W,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 13.12.2017 und nehme dazu wie folgt Stellung:

Der grundsätzliche ab 01.01.2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RbStV) enthält die gesetzliche Grundlage für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und wurde in Berlin durch Gesetz zum 15. Rundfunkänderunsstaatsvertrag vom 20.05.2011 (GVBI Berlin 2011, S. 211) als Landesgesetz erlassen.

Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 6 RbStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Das Finanzamt wird gemäß § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 4 Buchst. b) des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) als Vollstreckungsbehörde zur Betreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen für den RBB tätig. Die Vollstreckung richtet sich dabei gemäß § 5 Abs. 1 VwVG nach den Vorschriften der Abgabeordnung (AO). Die Erklärung der ersuchenden Stelle, der Anspruch sei vollstreckbar, ist dabei die Grundlage für die Durchführung des Vollstreckungsersuchens.

Für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ist bzw. bleibt ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim RBB bzw beim ARD UDF Deuschlandradion Beitragsservice geltend zu machen.

Soweit Sie der Auffassung sind, die Ihnen bekannt gegeben Verwaltungsakte seien rechtswidrig oder nichtig, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind allerdings außerhalb des Vollstreckungsverfahren mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO).

Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Finanzamtes bestehen, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Ich empfehle Ihnen zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die unverzügliche Zahlung des rückständigen Betrages auf eines der genannten Konten. Künftige Schreiben gleichen Inhalts werde ich unbeantwortet zu den Akten nehmen.

Mit freundlichen Grüßen



Wer vor einer Türöffnung Muffensausen hat, kann ja vorsorglich einen großen Zettel in den Flur hängen, auf dem die Eigentumsverhältnisse des Hausrates dargestellt sind.
Türöffnungen gibt es eigentlich nur bei Verdacht auf Straftaten, zur Durchsetzung von richterlichen Urteilen (z.B. Gaszähler sperren) und bei Gefahr im Verzug.

Wieso sollte man denen helfen und die Eigentumsverhältnisse dar legen?
Ist also noch kein ähnlicher Fall in Berlin bekannt, wo eine Türöffnung durchgeführt wurde?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: PersonX am 11. Januar 2018, 09:41
Bitte Forum intern lesen

Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15046.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15046.0)

Siehe auch
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vollstreckungsmassnahmen-des-finanzamts_idesk_PI11525_HI3659722.html (https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vollstreckungsmassnahmen-des-finanzamts_idesk_PI11525_HI3659722.html)

Die Aussage aus

https://dejure.org/gesetze/AO/256.html (https://dejure.org/gesetze/AO/256.html)

Zitat
§ 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

--> bedeutet, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens --> bedeutet nicht mehr im Vollstreckungsverfahren -> denn im Vollstreckungsverfahren sind nur Mängel, welche das Vollstreckungsverfahren selbst betreffen zu klären

der "böse" jurist teilt das Recht in
formelles (Durchsetzung)
und
materielles (Anspruch)

Recht

zum Verstehen
http://www.foreno.de/rechtsanwaltsfachangestellten-ausbildung-f8/der-unterschied-zwischen-formellen-recht-materiellen-recht-t51890.html (http://www.foreno.de/rechtsanwaltsfachangestellten-ausbildung-f8/der-unterschied-zwischen-formellen-recht-materiellen-recht-t51890.html)


laut den Juristen geht es in der Vollstreckung nur noch um formelles,
wenn Sie also die Aussage aus § 256 AO richtig verstehen wollen, dann soll diese sein,

materielle Ansprüche sind außerhalb der formellen Durchsetzung anzugreifen, mit den Möglichkeiten, welche es gibt die materielle Ansprüche anzufechten.

Mit zugelassen wird gemeint, es gibt Rechtsmittel gegen den Anspruch, z.B. Widerspruch usw.

Das bedeutet also grob Widerspruch, Klage auf Widerspruchsbescheid, Vollstreckungabwehrklage, Fortsetzungsfeststellungsklage usw...

Lesehinweis
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-200-vollstreckung-nach-dem-verwaltungsvoll-261-geldvollstreckung_idesk_PI434_HI2965676.html (https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-200-vollstreckung-nach-dem-verwaltungsvoll-261-geldvollstreckung_idesk_PI434_HI2965676.html)

https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsvollstreckung-materielle-rechtmaessigkeit.html (https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsvollstreckung-materielle-rechtmaessigkeit.html)

Vorausetzung der Vollstreckung nach § AO 254
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/96822_254/ (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/96822_254/)

Vollstreckungsmaßnahmen ohne wirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid sind aufzuheben
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vollstreckungsmassnahmen-ohne-wirksam-bekanntgegebenen-steuerbescheid-sind-aufzuheben_idesk_PI11525_HI873888.html (https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vollstreckungsmassnahmen-ohne-wirksam-bekanntgegebenen-steuerbescheid-sind-aufzuheben_idesk_PI11525_HI873888.html)

Zitat
Die vor Bekanntgabe des Steuerbescheides erlassene Pfändungsverfügung sei aber als rechtswidrig aufzuheben. §§ 249, 254 AO enthielten Statthaftigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung, die bei deren Beginn vorliegen müssten. Habe es an ihnen gefehlt, litten die Vollstreckungsmaßnahmen an einem Rechtsmangel, der nicht dadurch geheilt werde, dass das FA die Voraussetzungen für eine Vollstreckung (im Streitfall: Bekanntgabe des Steuerbescheides) nachträglich schafft.
Hinweis
Der BGH sieht Vollstreckungsmaßnahmen als nichtig an, wenn ihnen kein vollstreckbarer Titel zugrundeliegt (vgl. BGH-Urteil vom 17. Dezember 1992 IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 736). Von dieser Beurteilung weicht der BFH jetzt ab. Er rechtfertigt dies vor dem Gebot der Rechtseinheitlichkeit damit, dass die Vollstreckung von Steuerverwaltungsakten in der AO eigenständig geregelt sei. Besondere Eigenheiten des Vollstreckungsrechts der AO zeigt der BFH allerdings nicht auf.
Wann ein Verwaltungsakt wie eine Vollstreckungsverfügung nichtig ist, ergibt sich aus § 125 Abs. 1 AO: der zur Nichtigkeit führende Rechtsmangel muss schwerwiegend sein und das Gewicht des Mangels muss für jeden verständigen Dritten erkennbar sein. Der BFH berücksichtigt in der Besprechungsentscheidung insofern nur Umstände, die ohne jede Ermittlungen gleichsam augenfällig sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.10.2002, VII R 56/00

Damit wird auch das Thema von Interesse sein

Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0)

http://www.heckmann.net/verwaltungsvollstreckung/ (http://www.heckmann.net/verwaltungsvollstreckung/)
Zitat
Voraussetzungen

Grundlage für die staatliche Vollstreckung von Steueransprüchen ist ein Verwaltungsakt / Steuerbescheid. Dieser nennt die fällige Steuerschuld. Oft ergeht gleichzeitig mit dem Steuerbescheid auch die Aufforderung die fällige Geldsumme zu zahlen – das Leistungsgebot. Eine Verwaltungsvollstreckung ist erst frühestens eine Woche nach Zahlungsaufforderung möglich (§ 254 AO (http://dejure.org/gesetze/AO/254.html)). Die Vollziehung darf zudem auch nicht ausgesetzt sein. Dies ist bei Steuerverwaltungsakten z.B. dann der Fall, wenn die Finanzgerichte während eines Rechtsbehelfsverfahrens auf Antrag des Schuldners, die Vollziehung aussetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerverwaltungsakts bestehen (§ 361 AO (http://dejure.org/gesetze/AO/361.html), § 69 FGO (http://dejure.org/gesetze/FGO/69.html)).
 Die zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Verwaltungsvollstreckung bei Geldforderungen sind die Finanzämter, die Hauptzollämter und die Gemeinden (§ 249 AO (http://dejure.org/gesetze/AO/249.html)). Diese vollstrecken die Steuer- und Haftungsansprüche mit eigenen Vollziehungsbeamten – im Gegensatz zur Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (http://www.heckmann.net/gerichtsvollzieher/) bei Banken und andereren Privatgläubigern.

Lesehinweis

http://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftungsrecht-uebersicht/ (http://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftungsrecht-uebersicht/)
Zitat
Ansprüche aus der Staatshaftung (http://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftung-faelle-abschleppen/) können u.a. auf Realhandeln, Schadensersatz (http://www.juraindividuell.de/artikel/schadensersatz-positivesnegatives-integritaetsinteresse/), Entschädigung (http://www.juraindividuell.de/blog/schema-zu-art-14-i-1-gg/) oder Aufwendungsersatz gerichtet sein.


Hinweise zu § AO 258
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/schwarzpahlke-ao-258-einstweilige-einstellung-oder-beschraenkung-der-vollstreckung_idesk_PI11940_HI898636.html (https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/schwarzpahlke-ao-258-einstweilige-einstellung-oder-beschraenkung-der-vollstreckung_idesk_PI11940_HI898636.html)

Lesehinweis

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/rk20150716_1bvr062515.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/rk20150716_1bvr062515.html)

Zitat
G r ü n d e :

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine durch das Amtsgericht auf der Grundlage von § 287 der Abgabenordnung (AO) angeordnete Wohnungsdurchsuchung. Das nachträgliche Ersuchen des Beschwerdeführers um gerichtliche Überprüfung wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen.


... Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 ff.>; 110, 77 <85 f.>; 117, 71 <122 f.>; 117, 244 <268>). Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>).
...

->
https://dejure.org/gesetze/AO/287.html (https://dejure.org/gesetze/AO/287.html)

Zitat
§  287
Befugnisse des Vollziehungsbeamten (1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 31. Januar 2018, 10:50
Hallo allerseits,

Person W hat nochmal den Thread
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
gelesen.

Einen echten Widerspruchsbescheid hat sie eigentlich nie bekommen. Nach Ws Auffassung musste Widerspruch eingelegt werden gegen die Festsetzungsbescheide vom Beitragsservice und auf ein Widerspruchsbescheid vom Beitragsservice gewartet werden, damit Sie eine Klage einreichen könnte, in der Hoffnung dass endlich Ruhe einkehrt.

W hat einen Brief an den Beitragsservice gefaxt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 02.01.2018, mir zugestellt am 06.01.2018, Widerspruch ein.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 02.01.2018 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 22.01.2018 gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstossen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.


Begründungen meines Widerspruchs:

Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.


1.) Verstöße gegen das Grundgesetz

1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!
Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Auch wenn zurzeit noch keine Urteile gesprochen wurden, ist die Rechtmäßigkeit nicht bewiesen, die Unrechtmäßigkeit allerdings auch nicht. Viele Verfahren sind in dieser Sache schon vor Gericht anhängig, ich rechne mit einem Urteilspruch zu ihren Ungunsten, weil die Beweislast erdrückend ist. Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, ist das nur eine Meinung von vielen, die ich nicht akzeptieren werde. Genauso, wie Sie meine Meinung oder Auffassung nicht akzeptieren, obwohl ich Beweise habe. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu beweisen, dass Sie im Recht sind. Subjektive Meinungen sind hierbei nicht von Belang. Da es hier um Rechtsverstösse geht zählen nur Fakten, Gesetze und Gerichtsurteile.

1.2)
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden. Ihre Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant, ebenso wie sie meine Meinung dazu einschätzen.

1.3)
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht „Frei“ ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Ich lasse mir meine Freiheit nicht von einem Fernsehsender und deren Beitragsservice nehmen, auch nicht durch Gerichtsurteil oder Landesrecht. Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss. Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.

1.4)
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn sie mir das gültige Gesetz hierzu nennen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

1.5)
Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen ( Art. 5 GG ).
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.
Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.


1.6)
Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem örR nicht zustehen. Ich habe Beweise, dass das kein Einzelfall ist und politisch so gewollt ist (Gier der Politiker). Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrscht seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen.
Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Es gibt genügend Beweise, dass Intendanten und Chefredakteure Nachrichten zurückgehalten haben, weil es gegen deren politische Meinung war. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto „Einfach für Alle“ immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss ABGESCHAFFT werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt, weil sofort mit der Zwangsvollstreckung gedroht wird. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen da zu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die  Beispiele um die Skandale der Mitarbeiter des örR, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der Intendanten und der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu NOTWENDIG.
Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG.), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist Unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr Grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.

2)
Die Politiker, die diesen Vertrag beschlossen haben, sind nicht unabhängig vom Öffentlich Rechtlichen Rundfunk. Die Politiker biedern sich dem örR an und örR biedert sich den Politikern an. Es ist ein geben und nehmen.

Quelle:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html
"Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme." Zu diesem Ergebnis kommt der Medienwissenschaftler Boris Eichler in einer Studie für die Friedrich-Naumann-Stiftung. Deshalb ist es möglich, dass diese Politiker, die den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht unbeeinflusst gehandelt haben, nicht zum Wohl des Deutschen Volkes sondern um ihren eigenen Wohlstand zu sichern.


Quelle:
http://www.spiegel.de/kultur/tv/intendanten-von-ard-und-zdf-haben-hohe-nebenverdienste-a-914701.html
Hamburg - Die Intendanten von ARD und ZDF verfügen durch ihre Tätigkeit in Aufsichtsgremien von Tochterfirmen der Sender über teils beträchtliche Nebeneinnahmen - und haben dadurch persönliche Einnahmen in einer Höhe, die etwa Beamten und Ministern nicht zustünden. Nach SPIEGEL-Informationen konnte etwa die kürzlich aus dem Amt geschiedene WDR-Intendantin Monika Piel ihr Einkommen im Jahr 2012 auf diese Weise um 58.922 Euro aufstocken.
ZDF-Intendant Thomas Bellut erhielt im vergangenen Jahr 33.291 Euro zusätzlich - und da war er noch nicht das komplette Jahr im Amt. NDR-Chef Lutz Marmor kommt auf 27.000 Euro Zuverdienst jährlich (darunter auch Mandate bei zwei Banken und einer Versicherung), MDR-Intendantin Karola Wille 2012 auf knapp 22.000 Euro, SWR-Intendant Peter Boudgoust auf 14.000 Euro. Selbst der Chef des kleinen Saarländischen Rundfunks konnte noch gut 16.000 Euro im Jahr extra verbuchen. Dagmar Reim, die Chefin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, verdiente 12.000 Euro zusätzlich, von denen sie 3000 Euro spendete.
Dieses Vorgehen der Intendanten und Politiker halte ich für sittenwidrig, weil es nicht dem Wohle Deutschlands dient, sich solche üppigen Gehälter und Pensionen zu sichern.



Schlussbemerkungen


3)
Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

4)
Viele meiner Begründungen sind bereits per Gesetz geregelt, so dass es offensichtlich ist, dass sie gesetzwidrig handeln, weil Sie sich an diese bekannten Gesetze nicht halten. Wenn sie mir die Gesetzmäßigkeit beweisen wollen, sind Sie verpflichtet, für jeden strittigen Punkt, für den Sie keine Beweise vorlegen können, vor Gericht ein Gerichtsurteil zu erwirken, dass mir beweist, dass Sie so handeln dürfen. Ein Satz wie: Wir können keine (Sittenwidrigkeit - Grundgesetzverstoß - Vertragsgesetzverletzung) erkennen[…], ist hinreichend zu begründen, da ansonsten kontraproduktiv. Sie wollen meinen Beitrag, beweisen Sie mir dass sie im Recht sind, Punkt für Punkt, und widerlegen sie meine Einwendungen auf Gesetzesgrundlagen, aber nicht durch subjektive, nicht stützbare Behauptungen. Wenn sie anderer Auffassung sind, müssen sie Beweise vorlegen. Wenn Sie in einzelnen Punkten nicht meiner Meinung sind, müssen Sie Gegenbeweise vorlegen.
Da ich in vielen Punkten, vielleicht nicht in allen, Recht bekommen werde, verweigere ich es bis zur Urteilsverkündung einen Rundfunkbeitrag zu zahlen ohne Rechtsgrundlage. Ich werde nicht akzeptieren, dass ich bis zur Klärung vor Gericht ihre Machenschaften finanziell zu unterstützen habe. Da sie in Kenntnis derlei vieler Rechtsverstöße sind, wäre es Betrug, sollten sie weiter versuchen, mir Geld abzupressen, es sei denn, sie widerlegen mir eindeutig anhand von entsprechenden Gesetzen, dass ich in allen Punkten unrecht habe. Zum Betrugsvorwurf passt auch, dass Antworten durch den Beitragsservice nicht unterschrieben werden, weil aufgrund der Gesetzesverstöße niemand die Verantwortung für diese Straftaten übernehmen will. Da auch der Vorwurf der offensichtlichen Sittenwidrigkeit im Raum steht, ist, bis zu deren Klärung, kein Beitrag durch den Beitragsservice einzuziehen oder einklagbar.
Wie der Öffentlich Rechtliche Rundfunk nun finanziert werden soll ohne meinen Beitrag, ist nicht meine Angelegenheit bei all diesen zu klärenden Rechtsverstößen.
Selbst wenn Sie naturgemäß keine Rechtsverstöße erkennen können, sollten sie mir detailliert antworten und ihre Äußerungen auch begründen können. Ich sehe mich in meiner Freiheit beraubt und meine Grundrechte werden missachtet. Mir ist bewusst, dass das System der Rundfunkfinanzierung zusammenbricht, wenn ich nicht zahle, aber das rechtfertigt nicht, mich auszubeuten und zu versklaven. Sollten die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Sendebetrieb einstellen müssen aufgrund meiner Zahlungsverweigerung, werden die privaten Sendeanstalten sicherlich hilfreich einspringen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.



5)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist sittenwidrig

Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.


Tz.298:
Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen
Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.
Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.






Mit freundlichen Grüßen

An das Finanzamt schrieb sie folgendes:

Zitat
Sehr geehrte Frau xxx,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 02.01.2018, mit Zahlungsaufforderung. Sie schreiben, dass man sich für Einwände die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen an die die ersuchende Stelle wenden muss (§§ 250, 256 AO) welche der ARD ZDF Deuschlandradio Beitragsservice ist. Ich möchte Sie darüber informieren, dass beim ARD ZDF Deuschlandradio Beitragsservice ein Widerspruchsbescheid einging.

Ich fordere Sie daher auf alle laufenden und künftigen Vollstreckungsersuchen des RBB bzw. ARD ZDF Deuschlandradio Beitragsservice vollumfänglich zurückzugeben.


Mit freundlichen Grüßen

Darauf kam gestern als Antwort vom Finanzamt (siehe auch Anhang):

Zitat
Amtshilfeersuchen vom 02.11.18
Ersuchende Stelle: Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR
Beitragsnummer: xxx

Sehr geehrte Frau xxx,

bezugsnehmend auf Ihr Schreiben v. 22.01.18 teile ich Ihnen mit, dass wir im Wege der Amtshilfe für die obige ersuchende Stelle zuständig sind.

Zwecks weiterer Veranlassung bzw. Bearbeitung bitte ich Sie daher zunächst um Zusendung des Widerspruchbescheids der o.g. Gläubigerin.

Ihre Antwort sehe ich bis zum 19.02.18 entgegen.

Sollte von Ihrer Seite keine Antwort ergehen, wird die Vollstreckung ungehindert fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

xxx


Häh? Ein richtigen Widerspruchbescheid hat es doch vom Beitragsservice ("Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR") nie gegeben?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: matierce am 31. Januar 2018, 11:00
Ok, ich glaube das ist ein wenig verwirrend, weil das Schreiben an den Beitgrasservice von W als "Widerspruchsbescheid" bezeichnet wurde, dabei ist es eigentlich ein Widerspruch gegen den Bescheid (Festsetzungsbescheid) und kein Widerspruchsbescheid? |-

Also was wollen die vom Finanzamt? Das Schreiben, welches an den Beitragsservice ging? Aber vorher haben die doch noch groß posaunt, dass man dorthin das formelle Recht bestreiten soll und nicht bei denen?

Oder wollen die ein Widerspruchsbescheid vom Beitragsservice, welches wie gesagt nie bei Person W eintrudelte?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Mork vom Ork am 31. Januar 2018, 11:26
Natürlich meint die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes, dass sie auf den Widerspruchsbescheid wartet, der auf den oben zitierten Widerspruch erfolgt.
Wahrscheinlich wäre es klug zu antworten, dass man auf einen Widerspruchsbescheid wartet sowie auf die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und diese Schreiben umgehend der Vollstreckungsstelle in Kopie weiterleitet.

Es ist essentiell wichtig, mit den Vollstreckungsorganen konstruktiv zusammenzuarbeiten. Die lassen sich auch nur ungern vor den ÖRR-Karren spannen und sind oft dankbar für gute Gründe, den Vorgang wieder zurückzugeben.

In meinem Fall konnte ich schon erfolgreich zwei Vollstreckungsversuche abblocken, weil erstens noch kein Widerspruchsbescheid ergangen war und zweitens, weil ich Klage eingereicht hatte. (Das war allerdings nicht in Berlin.)

Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Grit am 31. Januar 2018, 11:50
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

Nun war erst einmal zu grübeln, was mit BVwVFG gemeint ist, wenn zuvor auf VwVfG verwiesen wird.

Und inwiefern aus § 12 RBStV mit "Geldbuße zu ahnden?" Zeigt man sich hier selber an, weil man einer "Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder Rundfunkbeiträge länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistete", um anstatt Säumnisgebühren lieber eine Geldbuße zu bevorzugen?

Es ergeht die Frage, inwiefern sich die Rundfunkanstalt auf das OwiG beziehen kann, wenn sie doch gar keine Strafverfolgungsbehörde darstellt. Gab es denn schon mal Bußgelder, weil man seinen "Verpflichtungen" aus § 12 Abs. 1 RBStV (zu Recht) nicht nachgekommen ist?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Shuzi am 31. Januar 2018, 12:46
Auch einer fiktiven Person S könnte nicht ganz klar sein woraus sich gemäß

[...]
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

in Verbindung mit

Zitat
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
[...]

eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach §44 BVwVFG Abs. 5 ergibt. Bzw. inwiefern ein Festsetzungsbescheid eine rechtswidrige Tat verlangt.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Grit am 31. Januar 2018, 13:28
Offensichtlich sei es so zu verstehen, dass erst mit der Nichtzahlung im Feststellungsbescheid die Beiträge "festgesetzt" werden und diese Tatsache gem. § 12 (1) RBStV eine OwiG beinhalten und gem. 12 (2) RBStV bußgeldbewährt sind.  Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".

§ 10 (5) RBStV verträgt sich also nicht mit § 12 RBStV? Und da die Rundfunkanstalt keine Strafverfolgungsbehörde ist, wird sie das Bußgeld eben nicht einfordern können. Oder gab es hier schon einmal entsprechende Nachverfolgungen?

Ja eine Aufklärung wäre schon schön.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: PersonX am 31. Januar 2018, 15:55
Zitat
Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".

Aus Sicht PersonX wird das §44 (2) Satz 5 VwVfG oft falsch verstanden.

Es muss ein Verwaltungsakt geben, welcher etwas anordnet -verlangt-.
Die Ausführung der Anordnung, also wenn A das was der Verwaltungsakt bestimmt ausführt und dabei einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, dann war der Verwaltungsakt nichtig und hätte nicht ausgeführt werden sollen. A hätte diesen zurückweisen können.

Beispiel stark vereinfacht:
Der Verwaltungsakt an A fordert zum Töten eines Tiers durch A auf.

--> Tat = "Tötung eines Tiers"

Jedoch kann dieser VA nichtig sein, wenn die Tötung durch andere Gesetze für A untersagt ist und ebenso damit unter Strafe steht.

z.B. Weil A nicht über die sonstige notwendige Berechtigung verfügt Tiere zu töten.


--> Im Unterschied zum Rundfunk, dort gibt es keinen Verwaltungsakt vor einer Tat, sondern nur ein Gesetz, dieses ist jedoch nicht ausführbar, selbst wenn man es gründlich liest.

Die Tat sei "Geld irgendwo hinbringen", wenn das Gesetz ein VA wäre, das ist jedoch nicht der Fall.

->> siehe dazu auch
 Re: Gepfändete Beiträge durch rückwirkende Rundfunkbeitragsbefreiung zurückerhalten (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26102.msg164793.html#msg164793)  « Antwort #9 am: Gestern um 22:10 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26102.msg164793.html#msg164793 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26102.msg164793.html#msg164793)
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Grit am 31. Januar 2018, 16:34
-> Im Unterschied zum Rundfunk, dort gibt es keinen Verwaltungsakt vor einer Tat, sondern nur ein Gesetz, dieses ist jedoch nicht ausführbar, selbst wenn man es gründlich liest.

Das ergibt Sinn. Danke PersonX.  :D
Da die LRA sich aber nicht davon abbringen lassen, dass VA vorliegen, wäre nachzudenken, ob eben genau deshalb § 44 (2) Satz 5 VwVfG,  i.V. mit §§ 10 (5) und 12 (2) RBStV in den Widersprüchen/Einsprüchen/Zurückweisungen vieler Zahlungsverweigerer zur Anwendung gebracht wird?
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Shuzi am 31. Januar 2018, 16:38
Offensichtlich sei es so zu verstehen, dass erst mit der Nichtzahlung im Feststellungsbescheid die Beiträge "festgesetzt" werden und diese Tatsache gem. § 12 (1) RBStV eine OwiG beinhalten und gem. 12 (2) RBStV bußgeldbewährt sind.  Gem. § 44 (2) Satz 5 VwVfG  ist ein Verwaltungsakte nichtig, " der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht".
[...]

Einer fiktiven Person S erscheint es immer noch nicht offensichtlich verständlich. Ist es nicht eher so, dass die Nichtzahlung (Ordnungswidrigkeit) den Verwaltungsakt auslöst, also der Verwaltungsakt eine Ordnungswidrigkeit voraussetzt und nicht umgekehrt der Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) eine Ordnungswidrigkeit verlangt bzw. dazu auffordert oder nach sich zieht? Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.

Zitat
[...]
§ 10 (5) RBStV verträgt sich also nicht mit § 12 RBStV?  Und da die Rundfunkanstalt keine Strafverfolgungsbehörde ist,  wird sie das Bußgeld eben nicht einfordern können. Oder gab es hier schon einmal entsprechende Nachverfolgungen?

Das Ordnungswidrigkeiten gem. § 12 RBStV von den Rundfunkanstalten nicht verfolgt werden mag diverse Gründe haben.
Einer davon könnte sein, dass es dem RBStV u.a. bzgl. der Anmeldung an Normenklarheit mangelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 RBStV ist u.a. das Innehaben einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung).
Da jedoch die Zuständigkeit einer LRA im RBStV nicht geregelt ist, kann eine Anmeldung gar nicht stattfinden.
Somit handelt der Bürger laut

Zitat
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

weder fahrlässig noch vorsätzlich, da eine Anmeldung gemäß §8 Abs. 1 RBStV schlicht unmöglich ist. Also würde eine mögl. Verfolgung der in Frage kommenden Ordnungswidrigkeiten ins Leere laufen.

Dies zeigt nur einen von zahlreichen eklatanten Mängeln des RBStV und wie wenig Gedanken sich die Ministerpräsidenten bei der Ratifizierung über deren Auswirkungen auf die Bürger gemacht haben.
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: PersonX am 31. Januar 2018, 17:05
Zitat
Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.

Es wird nichts verlangt, bitte das Schreiben genau und Wort für Wort lesen. Dann bitte ganz genau die Anweisung herausarbeiten, welche in dem Schreiben tatsächlich angeordnet wird. Was soll Person A genau machen oder unterlassen?

-->Die bisher von PersonX gesichteten Exemplare ab 09/2014 -->
Nein, die Feststellungsbescheide stellten nur fest das eine angebliche Schuld besteht und setzten diese fest. Eine Aufforderung zur Zahlung war diesen nicht zu entnehmen. Was dort steht ist unterhalb vom Hinweis, "Wenn Sie ... ". Aber so beginnt jedoch keine Aufforderung.Bitte versucht den vermeintlichen VA nach der Art einzuordnen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)#Arten_des_Verwaltungsaktes
Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Shuzi am 31. Januar 2018, 17:40
Zitat
Der Feststellungsbescheid verlangt die Zahlung, welche ja noch keine rechtswidrige Tat darstellt.

Es wird nichts verlangt, bitte das Schreiben genau und Wort für Wort lesen. Dann bitte ganz genau die Anweisung herausarbeiten, welche in dem Schreiben tatsächlich angeordnet wird. Was soll Person A genau machen oder unterlassen?
[...]

Es könnte einer fiktiven Person S jedoch schon klar sein, dass den Feststellungsbescheiden ein Leistungsgebot fehlt

Siehe auch folgenden Beitrag unter:

Fragen zum Vollstreckungsvorgang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19689.msg127828.html#msg127828

Eine fiktive Person S hat lediglich versucht den Wortlaut von § 44 VwVfG Abs 2. mit einem Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) in Verbindung zu bringen und hat dabei das Wort "verlangt" nicht in "" gesetzt. Berücksichtigt man das fehlende Leistungsgebot verlangt der Verwaltungsakt vom Adressaten rein gar nichts, da das dort verwendete Konditionalgeschwurbel den Adressaten zu keiner konkreten Handlung auffordert. Umso unverständlicher erscheint dann der ohnehin schon unverständliche Passus:

Zitat
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Titel: Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. Januar 2018, 18:44
Guten Tag X!

Rein fiktiv natürlich:

Feststellung der Nichtigkeit einer beidseitigen Radwegbenutzungspflicht bei nur einer Fahrtrichtung

VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 17.11.2016, 7 A 2528/16, link:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE170004585&st=null&showdoccase=1

Und zur Abgrenzung:
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Elterngeldbescheid; fingierte Geburt; Erstattungsanspruch; Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter; Anschein rechtmäßiger Amtsausübung; Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Rechtswidrigkeit; Bekanntgabe; Überweisung von Sozialleistungen an Dritte

BSG · Urteil vom 4. September 2013 · Az. B 10 EG 7/12 R, link:

https://openjur.de/u/653732.html