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Autor Thema: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin  (Gelesen 51340 mal)

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Nun muss Widerspruch eingelegt werden, weil man Grundrechtsverstösse erkennt. Um den Klageweg beschreiten zu können, braucht man einen Widerspruchsbescheid. Gleichzeitig wird Aussetzung der Vollziehung beantragt nach §80 (5)Vwgo. Wie schon geschrieben, Musterwidersprüche gibt es hier genug. Ebenso der Vorgang dazu und die Hintergründe.


Edit "Bürger":
Hier bitte keine weiteren Fragen/ Antworten bzgl. Vorgehensweise gegen den FestsetzungsBESCHEID, da diese abschweift vom Kernthema dieses Threads, welches da lautet
"Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin

Die allgemeine Frage bzgl. Vorgehensweise gegen einen FestsetzungsBESCHEID ist im Forum schon *ausgiebigst* behandelt und bitte über die Suchfunktion und die einschlägigen Threads aufzusuchen...

Meist hilft es auch schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

...dort insbesondere unter
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Danke für die Berücksichtigung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2015, 13:41 von Bürger«

T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Ist es üblich, dass eine Vollziehungsbeamtin ohne Vorankündigung bei einer Person A an der Tür klingelt und eine Woche später (wegen Abwesenheit der Zielperson) eine "Zahlungsaufforderung" per Brief schickt? Bzw. ist das ein rechtlich korrekter Ablauf?

Und "Zutritt zu Ihren Räumen"? Ist das zu diesem Zeitpunkt (Zahlungsaufforderung) überhaupt schon legitim?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 19:55 von Bürger«

T
  • Beiträge: 220
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Person A hat telefonisch Auskunft erhalten, dass ab einer bestimmten Betraghöhe keine Schreiben vorrausgehen und der VZB gleich an der Tür zu klingeln hätte...


*nachdenk*
Mal abgesehen davon ob das stimmt oder nicht, ist nicht die Wahrscheinlichkeit, dass eine zu vollstreckende Person den Betrag (insbesondere in Bar) nicht zur Hand hat um so größer, je größer der Betrag wird... ???


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M
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Oder: vielleicht auch mal die "Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz" zum Absender der Vollstreckungsankündigung (oder Zahlungsaufforderung durch FA) schicken?!
Musterschreiben hier : http://rundfunkbeitragsklage.de/info/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/
(Der Sinn dieses Musterschreiben ist, dass in den wenigsten Fällen die gesetzlichen Grundlagen für die Maßnahme angegeben werden. Das hat etwas mit dem juristischen Aufbau des »Rundfunkbeitragssyndikats« zu tun. Wenn ihr eine Antwort auf dieses Musterschreiben bekommt, veröffentlicht diese unbedingt an dieser Stelle. Wir brauchen die Antworten für die Klage.)


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s
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Die fiktive Person A des Nachbars meines Freundes hat folgendes Schriftstück vom Finanzamt zugeschickt bekommen (siehe Anhang).

Soweit mir berichtet, will fiktive Person die Nachfrage über die Zuständigkeit gemäß Beitrag von MMichael
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13550.msg111597.html#msg111597
bzw 'rundfunkbeitragsklage.de' einleiten.


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@Thejo
War dieses Schreiben mit Unterschrift und/oder Dienstsiegel, oder stand unten nur der Name des GV?

Muss eine Zahlungsaufforderung unterschrieben sein?

Lg


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@MMichael - (hatte ich's am letzen runden Tisch erwähnt?) Dem Finanzamt wurde, nach einem fiktiven Gespräch mit Dir  ;) (RT Dezember), ein Schreiben von Person C geschickt, auf das keine Antwort bis jetzt erfolgt ist und der angedrohte Termin verblieb ohne Besuch bei Person C.

@solidaritaet - es ist kein GV (Gerichtsvollzieher?) es ist eine Vollziehungsbeamtin und es trug eine Unterschift, jedoch keinen Siegel (siehe Kopie 3 Beiträge zuvor, jedoch geschwärzt). ich verstehe das auch rechtlich so, das dies noch kein "Titel" für eine Zwangsvollstreckung ist. Obwohl Sie sich Zugang zur Wohnung verschaffen wollte? Verstehe ich da was falsch oder wagt man sich da vom Finanzamt aus auf dünnes Eis?


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Zitat
Obwohl Sie sich Zugang zur Wohnung verschaffen wollte? Verstehe ich da was falsch oder wagt man sich da vom Finanzamt aus auf dünnes Eis?
Frechheit siegt vllt?

Meiner Meinung nach spielen sie mit der Unwissendheit der Bürger ein böses Spiel. Deswegen auch der Versand als einfacher Brief. Wenn der nicht ankommt - egal, dann wird eben trotzdem vollstreckt. Thema Rechtsbruch.


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Es scheint immer angebracht zu sein, das persönliche Gespräch (vorab telefonisch) mit dem Finanzbeamten zu suchen (und zu finden, was manchmal ganz schön schwer sein kann).
Gewissenhafte Beamte, denen die ganzen Widersprüche des Verfahrens (immer noch kein Widerspruchsbescheid von der RA erstellt, aber eine Vollstreckung beantragt, hoheitliches Handeln, obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz für bestimmte RAen nicht gelten soll) auffallen, scheinen die Sache auf sich beruhen zu lassen bzw. die Vollstreckungssache zurückzugeben, damit sie die Arbeit erledigt haben, gemessen am Aufwand, den das Finanzamt tätigen muß (für lächerliche 23 Euro als "Lohn" dafür wohlbemerkt) schädigen die RAen die Steuerzahler/Staatskasse mit der Möglichkeit der Vollstreckung durch das Finanzamt zugunsten Dritter.

Kann das mal einer Herrn Schäuble erzählen, das sind ja schließlich "seine" Mitarbeiter, die da zum Vorteil Dritter mißbraucht werden...
Aber nicht daß jetzt jemand auf die Idee kommt, die Vollstreckungsgebühren kostendeckend festzusetzen...


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Hallo!
Gibt es was neues?


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So es ist wieder einiges passiert. Es gab wieder eine Menge Standartschreiben, die per copy and paste beantwortet wurden.

Seit Dezember 2017 ist es allerdings wieder sehr ernst gewordenin dieser fiktiven Geschichte. Am 1.12.17 erhielt man eine Zahlungsaofforderung vom Finanzamt mit der drohung, dass man bald unangemeldet auftauchen werde.

Das Finanzamt war während der Abwesenheit da und hat einen Brief hinterlassen der besagt:

Leider habe ich Sie heute in Ihrer Wohnung nicht angetroffen. Blabla. Dazu eine rote Karte auf der folgendes steht: "Wenn ich xxxxx wiederrum keinen Zutritt zu Ihren Räumlichkeiten erhlaten kann, werde ich die Anordnung einer kostenpflichtigen Türöffnung vernlassen .

Darauf gab es als Antwort:

Zitat
Sehr geehrter Herr xxx,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.12.2017, mit Zahlungsaufforderung. Sie schreiben, dass ich Mahnungen der Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR nicht beachtet hätte und erwähnen Rückstände in Höhe von 852,24 €.
Sie wären beauftragt worden diese Rückstände einzuziehen.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass das Vollstreckungsersuchen, welches Sie mir übersandt haben, Formfehler aufweist.

Das Vollstreckungsersuchen hat keine Namensunterschrift und ist somit nach BGB § 126 ungültig und ohne Rechtswirksamkeit.

Mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mag zwar das Vollstreckungsersuchen gefertigt worden sein, aber ohne Namensunterschrift und Dienstsiegel ist es nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ungültig, weil es keine Behörde erkennen lässt.

Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Abs. 3:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]

Auch die Anforderungen der Zivilprozessordnung an eine Zwangsvollstreckung erfüllt das Vollstreckungsersuchen nicht.
Zivilprozessordnung
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1)   Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind [...]

Weder der Rundfunk Berlin-Brandenburg, noch der nicht rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geben Namen von Personen an.

Im Vollstreckungsersuchen als Titel, fehlt die vollständige und eindeutige Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nicht rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Gläubiger?

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 44 Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Auch ist er nichtig, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt (VwVfG) § 44 Abs. 2 .

Aufgrund der von mir angeführten Formfehler, bitte ich Sie, den Vorgang an den Rundfunk Berlin-Brandenburg und ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, aufgrund der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, zurückzuweisen. Ich hoffe, dass in diesem Fall die notwendige Sorgfaltspflicht beachtet wird und die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung vom Finanzamt Wedding erneut geprüft wird.

Keine Firma darf direkt ohne einen Richter ein Vollstreckungsverfahren einleiten!

Eine Pfändung darf nicht von einer Firma erlassen werden, dies geht nur über ein Gericht!


§ 699 ZPO – Vollstreckungsbescheid
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. [...]

Weiterhin bitte ich um Akteneinsicht (§ 28 VwVG), den Vollstreckungsauftrag sowie die Nennung des zuständigen Intendanten.

Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1 AO darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG).
Leider haben die Rundfunkanstalten darauf verzichtet, rechtsmittelfähige Leistungsbescheide, gegen die der verwaltungsgerichtliche Weg der Klage beschritten werden kann, auszustellen und haben Sie direkt ersucht, ohne dass überhaupt jemals Leistungsbescheide ergangen und bekannt gegeben worden sind.

Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR ist (wie oben bereits genannt) keine Behörde, denn jede Behörde trägt ein Siegel (in Berlin ist dies das Wappen mit dem Berliner Bär). Jedoch ist dieses UNTERNEHMEN nicht im Besitz eines Siegels!
Das es sich also nicht um eine Behörde handelt ist es ihnen auch unmöglich rechtsmittelfähige Bescheide zu erstellen!
Womit wir uns dann nicht mehr im Verwaltungsrecht befinden und Ihre Zuständigkeit nicht mehr gegeben ist.
Finanzämter sind Landesbehörden, deren Aufgaben im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) festgelegt sind. Nach §17 FBG umfassen diese die Verwaltung der Steuern.

Außerdem ist in den Schriftsätzen der Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR immer die Rede von „nicht geleisteten BEITRÄGEN“ bzw. vom RundfunkBEITRAG.
Ein Beitrag ist freiwillig und kündbar!

Ich fordere Sie auf Ihre Zahlungsaufforderung und alle zukünftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbescheide beiliegen.

Zu diesem Vorgehen sind Sie sowohl nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 257 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO als auch nach der für Sie als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Punkt 5 AO) bindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Anlage) verpflichtet, da Sie die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchführen (§ 5a Satz 1 BlnVwVfG).

§ 257 AO Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind

§ 251 AO Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Fi- nanzgerichtsordnung).

BFH, Beschluss v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, Rn. 8f.

Amtlicher Leitsatz: Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.

„Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass der Erlass des Bescheids lediglich zugesichert wird.“

(ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. X B 11/08)

Da die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheids in den Fällen der Vollstreckungshilfe Sie als ersuchte Vollstreckungsbehörde trifft (ständige Rechtsprechung BFH, vgl. nur BFH, Beschl. v. 30.09.2002, Az. VII S 16/02) und Sie aus den genannten Gründen gar nicht in der Lage sind, ebendieser nachzukommen, wenn Ihnen von der Sie ersuchenden Behörde keine Zustellnachweise mitgeliefert werden, richten sich die finanz- und/oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel (Einstweilige Anordnung, Klage) gegen Sie als Vollstreckungsbehörde, so dass die logischerweise erfolgreichen Verfahren stets zu Ihren Lasten gehen, so zuletzt zu Lasten der Städte Lübeck und Flensburg durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (18.12.2014, Az. 4 B 41/14; 05.02.2015, Az. 4 B 3/15). Es ist die ständige Rechtsprechung der ordentlichen, der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Fällen der angeblich bekannt gegebenen Leistungsbescheide bezgl. Rundfunkbeiträgen, die Zwangsvollstreckungen auf Kosten der Stadt- und Gemeindekassen einstellen zu lassen (vgl. nur OVG Sachsen, Beschl. vom 12.08.2014, Az. 3 B 498/13; LG Tübingen, Beschl. vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, Beschl. vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14; VG Leipzig, Beschl. vom 21.10.2013, Az. 1 L 69/13; AG Mannheim, Beschl. vom 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14; AG Riesa, Beschl. vom 02.02.2015, Az. 5 M 695/14; ebenso bereits VG Hannover, Urt. vom 29.03.2004, Az. 6 A 844/02).

Zudem verlangen Sie 26€ in Ihrem Schreiben.
Ich bitte Sie, mir die Rechtsgrundlage, auf welcher diese Gebühr basiert, zu nennen.

Um auch Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, fordere ich Sie erneut auf, alle laufenden und künftigen Vollstreckungsersuchen des sog. „Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR“ vollumfänglich an die ersuchende Behörde zurückzugeben, sofern den Ersuchen keine Nachweise über die Zustellung der angeblich ergangenen Leistungsbescheide beiliegen.

Ich kündige an, dass ich andernfalls dafür Sorge tragen werden, jede einzelne Vollstreckung bezgl. Rundfunkbeiträgen gesondert und immer wieder vor die Finanz- und Verwaltungsgerichte der Stadt Berlin zu bringen, so dass die Stadt Berlin (und eben nicht der „Rundfunk Berlin – Brandenburg – AdöR“!) in jedem einzelnen Fall immer und immer wieder die Kosten der Verfahren zu tragen haben wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Daraufhin kam als Antwort das, was im Anhang ist. Was muss jetzt getan werden? W hat angst, dass bald jemand mit Schlüsseldienst die Wohnung aufmachen lässt und da rumgestöbwer wird.





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Immer wenn es sehr dringend ist sollten Anhänge in den wichtigen Sätzen abgeschrieben und anonym als Zitat Block eingestellt werden. Das hat zwei Vorteile, schneller als die Freigabe und sogleich vom Wortlaut auch mittels Suche aufzufinden. Denn die Freischaltung hängt zudem zeitlich von den Moderatoren ab, welche die Anhänge zuvor sichten, dass diese möglichst frei von persönlichen Merkmalen sind.


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Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1 AO darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG) vorliegt durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG).

Inwiefern passt denn nun § 1 Abs. 1 BlnVwVfG mit § 2 (4) BlnVwVfG    "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"   zusammen?  ???
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2


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Eine Türöffnung halte ich für nicht zielführend. Denn woher soll der Finanzbeamte wissen, wem welches möglicherweise Pfändbares innerhalb einer Wohnung gehört? Schließlich können pfändbare Haushaltsgegenstände auch nur von anderen Personen geliehen sein? Und wozu überhaupt eine Türöffnung, wenn das Finanzamt doch über Kontoverbindungen zu sämtlichen Banken Kenntnis hat. Da wäre ja ein Titel an die Bank viel einfacher zu realisieren.
Wer vor einer Türöffnung Muffensausen hat, kann ja vorsorglich einen großen Zettel in den Flur hängen, auf dem die Eigentumsverhältnisse des Hausrates dargestellt sind.

Türöffnungen gibt es eigentlich nur bei Verdacht auf Straftaten, zur Durchsetzung von richterlichen Urteilen (z.B. Gaszähler sperren) und bei Gefahr im Verzug.


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Immer wenn es sehr dringend ist sollten Anhänge in den wichtigen Sätzen abgeschrieben und anonym als Zitat Block eingestellt werden. Das hat zwei Vorteile, schneller als die Freigabe und sogleich vom Wortlaut auch mittels Suche aufzufinden. Denn die Freischaltung hängt zudem zeitlich von den Moderatoren ab, welche die Anhänge zuvor sichten, dass diese möglichst frei von persönlichen Merkmalen sind.

Ok, bitteschön:

Zitat
Sehr geehrte Person W,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 13.12.2017 und nehme dazu wie folgt Stellung:

Der grundsätzliche ab 01.01.2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RbStV) enthält die gesetzliche Grundlage für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und wurde in Berlin durch Gesetz zum 15. Rundfunkänderunsstaatsvertrag vom 20.05.2011 (GVBI Berlin 2011, S. 211) als Landesgesetz erlassen.

Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 6 RbStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Das Finanzamt wird gemäß § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 4 Buchst. b) des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) als Vollstreckungsbehörde zur Betreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen für den RBB tätig. Die Vollstreckung richtet sich dabei gemäß § 5 Abs. 1 VwVG nach den Vorschriften der Abgabeordnung (AO). Die Erklärung der ersuchenden Stelle, der Anspruch sei vollstreckbar, ist dabei die Grundlage für die Durchführung des Vollstreckungsersuchens.

Für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ist bzw. bleibt ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim RBB bzw beim ARD UDF Deuschlandradion Beitragsservice geltend zu machen.

Soweit Sie der Auffassung sind, die Ihnen bekannt gegeben Verwaltungsakte seien rechtswidrig oder nichtig, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind allerdings außerhalb des Vollstreckungsverfahren mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO).

Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Finanzamtes bestehen, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Ich empfehle Ihnen zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die unverzügliche Zahlung des rückständigen Betrages auf eines der genannten Konten. Künftige Schreiben gleichen Inhalts werde ich unbeantwortet zu den Akten nehmen.

Mit freundlichen Grüßen



Wer vor einer Türöffnung Muffensausen hat, kann ja vorsorglich einen großen Zettel in den Flur hängen, auf dem die Eigentumsverhältnisse des Hausrates dargestellt sind.
Türöffnungen gibt es eigentlich nur bei Verdacht auf Straftaten, zur Durchsetzung von richterlichen Urteilen (z.B. Gaszähler sperren) und bei Gefahr im Verzug.

Wieso sollte man denen helfen und die Eigentumsverhältnisse dar legen?
Ist also noch kein ähnlicher Fall in Berlin bekannt, wo eine Türöffnung durchgeführt wurde?


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