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Autor Thema: GEZ akzeptiert meinen Widerspruch nicht  (Gelesen 5016 mal)

D
  • Beiträge: 1
GEZ akzeptiert meinen Widerspruch nicht
Autor: 25. April 2015, 12:36
Hallo liebes Forum,

nachdem Person A sich nun schon ein Jahr mit der GEZ rumschlägt ist A auf euer Forum gestossen und hoffe ihr koennt ihm weiter helfen.
Person A hat im Juni 2014 einen Zahlungsaufforderung der GEZ bekommen, ab Januar 2013. Bis September 2013 wurde Bafoeg bezogen, danach war er im Ausland fuer 8 Monate Work& Travel und hat seine Wohnung weiter behalten. Nun gut, fuer seine Work& Travel Zeit muss er wohl zahlen, das haette er frueher bedenken sollen.
Auf die 9 Monate in denen Person A Bafoeg bekommen hat, hat Person A schriftlich nocheinmal hingewiesen, am Telefon wurde A gesagt, dass das dann okay gehen wuerde. Fuer Juli hat A sich direkt in den Haushalt seiner Mutter umgemeldet. Wo A auch immer noch gemeldet ist, zumal A jetzt im Ausland studiert.

Erst am 05. Dezember (!) kam dann eine Antwort (A hatte schon gehofft die haben ihn vergessen) mit einer Ablehnung, da kein Beweis vorliegen wuerde fuer die Zeit in der A Bafoeg bekommen hat. Daraufhin hat A am 14.12.2014 wieder Widerspruch eingelegt und diesmal eine Kopie vom Bescheid beigelegt. Im Febraur kam wieder eine Zahlungsuafforderung. Am Telefon wurde Person A gesagt, er soll die ignorieren, auf seinen Widerspruch wird spaeter eingegangen, weil das gedauert hat bis der bei denen eingeht.
Gestern kam dann wieder ein Brief mit Ablehnung seines Widerspruches, da "es sich um einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum" handelt.

Habt ihr vielleicht eine Idee wie Person A weiter vorgehen soll? Die Rechnung liegt mittlerweile bei 485 Euro  >:(


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a
  • Beiträge: 338
Meine Meinung: Einfach nichts bezahlen. Immer schön Widersprüche schreiben. Auch keine Zahlungen unter Vorbehalt rausrücken, weil man diese ohnehin niemals mehr wieder sehen würde. Nur eine Zahlungsverweigerung ist effektiv. Was anderes verstehen diese geldgierigen Unmenschen der GEZ nicht. Es gibt aber immer leider Leute, die aus Angst oder um ihre Ruhe zu haben dann doch bezahlen. Deinem Schreiben zufolge bist du auf dem besten Weg dahin, klein bei zu geben. Solche Menschen, die denen das Geld irgendwann doch in den Rachen werfen, verachte ich zutiefst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2015, 02:01 von Bürger«

  • Beiträge: 3.234
Wenns schlecht läuft, muss man gegen den Widerspruchsbescheid klagen. Am besten jetzt schon fürs Gericht alle Unterlagen bereithalten,  in einigen Monaten, wenns soweit ist, kann dann alles leicht bewiesen werden. Vor Gericht bekommt man in solchen Fällen meistens Recht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2015, 02:01 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Gestern kam dann wieder ein Brief mit Ablehnung seines Widerspruches, da "es sich um einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum" handelt.

Habt ihr vielleicht eine Idee wie Person A weiter vorgehen soll? Die Rechnung liegt mittlerweile bei 485 Euro  >:(

§ 4 RBStV regelt diesen Sachverhalt wie folgt:

Zitat
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:

5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von

a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.

Meiner Ansicht nach stützt sich die Zurückweisung des Widerspruchs auf die von mir fett markierte Stelle des Gesetzestextes.

Meiner Meinung nach verstößt § 4 Absatz 4 Satz 2 RBStV gegen geltendes Recht, denn die Voraussetzungen für eine Befreiung lagen ohne Zweifel vor. Fälle dieser Art müssen meiner Ansicht nach vor Gericht gebracht und höchstinstanzlich geklärt werden. Bis dahin gilt: Nicht zahlen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2015, 02:02 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
Zitat
Gestern kam dann wieder ein Brief mit Ablehnung seines Widerspruches, da "es sich um einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum" handelt.

Vielleicht kann er sich auf die Übergangsregelung von §14 Abs. 5 RBSt.

Hat Person A ein Rundfunkgerät? Vielleicht soll sich unserer Sache anschließen trotzdem klagen, auch für die Zeit im Ausland.

Wozu soll er zahlen? Weil jemand in seiner leeren Wohnung in der Lage ist, Rundfunk zu empfangen? Auch in Wohnung von Taubblinden kann Rundfunk empfangen werden: warum werden sie befreit? Verstoß gegen Gleichheitssatz!


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G

Gast

Wozu soll er zahlen? Weil jemand in seiner leeren Wohnung in der Lage ist, Rundfunk zu empfangen?

Ganz recht. Es könnte immerhin in dieser Zeit ein Obdachloser einbrechen; natürlich mit der Absicht dort ÖRR zu empfangen!! :police:


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  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Meiner Meinung nach verstößt § 4 Absatz 4 Satz 2 RBStV gegen geltendes Recht, denn die Voraussetzungen für eine Befreiung lagen ohne Zweifel vor. Fälle dieser Art müssen meiner Ansicht nach vor Gericht gebracht und höchstinstanzlich geklärt werden. Bis dahin gilt: Nicht zahlen!
Geltendes Recht haben die gierigen Geier mit ihrem dilletantischen RBStV elegant ausgehebelt und sich so ihre eigene Gesetzeswelt geschaffen. Eine vernünftige Korrekturlesung hat man da wohl niemals stattfinden lassen.
Wir alle wissen doch , wie langsam die Mühlen unserer Behörden bei der Erstellung irgendwelcher auch noch so dringender Bescheide mahlen. Da sind ganz schnell mal selbst 2 Monate rein gar nichts.
Die obskure Frechheit besteht doch dann darin , "leider zu spät" gelieferte aber rechtlich einwandfrei verwendbare und wirksame Nachweise wegen dummstarrköpfiger Fristenregelung zu ignorieren und als wertlos unter den Tisch fallen zu lassen.
Ihre Beiträge können die dummdreisten Schltzohren doch schließlich auch ewig lange rückwirkend einfordern ! Nur für wenn auch noch so spät nachgelieferte einwandfreie Befreiungstatbestände soll dieser einseitige fristlose Freibrief nicht auch für die andere Seite gelten dürfen ?
Nein , so nicht !


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