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Autor Thema: Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin  (Gelesen 74809 mal)

  • Beiträge: 285
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Widerspruch und Klage einreichen hält der Bürger für nicht erfolgreich. Das zeigen ja alle bisherigen Erfahrungen (auch von Großunternehmen die genug Geld für sehr gute Anwälte haben)
...dann hat sich Person A noch nicht eingehend mit der Materie befasst, wenn sie solche Aussagen trifft und daraus solche Schlüsse zieht:
1) Das Bestreiten des Zugangs kann allenfalls so lange funktionieren, wie Bescheide nicht (nachweislich) zugestellt wurden. Dass - insbesondere bei renitent/ problematisch/ unzuverlässig erscheinenden Einzeladressaten oder Zustellbezirken - irgendwann auch mal tatsächlich nachweislich zugestellt wird, ist im Forum und anderswo bereits dokumentiert.
2) Jegliche Abwehrversuche einer Vollstreckung - sei es fehlende Vollstreckungsgrundlage oder deren formale Unzulänglichkeiten wie im Verfahren des LG Tübingen gerügt - ändern *nichts* an der grundsätzlich per LandesGESETZ bestehenden Forderung - wie "sehr schön" am ganz aktuellen diesbezüglichen Beschluss des BGH zu sehen - z.B. unter
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Die (Un-)rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage kann und muss auf dem regulären Rechtsweg angegriffen werden!
3) Spätestens nach nachweislichem Zugang wäre dann (neben Unpfändbarkeit, Wohnungslosigkeit oder Tod) der reguläre Rechtsweg der einzige, um sich i.d.R. bis zum Verfahrensende jegliche Vollstreckung vom Halse zu halten.
4) Bisherige und jetzige "nicht erfolgreiche" Urteile sind nicht mit *zukünftigen* gleichsetzen!
Denn damit wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat ;)
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265

"Erfolgreich" kann man erst vor dem BVerfG sein. Und das ist das einzige, was zählt... ;)

Ich habe mir erlaubt, dies - wenn auch ein wenig off-topic - hier nochmals klarzustellen, da Spekulationen wie diese leider am Ziel vorbei gehen und fehlendes Hintergrundwissen andeuten.
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Hier bitte weiter am Kern des Themas, welches da lautet
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
Danke für die Berücksichtigung.


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k
  • Beiträge: 21
- Nicht reagieren, auf Vollstreckung Zugang bestreiten
- Die Strategie von PersonX: Zugang bestätigen, den Bescheid als offenkundig ungenügend zurückweisen

hallo mini,
welche deiner beiden vorgehensweisen würdest du person a (die gerade ziemlich muffensausen kriegt) raten in diesem falle
manchmal auf Schreiben reagiert > jetzt Zahlungsaufforderung Fi-Amt Berlin > wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15072.msg100493.html#msg100493

evtl. beides? erstmal zugang bestreiten
mit diesem brief antwort #7 von lieblingsband
Antwortschreiben vom Finanzamt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14684.msg99142.html#msg99142
und dann im evtl. zweiten schritt sagen, es seien zwar bescheide eingegangen, die aber nicht gültig sind ?

danke!


Edit "Bürger":
@kuecken > Bitte zukünftig und immer Groß-/ Kleinschreibung verwenden.
Es soll für alle Nutzer schnell lesbar und erfassbar sein.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2015, 05:53 von Bürger«

b
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Hallo,

Person A hat gestern nun auch das hier genannte Schreiben vom Finanzamt Berlin erhalten. Gegen die im Schreiben aufgeführten Bescheide wurde allerdings jeweils fristgerecht Widerspruch per Einschreiben eingelegt. Einen Widerspruchsbescheid hat Person A bisher nicht erhalten, sodass eigentlich über die Widersprüche noch gar nicht entschieden ist und mir keine Möglichkeit eingeräumt wurde, Klage einzureichen.

Ist diese Zahlungsaufforderung denn nun überhaupt rechtens ohne Widerspruchsbescheid?

Bringt es in diesem Fall etwas, den fehlenden Erhalt eines Grundlagenbescheides aufzuführen, wenn bereits Widerspruch eingelegt wurde?

Person A würde Morgen gerne beim Finanzamt anrufen, weiß aber noch nicht so recht, wie sie am besten argumentieren soll...

Danke schon mal für die Unterstützung.


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P
  • Beiträge: 377
@benji2k2

Da hilft wohl nur noch die Klage, ohne vorhandenen Widerspruchsbescheid. In Berlin wird das je nach Person vom RBB nach Lust und
Laune unterschiedlich gehabt. Meine Mutter hat nach vier Widersprüchen einen Ablehnungsbescheid bekommen und ist jetzt in der
Klage. Bei mir kam mit dem fünften Beitragsbescheid, den allen fristgerecht widersprochen wurde, die Mitteilung, dass man nun vollstrecken
lassen wird.
Daraufhin habe ich direkt an das Finanzamt geschrieben und mitgeteilt, dass ich zivil-, straft-, dienst- und verwaltungsrechtlich dagegen
vorgehen werden, wenn widerrechtlich vollstreckt wird. Mal sehen, wie da nun reagiert wird. Wird dennoch tatsächlich die Vollstreckung
eingeleitet, gehen zu erst einmal Dienstaufsichtbeschwerden raus. Die verursachen dem Finanzamt und dem betreffenenden Sachbearbeiter
einen größeren Aufwand.
Desweiteren werde ich jetzt im Januar die Klage gegen den ersten Bescheid auf den Weg bringen. Der RBB will offensichtlich gar keine
Ablehnungsbescheide mehr ausstellen.

Selbstverständlich stellt sich hier schon lange die Frage, ob nicht anstelle eines Rechtstaates hier die reine Willkür vorherrscht. Auch das
wird in der Klage thematisiert werden.

LG Peli




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Z
  • Beiträge: 1.525
Nach den Fällen, die bis jetzt an mich herangetragen wurden, scheint der RBB eine besonders dreiste Masche zu fahren; wenn es ihm an Zeit mangelt, einen ordentlichen Widerspruchsbescheid zu erstellen, dann scheint es schneller zu gehen, ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt zu beantragen.
Hier scheint wohl nur noch politischer Druck angebracht, denn damit hebelt man auch das Vertrauen in den Rechtsstaat aus.
Betroffene Personen haben mit Frau R. schon eine Brieffreundschaft begonnen, wie hilfreich das ist, wird sich noch erweisen, insgesamt aber eine Sauerei, daß man sich auf Seiten des RBB nicht an die "Regeln" hält.
Alle Abgeordneten, die sich mit Behörden oder Verwaltungsrecht auskennen, müßten in Kenntnis dieser Tatsachen eigentlich auf die Barrikaden gehen, wenn sie es ernst mit der Vertretung ihrer Wähler nehmen...


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F
  • Beiträge: 1
Hallo,

PersonX hat nun Tage damit verbracht in diesem Forum zu lesen und halbwegs konkrete Antworten zu finden wie PersonX auf eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt Berlin reagieren kann.
PersonX ist gefühlt dümmer als zuvor.
Das ist viel wirr warr und es gibt offensichtlich viele Arten zu reagieren, Widerspruch, Rückweisung, Klage..
In einigen Beiträgen heißt es bspw. man kann angeben man hat nie Bescheide erhalten..
In anderen Beiträgen heißt es das bringt nichts.
Es is schwierig.
Kurz zur Information:

PersonX hat eine Zahlungsaufforderung vom FA bekommen die Schulden die PersonX bei dem rbb hätte zu begleichen.
Andernfalls, so wird angedroht, wir am Datum XY.YX. der Vollstreckungsbeamte die Wohnung von PersonX aufsuchen, diese soll das Geld welches sie dem Rundfunk schuldet bereit halten.
PersonX weiß, dass sie an dem Tag ohnehin nicht zu Hause anzutreffen ist. Aber es wird wohl niemand gewaltsam die Tür öffnen. ;)
Dennoch muss sie ja auf das Schreiben des FAs reagieren. Oder?
Andernfalls passiert was genau?

PersonX hat noch nie Beitragsservice bezahlt.
Hat bisher nur auf einen Brief des Beitragsservices reagiert, weil sie zu unrecht aufgefordert wurde zu zahlen.
PersonX lebte eine Zeit lang in einer WG, wo der Mitbewohner Rundfunkgebühren zahlte, somit war die Zahlung für die Wohnung getätigt. Auf eine Zahlungsaufforderung für diese Wohnung durch die GEZ hat sie mit entsprechender Begründung reagiert und Widerspruch eingelegt.
Seither ist PersonX 2x umgezogen. In jede der neuen Wohnungen gab es neue Briefe der GEZ, allerdings jedesmal mit wirren neuen Zahlen und Aufforderungen diverse Beträge zu zahlen.
Nie reagiert.

Nun also die Zahlungsaufforderung des FA Berlin. Allerdings direkt mit Ankündigung von Vollstreckung und Pfändung.
Ziemlich viel für einen Brief.
PersonX ist bewusst, dass ihr wohl keiner einen Brief vormalen wird, den sie absenden könnte.. ;)
Aber dennoch wäre es schön, wenn ihr einer einen kleinen Hinweis welches von den zig Musterschreiben nun tatsächlich (wenn auch nur 'kurzfristig') was bringt und zumindest das FA Berlin 'ruhig' stimmt.
Oder ist das mittlerweile schlicht unmöglich?
selbst solche Antworten hab sie hier schon lesen können..
Hilfe. ;/

LG
F


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b
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,

Person A hatte 2014 und 2015 drei Festsetzungsbescheide erhalten, gegen die Person A natürlich Widerspruch inkl Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eingelegt hat. Person A hat dazu auch einen Widerspruchsbescheid erhalten und gegen diesen Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt. Alles fristgerecht. Seit dem bekamt Person A jede Menge Zahlungserinnerungen - sonst nichts. Nun hat Person A erneut eine "Mahnung-Ankündigung der Zwangsvollstreckung" erhalten.
Nur eine Mahnung - keinen Mahnbescheid und damit auch keine Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite.
Absender ist links im Schreiben aufgeführt "Rundfunk Berlin-Brandenburg". Recht im selben Schreiben steht unter Postanschrift "ARD ZDF Deutschlandradio".

Ist eine Reaktion durch Person A nötig? Bspw ein Brief mit folgendem Text?

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Befremden nehme ich Ihr Schreiben "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom xx zur Kenntnis.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen die darin erwähnten Bescheide vom xx, xx und xx fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte inklusive Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit nochmals bekräftige.
Gegen den daraufhin erfolgten Widerspruchsbescheid Ihrerseits habe ich klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingelegt.
Ihre Festsetzungsbescheide sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch jedwede Mahngebühren in Gänze zurück.
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.
Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.
MfG

Eine solche Konstellation war in den bisherigen Threads leider nicht zu finden. Daher nochmal die Rückfrage.
Vielen Dank und Gruß


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D
  • Beiträge: 244
Ist eine Reaktion durch Person A nötig?

Ja, eine Begründung, wieso das zuständige Vollstreckungsgericht die Vollstreckung aussetzen sollte !

ein offenes Verfahren KANN so eine Begründung sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. Alle bisherigen abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren, haben die Kläger aber verloren.  :(

Zusatz: Das ausstehende Urteil des BverfG zur Verfasssungskonformität, sowie die Vorlage des LG Tübingen beim EuGH wären auch zwei Möglichkeiten, um eine Vollstreckungsaussetzung begründen zu können
 ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2018, 23:00 von Dauercamper«

  • Beiträge: 1.477
  • This is the way!
Guten TagX,

herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum @berlinisch .

Die "technische Sperre" während der Klage ist "abgelaufen" und die JustiZare haben "vergessen" die zu verlängern (Mahnaussetzung angelegt LRA ab xx.2017 - xx.2018).

Den fiktiven Widerspruch zur Mahnung direkt an den rbb schicken.
Rein fiktiv hörte ich am S-Bahnhof folgenden "Ergänzungs"Satz den die Personengruppe
Z, O, R, R, O
rief:

Zitat
Gegen Ihren Mahnbescheid vom xx.xx.2018, ohne Rechtsbehelf versehen, lege ich hiermit Widerspruch ein.


Die Festsetzung einer Mahngebühr ist ein Verwaltungsakt.

Hierzu BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R; link:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145547

Eine Abschrift des fiktiven Widerspruchs + Kopie der Mahnung an das VG schicken und den Beklagten im Verwaltungsgerichtsverfahren zusätzlich zur Stellungnahme auffordern, rein fiktiv natürlich.

Dann fiktive Akteneinsicht beim VG vornehmen und die fiktive Historie kopieren.
Ditt Ding sieht so aus:

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

GIM ist ein automatischer Batchlauf (G = GEZ; I = Intern; M maschinelle Auslösung). Die Mahnung wurde vollautomatisch ausgelöst.
Alles was in der Historie dreistellig ist, macht die Datenverarbeitungsanlage (IBM Mainframe Z-Series) vollautomatisch.
Die Festsetzungsbescheide werden auch vollautomatisch "abgewickelt" (§ 35 a VwVfG).

Hierzu Aufsatz, wenn Maschinen entscheiden, Link:

http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Ich nehme mal an, eine Person A bekommt demnächst den nächsten vollautomatischen Festsetzungsbescheid.
Dann wieder Widerspruch einlegen und zeitgleich die Klage "erweitern" und hierzu um verwaltungsgerichtliche Hinweise bitten und den neuen Festsetzungsbescheid mit dem Widerspruch als Anlage beifügen.
Damit spart Mensch sich dann eine zweite Klage und erneute 105 Glocken.

Eine VolXstreckung durch das Finanzamt ist im fiktiven Fall unwahrscheinlich.

 :)


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