liebe mitstreiter, die fiktive person a hat informationen zum aktuellen vorgehen des FA!
sie war persönlich beim vollstreckungsbeamten, bei dessen vorgesetzter und dem leiter des geschäftsbereichs und hat sich auf folgendes berufen:
"Nach § 5a Satz 1 BlnVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 2a VwVG (§ 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. §§ 251 Abs. 1, 254 Abs. 1 AO) ist Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ein Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist.
Als Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 35 VwVfG wird der Bescheid wirksam (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG) durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 VwVfG). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG, vgl. auch die Parallelvorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AO).
Ein Leistungsbescheid bezüglich xx ist mir nicht bekannt gegeben worden, damit nicht wirksam und kann entsprechend keine Grundlage einer Vollstreckung durch das Finanzamt xx sein."
Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass dies EGAL sei und das finanzamt nur das vollstreckende organ ist. sie müssen NICHTS nachweisen oder prüfen, ganz im gegenteil, person a müsse BEWEISEN, dass sie die bescheide nicht bekommen hat. dies sei neueste rechtsprechung, es wurde sich berufen auf ein urteil vom berliner verwaltungsgericht vom 1.10.14 27 K 211.12, nachdem der empfänger angeblich nachweisen muss, dass er die bescheide nicht erhalten hat. zudem soll dieses urteil besagen, dass das FA den vollstreckungsersuch NICHT prüfen muss/darf! dieser aussage wurde der beschluss vom 11.juni 15 IZB 64 14 zugrunde gelegt.
weiter wurde person a mitgeteilt, dass sogar der beitragsservice (neuerdings?) dazu berechtigt ist, das geld einzutreiben.
desweiteren wollte der vollstreckungsbeamte person a die akteneinsicht verweigern. §760 ZPO (recht auf akteneinsicht) war ihm auch "egal"! a musste mehrmals darauf beharren und mit ihm verbal fechten, bis sie ein foto vom vollstreckungsersuch machen "durfte"! kann sie diesbezüglich eine beschwerde an die dienstaufsichtsbehörde schreiben und wie muss sie da vorgehen?
nachdem ein gespräch mit dem vollstreckungsbeamten sehr fruchtlos war, hat a den leiter des geschäftsbereiches aufgesucht, der ihr in netterem ton aber das gleiche bestätigte - und auch, dass sie davon selbst genervt sind, aber es machen müssen. und dass es tonnen von widersprüchen gibt! die vorgesetzte des unfreundlichen vollzugsbeamten zückte eine mappe mit musterbriefen, die dem bürger seit 2013 automatisch zugegangen sind, sie hatte alles fein in einer dicken mappe vom erstschreiben bis zum festzsetzungsbescheid, schön vorbereitet! da es sehr unwahrscheinlich sei, dass jemand alle diese schreiben nicht erhalten hat, solle sich person a bitte direkt an die landesrundfunkanstalt wenden mit ihrem widerspruch, der erfahrungsgemäß aber abgelehnt wird!
was sagt ihr dazu, diese informationen sind ALLESAMT absolut gegenteilig zu dem, was a hier bisher gelesen hat. sind das einfach dreiste behauptungen und wie kann a nun weiter vorgehen? hat jemand zugriff auf das urteil vom berliner verwaltungsgericht vom 1.10.14? a kann unter dem aktenzeichen nichts im internet finden!
wie es aussieht haben die finanzämter wirklich die ansage von der gez, knallhart zu vollstrecken ohne wenn und aber. dürfen sie das?
das vollstreckungsersuchen des rbb trägt KEINE unterschrift und KEIN dienstsiegel!
bitte um eure mithilfe, vielen dank!
kuecken