Urteil des OVG Münster vom 12.03.2015Mein Kommentar zum UrteilDie zu Anfang seitenweise eingeschobene
Ablenkung auf die von uns nicht thematisierte Wettbewerb verzerrende Beihilfe ist beachtlich.
Seite - 14 -Auf Seite 14 macht das OVG Münster einige Aussagen zur Steuerqualifizierung einer Abgabe und übersieht, dass sie für den "Rundfunkbeitrag" überwiegend passen. Sie fließen bloß nicht in den allg. Haushalt. Außerdem machen wir das Steuerargument nicht geltend. Wir beweisen mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, dass die
Abgabe k e i n Beitrag ist.
S 3 AO definiert Steuern als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer - auch LS.v. Art. 105 GG - ist danach, dass sie gleichsam "voraussetzungslos"
zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs des öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird und nicht als Gegenleistung für eine bestimmte
öffentlich-rechtliche Leistung, die nicht in den allgemeinen Haushalt
fließt.
Nun, nach dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es
keine Gegenleistung von Seiten der ö.-r. Anstalten und es findet
kein Leistungsaustausch statt. Deshalb zahlen die ö.-r. Anstalten auch keine Umsatzsteuer. Die Sendungen sind danach
kostenlos. Es wird die
Gesamtveranstaltung auf Grund der Zusammenarbeit der Anstalten, des Finanzausgleichs, der gemeinsamen Finanzierung des ZDF und der Unbeschränktheit der Reichweite der Sendungen einer Landesanstalt finanziert.
Die Finanzierung ist "voraussetzungslos" und dient zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs der ö.-r. Anstalten.
Da es nicht mal eine Gegenleistung ist, kann es
nicht eine besondere Leistung darstellen. Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer, sind ein
Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist Nötigung.
Diese Aussagen im Urteil
S. - 15 - Diese wird nicht "voraussetzungslos" erhoben, sondern ist als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert, was ihre echte Beitragseigenschaft ausmacht.
S. - 16 -Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs
stehen dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vollkommen entgegen. Diese offensichtliche Nichtbeachtung überschreitet die Grenze zur Willkür.
S. - 17 -Bedarfsgerechte Finanzierung?
Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden
Einnahmen des ÖRR von mind. 21 Mio. pro Tag sind absolut nicht bedarfsgerecht.
Euronews kommt mit 1% der ÖRR Einnahmen aus und bietet weitaus glaubwürdigere und umfangreichere Informationen über die Weltgeschehnisse. Die ÖRR unterdrücken und verändern vielfach die tatsächlichen Weltgeschehnisse. Zahlreiche Beispiele wurden in der Klageschrift an das VG Arnsberg genannt.
Außerdem geht es nicht um die Finanzierung des ÖRR, sondern um die Nötigung und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme durch finanzielles Aufdrängen gegen den Willen, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer und damit ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), den Nicht-Beitragsstatus der Abgabe, die fehlende Gegenleistung, den fehlenden Leistungsaustausch, die Nicht-Typisierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme und die Nichteinhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit Erforderlichkeit und Angemessenheit.S. - 20 -… Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.
Die KEF wird erneut als politisch unabhängiges Fachgremium angeführt, obwohl alle 16 Mitglieder durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen werden und sie dadurch
nicht mehr Staatsunabhängig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht umsonst den ZDF-Staatsvertrag wegen der politischen Besetzung der Aufsichtsgremien für verfassungswidrig erklärt.
Auch die KEF ist verfassungswidrig besetzt.S. - 27 - und Folgeseiten zum Gleichheitssatz und der willkürlichen Typisierung[S. 28] Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen.
Dies wird jedoch unterlassen. Die Typisierung des OVG Münster, bei der durch die Nichtdifferenzierung zwischen den Nutzern und Nichtnutzern der ö.-r. Programme die Gruppen komplett zusammenfallen und das Wegblenden der vielfältigen Verwendung der Multifunktionsbildschirme mit Internetanbindung für Internetinhalte inkl. Filmdienste, Online-Zeitungen und das Leugnen der DVD/Blu-ray und Spiel-Konsolen Verwendung machen die Typisierung zu einer Spekulation mit der Unterstellung der Nutzung einer mehrfach redundanten ö.-r. Option. Die komplette Auflösung der Typisierung in Luft wird im Urteil nicht beachtet. Es werden NUR die Nutzer der ö.-r. Programme betrachtet: [S. - 31 -]… beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der rechtstreuen Beitragszahler und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
Die Nichtnutzer der ö.-r. Programme werden mit Absicht nicht differenziert und mit dem Rundfunkbeitrag genötigt, diskriminiert und kriminalisiert.Dazu die folgende Begründung: Der bayerischer Verfassungsgerichtshof behauptet im Urteil:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Dass der Gesetzgeber sich mit dieser Ausgestaltung des Beitragstatbestands im Rahmen einer zulässigen Typisierung gehalten habe, werde durch die Lebenswirklichkeit belegt. Es dürfte statistisch gesichert sein, dass nur in einer verschwindend geringen Zahl von Wohnungen und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen kein Rundfunkkonsum stattfinde. Für Betriebsstätten sei davon auszugehen, dass Umfang und Intensität des Rundfunkkonsums tendenziell geringer seien als in Privatwohnungen. Diesem Umstand habe der Gesetzgeber in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügenden Weise durch Staffelung der Beitragssätze Rechnung getragen.
Es wird folglich nach Konsum/Nutzung geschaut sowie nach der Nutzungsintensivität unterschieden, um die Typisierung zu rechtfertigen. Auch die Tatsache, dass es Befreiungsmöglichkeiten für taubblinde, blinde, hörgeschädigte, behinderte Menschen und Staffelung der Beitragssätze für Betriebe gibt, berücksichtigt und betont die relevante Nutzung und Nutzungsintensivität des ö.-r. Rundfunks, um darüber dessen Finanzierung den Menschen aufzuerlegen.
Das ist deswegen von Bedeutung, weil bei der Nutzung verschiedene Gruppen verwickelt sind, die Viel- und Wenig-Nutzer und die Nichtnutzer. Nur sie kommen als potenzielle Kostenträger in Frage. Nur sie können gleichbehandelt oder diskriminiert werden. Deshalb müssen diese Gruppen verglichen, müssen ihre besonderen Vorteile geprüft und festgestellt werden. Der "besondere Vorteil" ist mit einem Maßstab (Differenzierungskriterium) zu ermitteln, der sich aus der Sache ergibt, um die es geht. Vor allem muss die Gruppe der NICHTNUTZER des ö.-r. Rundfunks bestimmt werden, denn durch die willkürliche Typisierung würde diese diskriminiert.Weiter heißt es im gleichen Urteil
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
... Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt.
Diese Aussage
trifft auf die Viel- und Wenig-Nutzer als Adressaten des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Programme. Sie trifft NICHT auf die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme zu. Genauso wie die Viel- und Wenig-Nutzer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen können, genauso können die Nichtnutzer diese mehrfach redundante ö.-r. Quelle/Medienform für Information und Unterhaltung nicht nutzen. Sie können ihre modernen Multifunktionsgeräte auf vielfältige Weise nutzen, ohne mit den Anstaltsprogrammen in Berührung zu kommen. Die Multifunktionsgeräte bieten den Zugriff auf das Internet mit weltweiten Möglichkeiten des Internetradio, YouTube, Filmdienste, Online-Zeitungen und sie bieten Anschluss an Player, Recorder, Konsolen, USB, Speicherkarten, WLAN, Fotokameras, ... um sich zu informieren und zu unterhalten. Darüber hinaus bevorzugen viele wie ich die tiefergehenden Artikel in den Zeitungen, Zeitschriften, den Büchern und die Live-Unterhaltung.
In den nachfolgenden Unterlagen sieht man bereits zum Teil, welche Möglichkeiten die Nichtnutzer der ö.-r. Programme haben, um sich zu informieren. Die Quotenmessungen für neue Wege der Information sind noch nicht umfassend. Türkische und andere nicht EU Nationalitäten, ohne deutsche Staatsbürgerschaft und noch andere Gruppen, fallen aus der TV Quotenmessung zum Vorteil der ÖRR aus.
MedienVielfaltsMonitor II 2014: Fernsehen, Zeitungen, Internet und Radio bestimmen die Meinungsbildung
http://www.vprt.de/sites/default/files/MedienVielfaltsMonitor_2014-II_Meinungsbildungsgewicht_2009-2014.jpgBeim Radio erreichte der private Senderverbund radio NRW (5,9 %) und der private Hörfunksender Antenne Bayern (5,6 %) die höchsten Nutzeranteile VOR den ö.-r. Radios:
http://www.vprt.de/sites/default/files/MedienVielfaltsMonitor_2014-II_Nutzeranteile_Radio.jpgDie Nutzung eines bestimmten Anbieters, einer Quelle oder Quellenform mit der Unterstellung der konkreten Gegenleistung durch diese, ohne eine willentliche und konkrete Nutzung, bedeutet schlichtweg eine
Nötigung zur Erlangung wirtschaftlichen Vorteils und dem besessenen Willen des Einflusses auf die Bürgermeinungen unter dem Mantel der besonderen Information.
Wenn man schon Typisierungen anstellen will, dann müssen ALLE relevanten Lebenssachverhalte typisiert werden, um keine Verdrehungen willkürlich zu konstruieren. Das tut hier der Bayerische Verfassungsgerichtshof:http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. …
Bei der typisierenden Betrachtung der Nutzer-, Nichtnutzer-Gruppen: „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die
Gruppe der NICHTNUTZER der ö.-r. Programme willkürlich nicht betrachtet.
Die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt, sich dafür über privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und diverse Software, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ... informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - wird gar nicht betrachtet. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof tut so, als ob es die Gruppe, die ö.-r. Programme nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde. Dazu kommt noch, dass die Umstellung nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf (Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip).
Mit dieser Logik werden die grundrechtlichen Ansprüche der Verfassung willkürlich manipuliert. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche. Er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.
Eine konkrete Gegenleistung ist keine bloße Möglichkeit. Eine Möglichkeit ist eine Option von vielen. Es ist möglich diese oder eine andere Option oder gar keine zu wählen. Konkrete Gegenleistung entsteht erst durch die tatsächliche willentliche Inanspruchnahme der Leistung. Fehlt der Handlungswille des Nichtnutzers der redundanten und für mich und viele andere nicht vertrauenswürdigen öffentlich-rechtlichen Pay-TV Programme, wird gewaltsam die Hand zur Zwangszahlung für eine Option geführt. Es ist das Gegenteil der konkreten Gegenleistung. Es ist Nötigung. Würde bei anderen Lebensbereichen so verfahren wie beim Rundfunk, könnten alle ohne willentliche konkrete Gegenleistung von anderen Bürgern Geld für Leistungen verlangen, weil sie die Möglichkeit haben sie zu nutzen. Niemand kommt auf die absurde Idee, Nutzung von Medien eines ausgewählten Verlages zu typisieren und sie allen Wohnungshabenden zuzurechnen, weil sie in der Wohnung typischer Weise genutzt werden könnten. Wir alle können auf die ungewollte Quelle/Anbieter finanziell verzichten und frei wählen. An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Typisierung im Fall von ö.-r. Rundfunk unverhältnismäßig in die persönliche Handlungsfreiheit eingreift und dazu nicht erforderlich ist, denn es gibt ein Überangebot an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten. Die Multifunktionsgeräte werden dazu noch für alles Mögliche verwendet. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk leidet zunehmend an dem Akzeptanzproblem und es wird mit Gewalt (Urteile, Pfändungen) versucht über die Typisierung einen Zahlzwang herbeizudeuten.
Die Abgabe hat mangels eines konkreten Gegenleistungsverhältnisses (BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten) keine die herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) prägende Ausgleichsfunktion. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit. Eine Gegenleistung kann nur als konkrete willentliche Leistungsinanspruchnahme gegen andere Leistung (z.B. Geld) erfolgen. Will jemand die Leistung des anderen nicht und es ist keine Steuer, wird eine unausweichliche Zahlung unter Gewaltandrohung zur Nötigung. Man darf Mio. Menschen, die sich n i c h t über ö.-r. Option informieren und unterhalten zu Härtefällen erklären und dadurch diskriminieren. Wann fängt die Willkür bei den Typisierungen an? Aufgrund der Tatsache, dass die Nutzung/Nutzungsintensivität wie gezeigt berücksichtigt wird, jedoch die willentliche Nichtnutzung der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme keine Berücksichtigung findet, ist nicht nur der allgemeine Gleichheitssatz (Belastungsgleichheit) und das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt. Dadurch wurde die Typisierung zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer.
Wenn grundsätzlich durch die Typisierungen plötzlich alle Einwohner in das Raster fallen, mit Ausnahme von wenigen Befreiungsmöglichkeiten für Härtefälle, stimmt etwas mit der Typisierung nicht, weil dann das Raster für die Lebenssachverhalte typische Familie, medienaffine Wohngemeinschaft, Medienverweigerer und der NICHTNUTZER der öffentlich-rechtlichen Anstaltsprogramme willkürlich zu grob gewählt wurde.
Wenn das Typisierungsraster nicht mal in der Lage ist ZWEI Hauptgruppen: Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die für die Finanzierung nur in Frage kommen, voneinander zu trennen, dann handelt es sich bei der Typisierung um eine Mogelpackung. Die Typisierung hat sich in Luft aufgelöst.
Das Verfassungsgericht und andere Gerichte können den ö.-r. Options-Anbieter, die Privaten und andere Medien als zusammenhängend sehen. Bei der Typisierung müssen sie jedoch die vielfachen Verwendungsoptionen der Multifunktionsgeräte und die willentliche Entscheidung für oder gegen eine Option berücksichtigen, damit die Belastungsgleichheit (Gleichheitssatz) und das Verhältnismäßigkeitsgebot gewahrt bleiben und die Typisierung nicht zur Willkür und zur Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme wird.
Hindernis für eine Programmnutzung[S. - 32 - ]Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt.
Wenn Empfangsgeräte kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellen, dann stellt die Umstellung auf eine Freischaltung Code Karte für ca. 10 € für die ö.-r. Programme gleichfalls kein Hindernis für die Nutzer der ö.-r. Option. Dann kann eine gerechte und diskriminierungsfreie Finanzierung der ö.-r. Programme erfolgen.
Ohne die kostspieligen Multifunktionsgeräte, SAT-Anlagen/monatlichen Kabelgebühren ist ein Empfang ohnehin nicht frei verfügbar. Die Menschen können die Rundfunksignale direkt nicht hören und sehen. Die Code Karte ist im Vergleich der Kosten und Preisunterschiede der anderen Hilfsmittel und laufender Kosten unbedeutend und für Interessierte kein Hindernis. Wenn Online Banking als sicher gilt, dürfte dies auch für den ö.-r. Pay-TV genauso gelten. Eine Nötigung und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme wäre dann überwunden.
Beitragsstatus …Begründungen zu der Einordnung des Rundfunkbeitrags als Abgabenart "Beitrag" mit entsprechenden Kriterien wie: begrenzter Personenkreis statt Allgemeinheit, Bebeitragung eines besonderen Vorteils und zur Auflösung des Sondervorteils sucht man, soweit ich es sehen kann in dem Urteil des OVG Münster vergebens. Genau wie die Auseinandersetzung mit dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach es
keine Gegenleistung von Seiten der ö.-r. Anstalten gibt und
kein Leistungsaustausch stattfindet. Wenn das Typisierungsraster nicht mal in der Lage ist ZWEI Hauptgruppen: Nutzer und Nichtnutzer der Option "öffentlich-rechtlicher Rundfunk", die für die Finanzierung nur in Frage kommen, voneinander zu trennen, dann handelt es sich bei der Typisierung um eine Mogelpackung. Die Typisierung hat sich in Luft aufgelöst, auch das hat das Gericht verkannt.
Update zur Revision:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14068.0.html