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Autor Thema: Der öff. rechtl. Vertrag > Warum wirkt nicht §58 Abs.1 VwVfG?  (Gelesen 4532 mal)

  • Beiträge: 710
Ich muss hier nochmals nach haken um mein Wissen zu festigen:

Es heißt in § 58 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG):

Zitat
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

Alles über den öffentlich rechtlichen Vertrag:
- http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG001002301

- http://www.rewi.hu-berlin.de/~luehmann/VR_AT/Vertrag.htm

Aus einigen Sachen werde ich nicht schlau da die Beispiele sich ferner dem RB-Staatsvertrag bewegen. Aber es sieht so aus dass es nicht 3 benötigt wenn der Vertrag zwischen Rechtssubjekten des öffentlichen Rechts geschlossen wird.
Die Frage ist soweit klar doch der Geltungsbereich erschließt sich mir nicht. Der Staatsvertrag ist nach meiner Auffassung zwischen Bund und Länder geschlossen worden, zwei Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts? Es haben die Minister der Länder den Vertrag ausgeklügelt und genehmigen lassen (von wem genau?).

In wie fern ist der Staatsvertrag ein Verwaltungsverfahren?
Oder ist dieser Staatsvertrag im Verwaltungsverfahren des Beitragsservice nicht gültig und §58 daher nicht gültig?

Ich sehe es als Laie so dass Bund mit Länder den Vertrag geschlossen haben und der Bürger die "Dritten" sind.

Wikipedia schreibt dazu:
Zitat
Im Dezember 2010 unterzeichneten die Ministerpräsidenten der Bundesländer den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.[7] Er wurde durch die 16 Landesparlamente im Laufe des Jahres 2011 ratifiziert,[8] wobei die letzte Ratifizierung am 16. Dezember 2011 erfolgte.[9

Okay, nun hab ich ziemlich zusammengewürfelt und hoffe auf ein klares sachverhalts-orientiertes Feedback.

Danke
gezeichnet Pinky (ohne Brain)


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Der Staatsvertrag ist nach meiner Auffassung zwischen Bund und Länder geschlossen worden,
Und genau das ist eben nicht der Fall; nur die Länder haben die Staatsverträge unterzeichnet. Von Deiner Auffassung war ja auch der EuGH in C337/06 ausgegangen; hätte der noch genauer hingeschaut, wäre das Konstrukt damals wohl schon komplett gekippt worden. Steht im Forum dazu aber alles schon geschrieben.


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Der Staatsvertrag ist nach meiner Auffassung zwischen Bund und Länder geschlossen worden,
Und genau das ist eben nicht der Fall; nur die Länder haben die Staatsverträge unterzeichnet. [...]

siehe u.a. auch unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
insbesondere unter Abschnitt
Prozedere der "Staatsverträge"


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Im genannten Thema von User Bürger, wo auch diese PDF verlinkt ist, kann man nicht antworten, deshalb hier weiter.

https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf

Gemäß diesem Dokument können die Länder nur solche Staatsverträge schließen, wo ihnen die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

Und beim Rundfunk ist es nun mal so, daß die alleinige Gesetzgebungskompetenz nicht bei den Ländern liegt, wie oft angenommen wird; es hat absolut kein Bundesdokument, aus dem dieses hervorginge.

Und selbst das Bundesgesetz "EUZBLG", das in einem Thema ja auch schon genannt worden ist, beläßt in letzter Konsequenz alle Belange des EU-Rechts beim Bund, auch dort, wo national die Länder gestaltend wirken.

Und hier erinnere ich erneut daran, daß die Finanzierung des örR per EU-Definition eine "staatliche Beihilfe" darstellt und deswegen in den Bereich des Bundes fällt.

Rundfunk ist auch durch die Richtlinie 2007/64/EG über audio-visuelle Mediendienstleistungen eindeutig vom EU-Recht belegt; insbesondere in den Bereichen Dienstleistungsrecht, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutzrecht. Jau, und EU-Recht ist und bleibt Bundesrecht.

Auch das BVerfG wird letztlich zu erkennen haben, daß jenes, was damals galt, heute auf Grund der Weiterentwicklung des EU-Rechts keine Geltung mehr haben kann.

Der Bereich des Rundfunks ist geteilt; einmal in einen Bereich, der vom EU-Recht belegt ist und einmal in einen Bereich, den das EU-Recht nicht berührt.

Vom EU-Recht berührt sind Finanzierung, weil staatliche Beihilfe, Wettbewerb und Dienstleistung, weil gemäß der genannten Richtlinie eine Mediendienstleistung, und letztlich auch Verbraucherschutz, weil es sich um eine Dienstleistung handelt.

EU-Recht ist kraft "EUZBLG" Bundesrecht, denn der Bund ist für die Umsetzung allen EU-Rechts verantwortlich.

Den Ländern bleibt bei korrekter Auslegung aller Bestimmungen nur die Vergabe von Sendeplätzen bzw. die Auswahl von ihnen ausgestrahlten audio-visuellen Medienerzeugnissen, wobei sie auch hier ja nicht völlig frei sind, denn die eben bereits genannte Richtlinie legt ja auch fest, was die Sender nicht dürfen, bspw. im Bereich des Schutzes Minderjähriger.


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