Im genannten Thema von User Bürger, wo auch diese PDF verlinkt ist, kann man nicht antworten, deshalb hier weiter.
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdfGemäß diesem Dokument können die Länder nur solche Staatsverträge schließen, wo ihnen die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
Und beim Rundfunk ist es nun mal so, daß die alleinige Gesetzgebungskompetenz
nicht bei den Ländern liegt, wie oft angenommen wird; es hat absolut kein Bundesdokument, aus dem dieses hervorginge.
Und selbst das Bundesgesetz "EUZBLG", das in einem Thema ja auch schon genannt worden ist, beläßt in letzter Konsequenz alle Belange des EU-Rechts beim Bund, auch dort, wo national die Länder gestaltend wirken.
Und hier erinnere ich erneut daran, daß die Finanzierung des örR per EU-Definition eine "staatliche Beihilfe" darstellt und deswegen in den Bereich des Bundes fällt.
Rundfunk ist auch durch die Richtlinie 2007/64/EG über audio-visuelle Mediendienstleistungen eindeutig vom EU-Recht belegt; insbesondere in den Bereichen Dienstleistungsrecht, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutzrecht. Jau, und EU-Recht ist und bleibt Bundesrecht.
Auch das BVerfG wird letztlich zu erkennen haben, daß jenes, was damals galt, heute auf Grund der Weiterentwicklung des EU-Rechts keine Geltung mehr haben kann.
Der Bereich des Rundfunks ist geteilt; einmal in einen Bereich, der vom EU-Recht belegt ist und einmal in einen Bereich, den das EU-Recht nicht berührt.
Vom EU-Recht berührt sind Finanzierung, weil staatliche Beihilfe, Wettbewerb und Dienstleistung, weil gemäß der genannten Richtlinie eine Mediendienstleistung, und letztlich auch Verbraucherschutz, weil es sich um eine Dienstleistung handelt.
EU-Recht ist kraft "EUZBLG" Bundesrecht, denn der Bund ist für die Umsetzung allen EU-Rechts verantwortlich.
Den Ländern bleibt bei korrekter Auslegung aller Bestimmungen nur die Vergabe von Sendeplätzen bzw. die Auswahl von ihnen ausgestrahlten audio-visuellen Medienerzeugnissen, wobei sie auch hier ja nicht völlig frei sind, denn die eben bereits genannte Richtlinie legt ja auch fest, was die Sender nicht dürfen, bspw. im Bereich des Schutzes Minderjähriger.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;