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Autor Thema: Widerspruchbescheid ungültig?  (Gelesen 4770 mal)

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Widerspruchbescheid ungültig?
Autor: 26. März 2015, 10:36
Ist ein Widerspruchbescheid, auf dem die ausstellende Behörde nicht eindeutig erkennbar bzw. gar nicht benannt ist, auch ungültig analog zu den Tübinger Urteilen?

Bitte nur qualifizierte Antworten und keine Mutmaßungen.
Danke


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Re: Widerspruchbescheid ungültig?
#1: 26. März 2015, 10:59


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s
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Re: Widerspruchbescheid ungültig?
#2: 26. März 2015, 21:24
Der Widerspruchsbescheid ist irrelevant für die Vollstreckung (nur um deren Voraussetzungen ging es ja in Tübingen). Allerdings entfällt durch den Widerspruch die Möglichkeit zu behaupten, man habe den zu vollstreckenden Bescheid nicht erhalten.

Widerspruchsbescheid braucht man nur, um vor dem VG klagen zu können. Das VG wird dann ggfs. auch über die formale Richtigkeit entscheiden.


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Re: Widerspruchbescheid ungültig?
#3: 27. März 2015, 12:56
Ich habe meinen Schriftsatz, mit dem ich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte noch um den folgenden Schriftsatz ergänzt:

Zitat
In dem Verfahren

Kläger ./. Westdeutscher Rundfunk AöR
Az. 27 K 324/14

werden ergänzend zu dem Schriftsatz vom 16.03.2015 nachfolgend Indizien vorgelegt, die zumindest den Anschein nahelegen, daß die Unterzeichner des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids nicht Mitarbeiter des beklagten Westdeutschen Rundfunks sein können, sondern tatsächlich Mitarbeiter des ARD-ZDF-Deutschlandfunk-Beitragsservice sind. Der Beitragsservice und seine Mitarbeiter wiederum sind zum Erlaß von Verwaltungsakten nicht befugt, da es sich hierbei weder um eine Behörde, noch um eine Anstalt öffentlichen Rechts handelt, sondern vielmehr um eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.

Hieran würde auch eine Beauftragung oder Bevollmächtigung durch den Westdeutschen Rundfunk nichts ändern. Denn der Erlaß von Verwaltungsakten ist eine hoheitliche Aufgabe, die nach §35 VwVfG zwingend nur von einer Behörde oder einer durch Gesetz dazu ermächtigten Anstalt öffentlichen Rechts selbst wahrgenommen werden kann.

Die Vorgehensweise des WDR ist jedoch gleichzusetzen mit der Annahme, daß ein städtisches Ordnungsamt ein privates Dienstleistungsunternehmens mit dem Erlaß und der Ausfertigung von Verwarnungs- bzw. Bußgeldbescheiden aufgrund der bei einer Geschwindigkeitskontrolle erfaßten Daten beauftragt. Das Resultat ist jedoch in beiden Fällen gleich: die Verwaltungsakte sind unwirksam und nichtig, da sie nicht nach den Vorschriften des §35 VwVfG erlassen wurden.

Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 trägt die Unterschriften T******e und B***l mit jeweils identischer Namenswiedergabe unter der Unterschrift.

Diese beiden Unterschriften gemeinsam finden sich aber auch unter Widerspruchsbescheiden des Rundfunk Berlin-Brandenburg und des Mitteldeutschen Rundfunks:

(Abbildung:

Mit freundlichen Grüßen
Mitteldeutscher Rundfunk
im Auftrag
 T******e     B***l
)

Frau T******e unterzeichnete zusammen mit anderen Personen, die ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Beitragsservice zuzuordnen sind, Widerspruchsbescheide des Bayerischen Rundfunks. von Radio Bremen, sowie des Südwestrundfunks:

(Es folgen Abbildungen der Unterschriften unter Widerspruchsbescheiden des Bayerischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Südwestrundfunks)

In den Widerspruchsbescheiden aus dem Verbreitungsgebiet weiterer Rundfunkanstalten wird zwar der Name von Frau T******e wiedergegeben, tatsächlich jedoch wurden die Unterschriften von anderen Personen mit dem Zusatz i. V. geleistet. Allerdings finden sich die Unterschriften dieser Personen ebenfalls auf den Widerspruchsbescheiden, die für mehrere Landesrundfunkanstalten vorgeblich in deren Namen erstellt wurden:

(Es folgen Abbildungen der Unterschriften unter Widerspruchsbescheiden des Hessischen Rundfunks, des Norddeutschen Rundfunks, des Südwestrundfunks , des Mitteldeutschen Rundfunks und des Bayerischen Rundfunks)

Bei der in dem vorgeblich unter dem Namen des Bayerischen Rundfunks erstellten Widerspruchsbescheid geleisteten Unterschrift "i. V. G*****n" handelt es sich um die Unterschrift von Frau S***** G*****n - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal des Beitragsservice. Die studierte Juristin arbeitet seit 1992 für die GEZ. (Quelle: http://www.casting-network.de/Offener-Bereich/cn-klappe/lesen/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html)

Ausweislich des Briefkopfes des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 12.12.2014 ist Herr B***l ebenfalls in der Abteilung Recht und Personal des Beitragsservice tätig. In keinem Fall sind die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides in die organisatorischen Strukturen des Westdeutschen Rundfunks eingebunden und schon gar nicht dem Intendanten des WDR unterstellt.

Die Widerspruchsbescheide weisen darüber hinaus Merkmale auf, die im verwaltungsrechtlichen Verfahren zumindest äußerst ungewöhnlich sind:

Die Form der schriftlichen Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Unterzeichnungsformel „Im Auftrag“ verwendet wird, muß klar sein, in wessen Namen und Auftrag der Unterzeichnende handelt und zu handeln befugt ist. Ist es in vorliegendem Falle der „Beitragsservice“ oder der WDR unmittelbar? Was bedeutet außerdem die Unterzeichnung mit „i. V.“? Eine solche Unterzeichnung ist im Verwaltungsverfahren nur üblich, wenn im Außenverhältnis das höhere Amt einer höheren organisatorischen Entscheidungsebene zum Ausdruck gebracht werden soll, als es der tatsächlich Unterzeichnende innehat; ansonsten wird eine dienstinterne Vertretung auf derselben Entscheidungsebene nach außen nicht kundgemacht. Was bedeutet daher „i. V.“, und auf welcher Verantwortungsebene ist entschieden? Vollends unüblich ist die doppelte Unterzeichnung, wobei im zweiten Falle unklar ist, ob auch für die zweite Unterzeichnung das „Im Auftrag“ gilt.

Der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 trägt den Briefkopf „ARD – ZDF – Deutschlandradio – Beitragsservice“. Nur aus dem Text ist erkenntlich, daß der Widerspruchsbescheid dem WDR zugeordnet werden soll. Auf dessen Kennzeichnung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Hoheitsfunktion wird verzichtet. Es ist jedoch im allgemeinen Verwaltungsverfahren unüblich, daß das Erscheinungsbild des Verwaltungsaktes dessen rechtliche Urheberschaft und Verantwortlichkeit nicht zum Ausdruck bringt. Die Form des Widerspruchsbescheides, insbesondere der Briefkopf mit „Beitragsservice“, ist geeignet, den Bescheid als Verwaltungsakt mit Rechtswirkungen überhaupt undeutlich zu machen. Mit „Beitragsservice“ verbindet niemand eine mit hoheitlichen Befugnisse ausgestattete Behörde; der „Beitragsservice“ ist es denn auch nicht. Ein Gebot des Verwaltungsverfahrens ist Formenklarheit.

Ein den Anforderungen des §37 Abs. 3 genügender Widerspruchsbescheid  muß zunächst die vollständige und korrekte Bezeichnung der Behörde, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat, als rechtlicher Urheber und Verantwortlicher tragen. Die Angabe "Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks" genügt dieser gesetzlichen Anforderung nicht. Die korrekte Bezeichnung ist in §1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln – WDR-Satzung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV.NRW. S. 204), zuletzt geändert durch die 6. Änderung der Satzung vom 28.11.2012 (GV. NRW. 2012, S.618), festgelegt:

§ 1 Bezeichnung

Das durch das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ vom 25. Mai 1954 (GV. NRW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts,

nachfolgend WDR genannt.

Im Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln vom 23. März 1985, in der Fassung vom 5. Juli 2011 ist zudem festgelegt, daß eine rechtliche Vertretung des WDR nur durch den Intendanten erfolgt:

§ 25  Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
 ...
(2)  Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.


Die außergerichtliche Vertretung des WDR in Form des Verwaltungsaktes durch den Beitragsservice ist also nicht zulässig.

Demzufolge muß nach diesseitiger Auffassung in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die den Verwaltungsakt erlassende Behörde als "Westdeutscher Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts, Der Intendant" bezeichnet werden. Diese Angabe ist zu ergänzen um die Angabe des Vertreters des Intendanten, also "Abteilung Justiziariat, Herr / Frau XXX". Zudem ist in dem Briefkopf des Widerspruchsbescheids die ladungsfähige Anschrift sowie die Kontaktdaten der erlassenden Behörde, also im vorliegenden Fall des WDR, anzugeben. Der Briefkopf des Beitragsservice führt dazu, daß der rechtliche Urheber des Verwaltungsaktes nicht mehr erkennbar ist, so daß schon allein hierdurch der Verwaltungsakt nicht den Anforderungen des §37 Abs. 3 VwVfG genügt.

Der Beitragsservice ist nicht gesetzlich ermächtigt, nach §35 VwVfG tätig zu werden. Er ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Erhebung der Rundfunkgebühren ist eine hoheitliche Tätigkeit. Während die Entgegennahme von Zahlungen des Rundfunkbeitrags und die Erhebung und der Verwaltung der Teilnehmerdaten durchaus auf eine für alle Landesrundfunkanstalten tätige nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft übertragen können, dürfen die den Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts unterliegenden Maßnahmen gegen säumige Beitragschuldner ausschließlich durch die Landesrundfunkanstalten selbst ergriffen werden.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beschreibt seine Aufgabe im Impressum seines Internetauftritts wie folgt:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Auch nach dieser Selbstbeschreibung ist die Aufgabe des Beitragsservice lediglich der Einzug, also die Entgegennahme, der Rundfunkbeiträge, nicht jedoch die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die gegenüber säumigen oder unwilligen Beitragsschuldnern ergriffen werden. Diese Rechtsangelegenheiten, zu denen auch der Erlaß von Verwaltungsakten gehört, obliegen hingegen ausschließlich dem Intendanten des WDR bzw. den ihm unterstellten Organisationseinheiten. Der WDR selbst veröffentlicht hierzu in seinem Internetauftritt:

"Das WDR-Justiziariat, Leiterin Eva-Maria Michel, nimmt die Aufgaben wahr, die auch in anderen Unternehmen in der Regel der Rechtsabteilung obliegen. Hierzu gehört vor allem die Bearbeitung aller Rechtsangelegenheiten des WDR." (Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/organisation/justiziariat100.html)

Auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag läßt nach diesseitiger Rechtsauffassung für die Festsetzung von Beiträgen durch den Beitragsservice keinen Spielraum. Dort heißt es in §10 Abs. 5:

Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Durch die vorstehend beschriebenen Tatsachen und Zusammenhänge wird deutlich, daß die in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Gebühren- / Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 nicht auf dem nach den Bestimmungen des VwVfG vorgeschriebenen Weg und durch die die durch das Gesetz ermächtigten Organe erlassen wurden. Sie sind damit nicht nur rechtswidrig, sondern sie sind nach diesseitiger Auffassung hierdurch auch rechtsunwirksam, so daß sie ersatzlos aufzuheben sind.


Leider ist das VG Düsseldorf dem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens nicht gefolgt, so daß die Rechtmäßigkeit des Erlaß von Beitrags- und Widerspruchsbescheiden durch den Beitragsservice ein Thema der Berufung vor dem OVG sein wird. Ich hatte gestern bereits mit RA Boelck hierzu Kontakt aufgenommen.

Die von mir für den WDR dargestellte Rechtslage gilt vergleichbar auch für alle anderen Landesrundfunkanstalten. Auch hierfür gibt es ein Landesgesetz über die Rundfunkanstalt und es gibt Satzungen der Rundfunkanstalten. Der oben zitierten Schriftsatz ist bei entsprechender Anpassung der zitierten Textstellen sicher auch in anderen Verfahren verwendbar. Und sobald das erste Gericht dieser Argumentation folgt, werden der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten ein Riesenproblem haben...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2015, 13:10 von Hailender«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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