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  • Verhandlungen VG Düsseldorf, Di. 10.03.15 ab 9.30 Uhr: 10. März 2015

Autor Thema: Verhandlungen VG Düsseldorf, Di. 10.03.15 ab 9.30 Uhr  (Gelesen 9657 mal)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Verwaltungsgericht Düsseldorf


Anschrift:

Bastionstraße 39,

40213 Düsseldorf


0211 88910

https://maps.google.de/maps?hl=de&gbv=2&um=1&ie=UTF-8&fb=1&gl=de&cid=9748401257787340180&q=verwaltungsgericht+d%C3%BCsseldorf&sa=X&ei=YhvvVK3jMcL4UIjGg4gD&ved=0CBUQtQMwAA&output=classic&dg=brw


Terminvorschau:

http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/presse/terminvorschau/index.php






10.03.2015 - 9.30 Uhr -
Az.: 27 K 4/14

Sitzungssaal IV, Raum 235
von H. . /. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung
Justiziariat
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (im privaten Bereich)


10.03.2015 - 10.15 Uhr -
Az.: 27 K 324/14

Sitzungssaal IV, Raum 235
M. . /. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung
Justiziariat
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (im privaten Bereich)


10.03.2015 - 11.00 Uhr -
Az.: 27 K 6965/13

Sitzungssaal IV, Raum 235
M. . /. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung
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10.03.2015 - 11.45 Uhr -

Az.: 27 K 105/14
Sitzungssaal IV, Raum 235
Z. . /. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung
Justiziariat
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (im privaten Bereich)


10.03.2015 - 13.00 Uhr
-
Az.: 27 K 987/14
Sitzungssaal IV, Raum 235
L. . /. Westdeutscher Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung
Justiziariat
Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (im privaten Bereich)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Tja, die Grippewelle.

Regulär wären heute die Verhandlungen ab 9.30 Uhr gewesen, aber
schon unten am Eingang wurde mir mitgeteilt, dass sich alles verzögern
würde, wie warum, würde man mir dann oben sagen.

Eingangskontrolle wie auf dem Flughafen, einschließlich einer Personenkontrolle
in Form einer winzigen „Duschkabine“ deren Tür sich hinter einem schloss die vordere
aber erst wieder aufging, wenn, hmm,? (nichts für Leute mit „Platzangst“) und diese
Prozedur gleich 2x.

Bei der Verhandlung sollten 3 Berufsrichter und 2 Schöffen „Recht sprechen“
1 Schöffe ist kurzfristig erkrankt und wurde umgehend durch eine „Nachrückerin“
ersetzt, die sich aber erst durch den Düsseldorfer Straßenverkehr kämpfen musste.

Das nenne ich mal Einsatz für die Gerechtigkeit und für uns schon Anwesenden
2 Stunden Wartezeit.

Da im Gebäude kein Empfang mit dem Laptop möglich war, um noch Punkte
für die mündliche Anhörung auszuarbeiten, wechselten wir in ein öffentliches Cafe
mit Empfang und hatten deshalb auch das Vergnügen, nochmal die Eingangskontrolle
passieren zu müssen.

Die vorsitzende Richterin war sehr engagiert und entschuldigte sich für die Unannehmlichkeiten.

1. Verhandlung:

wie schon bekannt, der Berichterstatter trägt die Fakten vor, dann darf der Kläger sich äußern
Stichworte: Verfassungswidrigkeit, Verstoß gegen GG.

Hinweis auch hier, dass der Weg durch die Instanzen beschritten werden muss.
Berufung wird zugelassen, die Klage vom Beklagten abgewiesen.

2. Verhandlung:

war sehr vielschichtig, vor allem bzgl. der Richtigstellung, wann welcher Betrag auf welchem
Bescheid. (Man wurde sich aber einig)

Stichworte: Verfassungswidrigkeit, Abhängigkeit der Zahlungsverpflichtung von der Inhaberschaft einer Wohnung, keinen Vertrag mit dem Beitragsservice.

Bezugnahme auf das Tübinger Urteil in Hinblick auf die Ausgestaltung der Schreiben.

Darin sah die vorsitzende Richterin allerdings keine Probleme, zumal die vorherigen
Schreiben vor 2013 auch nicht anders ausgesehen hätten.

Hinweis: wenn schon immer falsch, dann muss man es ja nicht auch künftig akzeptieren.

Danach kam eine bemerkenswerte Darstellung des Klägers, was sogar die Richterschaft
dazu veranlasste, nicht darüber zu diskutieren sondern meinten, sie würden diese Darstellung
bei ihren Beratungen berücksichtigen.

Hier will ich aber der Darstellung des Klägers nicht vorgreifen, zumal er es viel besser
und klarer darstellen kann.

Fortsetzung zur 2. Verhandlung folgt vom Kläger selber.

3. Verhandlung:

kurz und knapp

Stichworte: Zwangsabgabe, Staatsferne, Zwang etwas mitzufinanzieren, was man aber nicht
nutzen möchte.

Zulassung der Berufung,

Klageabweisung durch den Beklagte

(evtl. wird der Kläger selber noch etwas ergänzen?)

Leider nichts Neues von der Rechtssprechung, außer dass das Klima sehr angenehm war,
die Richter interessiert zuhörten, aber diskutiert wurde nicht, wollen dies dann intern
besprechen.


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  • Beiträge: 125
    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Nachtrag zum 3. Verfahren (das war meins):

Vortrag (stand aber auch in den Schriftsätzen schon so drin): Solange der Beklagte mit seiner voreingenommenen, unvollständigen und parteiischen "Berichterstattung" nicht die Vorgaben erfüllt, die das BVerfG aufgestellt hat, ist er kein örR und damit nicht befugt, sich aus Zwangsbeiträgen zu finanzieren.

Reaktion des Beklagten: keine.


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

q
  • Beiträge: 402
Hier sind, wie bereits von der Prozeßbeobachterin angekündigt, die von mir, dem Kläger im 2. Verfahren,  als Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Düsseldorf vorgetragenen Aspekte.

Vorab ist anzumerken, daß meine Ausführungen ausschließlich meine persönliche Ansicht darstellen. Sie beruhen auf keinen Fall auf einer gesicherten Rechtslage, auch ist hierin keine Rechtsberatung zu sehen.
Zitat
I.
Das Heranziehen eines existentiellen Grundbedürfnisses, nämlich das Innehaben einer Wohnung, als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkabgaben führt zum Verstoß gegen den im Grundgesetz festgelegten Gleichheitsgrundsatz. Denn der Inhaber einer Wohnung, der keinerlei Empfangsgeräte besitzt, muß die Rundfunkabgabe entrichten, obwohl er Rundfunk und Fernsehen gar nicht nutzen kann, während ein Wohnsitzloser, der im Zelt lebt – und vielleicht auch einen Stromgenerator hat – Empfangsgeräte in Hülle und Fülle besitzen und nutzen kann, ohne dafür Rundfunkabgaben entrichten zu müssen.

II.
Das bloße Bereitstellen von Inhalten durch die Rundfunkanstalt ohne die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit zu berücksichtigen, kann nicht zur Zahlung der Rundfunkabgaben verpflichten. Überträgt man die Systematik des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auf andere Anwendungsbereiche, so müßte ich dieser Systematik folgend vom WDR Honorare für meine im Internet bereitgestellten Bilder aus der Dokumentation über den Braunkohletagebau Garzweiler II erhalten, unabhängig davon, ob diese Bilder für den WDR überhaupt nutzbar sind oder ob er die technischen Ausrüstungen für eine Verwendung besitzt.

III.
Die Verbreitung des Programms über das Internet kann keine Grundlage für die Beitragspflicht sein. Denn die weltweite Verbreitung des Programms ist nicht durch den gesetzlichen Grundversorgungsauftrag gedeckt. Die Landesrundfunkanstalten sind in der Verbreitung von Inhalten auf die durch Gesetz vorgegebenen Sendegebiete begrenzt, eine bundes- oder gar weltweite Übertragung überschreitet den gesetzlichen Rahmen.

So heißt es im WDR-Gesetz in §3 Abs. 6:: „Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen“

Die Beitragspflicht der in der Bundesrepublik lebenden Menschen für die über das Internet verbreiteten Inhalte führt zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes. Danach darf niemand wegen seiner Herkunft benachteiligt werden.

Mit diesem Verfassungsgrundsatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn ein in Deutschland lebender Mensch für die über das Internet verbreiteten Inhalte bezahlen muß, während die außerhalb der Grenzen Deutschlands lebenden Menschen denselben Inhalt aber abrufen können, ohne dafür zu bezahlen.

Dabei wäre die Gleichbehandlung durch technische Maßnahmen problemlos sicherzustellen. Denn anders als bei der Verbreitung über Funkwellen, erfolgt die Verbreitung über das Internet über eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung, bei der jeder einzelne Nutzer bekannt und über seine Netzwerkadresse identifizierbar ist. Beim Abruf von Internetinhalten ist es also problemlos möglich,, einem jeden Nutzer die Inhalte nur gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen, sofern er sich nicht bereits mit einer entsprechenden Rundfunkteilnehmernummer als Gebührenzahler identifiziert. Hierbei kann einem Nur-Radio-Hörer auch der Zugriff auf die Inhalte des Fernsehens verwehrt werden.

Es ist den Landesrundfunkanstalten durchaus zumutbar, die hierfür erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen. Die Heranziehung nur der deutschen Internetnutzer zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ist demgegenüber unverhältnismäßig und unangemessen.


Soweit meine Stellungnahme vor dem VG Düsseldorf. Allerdings gehe ich davon aus, daß auch das VG trotz der sehr fairen Verhandlungsführung nicht aus der Linie der anderen Gericht ausscheren und die Klage(n) abweisen wird

Ich überlege noch, ob ich angesichts der nach dem heutigen Urteil vor dem OVG Münster von den Klägern angekündigten Revision vor dem BVerwG ebenfalls Berufung einlege – was auch einen bezahlbaren Rechtsanwalt voraussetzt – oder ob ich mich auf andere Taktiken verlege.

Eine Überlegung ist dabei, den Rundfunkbeitrag dann nur per Verrechnungsscheck zu zahlen, der per Einschreiben an die Beitragsstelle des WDR übersandt wird. Hierbei würde zusammen mit dem Scheck ein Begleitschreiben übermittelt, in dem die Bedingungen, unter denen die Zahlung erfolgt, festgeschrieben sind.

Diese können zum Beispiel sein
  • Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
  • Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, daß ein deutsches Gericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt oder nur die Beitragspflicht für unwirksam erklärt
  • Verpflichtung, im Fall der Unwirksamkeit der Beitragspflicht die geleisteten Zahlungen nach §288 BGB zu verzinsen

Nach geltendem Recht erkennt der Scheckempfänger mit der Einlösung die damit verbunden Bedingungen vorbehaltlos an.Er schließt damit quasi einen Vertrag.

Will er die Bedingungen nicht akzeptieren, so darf der Zahlungsempfänger den Scheck nicht einlösen.

Die Rundfunkanstalt hat nur die Option, den Scheck nicht einzulösen. In diesem Fall ist aber der Rundfunkteilnehmer so zu stellen, als hätte er den RFBeitrag ordnungsgemäß gezahlt, sofern die Rundfunkanstalt den Scheck nicht zurücksendet.

Auch in dem Fall, in dem die Scheckzahlung grundsätzlich nicht akzeptiert wird (niemand muß einen Scheck annehmen, denn er ist kein gesetzliches Zahlungsmittel) muß die Rundfunkanstalt den Scheck an den Aussteller zurücksenden.

In jedem Fall bedeutet die Zahlung per Scheck einen ungeheuren manuellen Aufwand für die Rundfunkanstalt, denn eine automatische Bearbeitung ist ausgeschlossen. Der Scheck muß manuell der Buchhaltung zugeführt (und dort korrekterweise auch gebucht) werden und für eine Rücksendung muß er manuell eingetütet werden.

Wenn das nur genug Leute machen, hat die Verwaltung des Senders alle Hände voll zu tun. >:D

Und wenn dann der Scheck zurückkommt, sende ich einen Umschlag mit Bargeld... Da es sich hierbei um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt, muß der Sender dieses annehmen, andernfalls befindet er sich im Annahmeverzug.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2015, 02:59 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 285
Das Problem ist hier § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV iVm der jeweiligen Satzung der LRA, vgl. zB für den HR:

Zitat
Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen
entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.

§ 10 Abs. 2 Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 05.12.2012

Auch wenn Bargeld das einzige gesetzl. Zahlungsmittel ist, ist die entsprechende Zahlungsweise gegenüber Leviathanen wie Staat oder Rundfunk-Cosa-Nostra nicht erfolgreich durchzusetzen (allenfalls bei einem Vollstrecker, den man aber auch abwehren kann).


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

P
  • Beiträge: 4.011
zum Stichwort Bargeld, Schickschuld und wie eine Schuld überhaupt zu begleichen wäre

weiterführende Links
Pflichtverletzung und Schickschuld
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10057.msg80327.html#msg80327

Schickschuld und Risiko
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10749.msg73552.html#msg73552


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  • Beiträge: 402
Ich habe nach einiger Überlegung beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da ich dank intensiven Lesens in diesem Forum zu neuen Erkenntnissen gekommen bin, die in erheblichem Maße zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide und des Widerspruchsbescheids Anlaß geben.

Nachfolgend mein soeben vorab per Fax an das VG Düsseldorf übermittelte Schriftsatz. Der Originalschriftsatz geht morgen in den Briefkasten.


Zitat
In dem Verfahren

-Kläger- ./. Westdeutscher Rundfunk AöR
Az. 27 K 324/14

wird beantragt

die am 10.03.205 geschlossene mündliche Verhandlung gem. §104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen.


Gründe:

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde klägerseitig vorgetragen, daß die streitgegenständlichen Beitragsbescheide sowie auch der unter dem 12.12.2013 ergangene und mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid für unwirksam erachtet werden, weil sie den formalen Anforderungen des §37 VwVfG nicht genügen, insbesondere weil die ausstellende Behörde, im vorliegenden Verfahren der Westdeutsche Rundfunk, nicht hinreichend und eindeutig erkennbar ist.

Die o. a. Verwaltungsakte sind auf dem Briefbogen des ARD-ZDF-Deutschlandfunk Beitragsservice erstellt und und verwenden die Bezeichnung der Behörde lediglich im Betreff und in der Unterschriftenzeile.

Das Gericht hatte daraufhin erwidert, daß die Bescheide schon immer so ausgesehen hätten und daß kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünde, woraufhin der Kläger anmerkte, daß die Tatsache, daß man etwas schon immer so gemacht habe, nicht bedeute, daß hierdurch die Rechtmäßigkeit belegt sei.

Tatsächlich läßt nach diesseitiger Auffassung der angefochtene Widerspruchsbescheid die ausstellende Behörde nicht erkennen. Zwar heißt es in der Betreffzeile des Bescheids vom 12.12.2013 "Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks", jedoch ist der gesamte Bescheid durchgängig auf dem Briefbogen des Beitragsservice gedruckt. Nach §37 VwVfG muß ein Verwaltungsakt jedoch die ausstellende Behörde zweifelsfrei erkennen lassen.

Dies ist nach diesseitiger Auffassung im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:

1. Die Verwaltungsakte —Widerspruchsbescheid als auch die zugrundeliegenden Gebührenbescheide — sind durchgängig auf dem Briefpapier des Beitragsservice erstellt. Außer auf der ersten und auf der letzten Seite fehlt jeder Hinweis auf den Westdeutschen Rundfunk.

2. In keinem der Verwaltungsakte wird die erlassende Rundfunkanstalt mit vollem Namen und Rechtsform "Westdeutscher Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts" genannt.

3. Nach den Angaben im Briefkopf wurde der mit der vorliegenden Klage angefochtene Widerspruchsbescheid vom "ARD-ZDF-Deutschlandfunk-Beitragsservice, Abteilung Recht und Personal" erlassen, nicht jedoch vom Westdeutschen Rundfunk.

4. Der Widerspruchsbescheid ist mit den Namenszügen T******e und B***l unterzeichnet. Diese beiden Personen haben aber auch Widerspruchsbescheide, die im Namen anderer Landesrundfunkanstalten erlassen wurden, ebenso unterzeichnet. Bekannt sind die Unterschriften des Herrn B***l und der Frau T******e auch unter Widerspruchsbescheiden des Mitteldeutschen Rundfunks und des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Darüber hinaus hat Frau T******e auch Widerspruchsbescheide des Bayerischen Rundfunks, des Norddeutschen Rundfunks, und des Südwest-Rundfunks unterzeichnet. Damit liegt nahe, daß die beiden Unterzeichner nicht Mitarbeiter des Westdeutschen Rundfunks sein können, sondern Angestellte des nicht rechtsfähigen Beitragsservice sind.

Beweis: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12892.15


Durch die o. a. Indizien ist zumindest der Anscheinsbeweis dafür gegeben, daß die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt tatsächlich nicht vom Westdeutschen Rundfunk, sondern von der nicht rechtsfähigen Organisationseinheit ARD-ZDF-Deutschlandfunk-Beitragsservice erlassen wurden. Ein Verwaltungsakt, der nicht von einer dazu ermächtigten Behörde oder Institution öffentlichen Rechts erlassen wurde, ist jedoch rechtswidrig und damit nichtig.

Auch eine Bevollmächtigung des Beitragsservice durch den Westdeutschen Rundfunk wird in Abrede gestellt. Denn in diesem Fall hätte den angefochtenen Beitrags- und Widerspruchsbescheiden jeweils eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt sein müssen.

Zudem ist es nicht statthaft, daß eine Behörde eine nicht rechtsfähige Organisationseinheit beauftragt, einen hoheitlichen Akt, der der Erlaß eines Verwaltungsaktes ist, im Namen der Behörde auszuführen. Man stelle sich vor, die Polizei würde ein privates Unternehmen mit der Festnahme von Verbrechern oder mit der Verfolgung flüchtiger Straftäter beauftragen...

Aus diesem Grunde wird beantragt

die Gebühren- / Beitragsbescheide vom 01.06.2013, vom 05.07.2013 und vom 01.11.2013 aufzuheben und für nichtig zu erklären, da sie
a) nicht den Vorschriften des §37 Abs. 3 VwVfG genügen
b) nicht von einer dazu berechtigten Behörde bzw. Anstalt öffentlichen Rechts erlassen wurden.

Hilfsweise wird beantragt

das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren I ZB 64/14 auszusetzen.


Um antragsgemäße Entscheidung wird höflichst gebeten



Edit "Bürger":
Klingt sehr interessant!
Bitte jedoch den Betreff eines Threads nicht ändern, da dies zu Verwirrungen führt.
Ausnahmsweise nur ein kleiner "Suffix" angehängt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2015, 02:55 von Bürger«
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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Update 26.03.2015:

Heute ist das Urteil zur Verhandlung vom 10.03.2015 eingeflogen. Erwartungsgemäß wurde die Klage abgewiesen.

Die Begründung dazu ist - mal wohlwollend betrachtet - äußerst selbstreferentiell. Böse Zungen hingegen behaupten, es würde sich um 34 Seiten pseudojuristische Inzucht handeln, bei der die Rechtsverdreher lediglich ihre Vorurteile liken und teilen und neu sortieren.

Berufung wurde zugelassen - kennt jemand einen Anwalt, der daran interessiert ist und aus dem Großraum Düsseldorf kommt?

Ich sehe zu, dass ich es morgen einscanne und bei Bedarf dann auch veröffentliche.

LG,

DJ_rainbow


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Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

q
  • Beiträge: 402
Gesern ist das Urteil des VG Düsseldorf zugestellt worden - wie erwartet weicht es nicht von der bisherigen "Recht"sprechung ab.

Ich werde dieses Urteil mit der Berufung angreifen. Herr RA Boelck ist diesbezüglich bereits mit im Boot.

Ich habe die Urteilsbegründung bisher nur in Ausschnitten und nur "diagonal" gelesen. Besonders haarsträubend finde ich die Tatsache, daß das Gericht sich auf die Rechtsauslegung einer Mitarbeiterin des Beitragsservice beruft, wenn es darum geht, ob selbiger wirksam einen Widerspruchs- oder Beitragsbescheid erlassen darf oder nicht. Dies wird ein gravierender Angriffspunkt für die Berufung sein.

Allerdings bin ich mir dessen bewußt, daß das OVG Münster nur eine Zwischenstation auf dem Weg über das BVerwG Leipzig zum BVerfG in Karlsruhe sein wird.

Da das Urteil mit 33 Seiten sehr umfangreich ist, verzichte ich hier auf eine direkte Wiedergabe des Textes. Auch für einen Anhang zu dem Beitrag ist die aus dem Scan erzeugte PDF-Datei zu groß.

Aus diesem Grund habe ich das Urteil hier zum Download bereitsgestellt.


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A
  • Beiträge: 38
Besonders haarsträubend finde ich die Tatsache, daß das Gericht sich auf die Rechtsauslegung einer Mitarbeiterin des Beitragsservice beruft, wenn es darum geht, ob selbiger wirksam einen Widerspruchs- oder Beitragsbescheid erlassen darf oder nicht. Dies wird ein gravierender Angriffspunkt für die Berufung sein. hier zum Download bereitsgestellt.

Das ist in der Tat derart abstrus, dass Frau oder Herr Tucholke sowohl die Widerspruchsbescheide erlässt, als auch die Rechtskommentare schreibt, auf die sich das Verwaltungsgericht beruft, wenn es die von der selben Person erlassenen Bescheide für gesetzeskonform erklärt, dass ich mich frage, ob Uli Hoeness demnächst die Rechtskommentare für die Steuergesetzgebung verfaßt.  Er hat ja wiederholt und regelmäßig führende Regierungspolitiker, u.a. Peer Steinbrück als damaligen Finanzminister und unsere Bundeskanzlerin getroffen, um diese zu beraten. Ob es sich um Beratung bezüglich Steuergesetzgebung oder anderes handelte haben uns diese Regierungsvertreter leider nicht mitgeteilt, obwohl ich das eine interessante Info fände.

Danke für die Bereitstellung des Urteils, da hat man mal wieder ein gutes Brechmittel, wenn der Magen dringend entleert werden muss.


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@ querkopf

Habe mir das Urteil mal ausgedruckt, um es in Ruhe lesen zu können.
Ich glaube jetzt schon, dass ich darinnen von Deiner tollen Rede nichts wiederfinden werde
sondern vielmehr bekannte Textbausteine aus den vielzitierten Urteilen München und Rheinland-Pfalz. Aber immerhin 33 Seiten. Das Urteil vom OVG Münster ist dagegen ja seeehhrrr kurz.

@ DJ_Rainbow

Würde mich nicht wundern, wenn du exakt die gleichen Seiten bekommen hast, bin dennoch mal gespannt.


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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
@ karlsruhe:

Ich vermute auch, dass es exakt der selbe Quark ist. Habe nur leider gestern beim Scannen nicht gemerkt, dass eine Seite nicht gescannt wurde - das hole ich am Montag noch nach.

@ querkopf:

Könntest Du den RA mal fragen, ob er auch Interesse an meiner Berufung hat und mir das Ergebnis per PN schicken?

Edit:
Schimpfwort ersetzt. Bitte Regeln beachten!
Viktor


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2015, 09:33 von Viktor7«
Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
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Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

G

Gast

Es ist schon erstaunlich, dass es 34 Seiten Erklärungen bedarf, dass ein Gesetz - was kein Gesetz ist - zum Gesetz erklärt werden will.

Dass die KEF die Ausgaben kontrollieren würde, ist gelogen.
Sich auf das EU-Urteil zu berufen, ist ebenso gelogen, denn es gab vor 2013 ja die "Ausstiegsklausel", nun nicht mehr.

Aber es ist schon mehr als traurig, dass Millionen von Haushalten und tausende Firmen für das mollig Auskommen von 40.000 Angestellten aufkommen müssen und auch noch 60.000 Rentnern ihre üppigen Renten zwangsfinanzieren müssen!


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