Kann mir deshalb jemand sagen ob die "Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung"... erstmal der richtige Weg ist ?
Bin unsicher ob ich Person A gutes Gewinnens dazu raten kann.... bin einfach kein Anwalt
Nein!Eine Zurückweisung geht nicht, da es Berlin ist!
Da allerdings hier das FA keine Klausel geschrieben hat (wie "unanfechtbar", "Vollstreckbar") und somit einen blickigen Sachbearbeiter hat, stehen alle Rechtsmittel, die auch gegen den Bescheid bestehen würden, zur Verfügung.
Also ein einfacher Widerspruch würde genügen.
Um es jedoch einfach zu halten:
"Hiermit lege ich Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsankündigung ein!"
Begründung:
§3 Abs 2a VwVG ist nicht erfüllt, hab nix erhalten...
....
(Und Person A soll bitte alles was
mit Siegel, Stempel, Unterschrift und sonstwie angehübscht enthält, bitte nicht mal im Ansatz erwähnen.)