Nach unten Skip to main content

Autor Thema: GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin  (Gelesen 108471 mal)

E
  • Beiträge: 3
Oh je, Person A stellt immer wieder fest, wieviel Rechtswissen ihr noch fehlt.
Jedenfalls vielen Dank erst mal. Das hilft Person A und hoffentlich auch anderen weiter.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2015, 21:24 von Bürger«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hypothetisch:

Wenn Widerspruch eingelegt (mit Aussetzung der Vollstreckung!!!)  sollte eigentlich nicht vollstreckt werden...
Da ja auch kein Widerspruchsbescheid kam, auf den man reagieren musste.

Auf alle nachfolgende Festsetzungsbescheide ebenfalls Widerspruch eingelegt? Hoffentlich...!!

Klagen würde Person xy nicht..
Besser wäre auf den Bescheid warten! (warum auch die Sache beschleunigen?)
Erst dann klagen - mit dem Antrag auf Aussetzen des Verfahrens, bis höchstrichterlich (BVG) entschieden wurde!

Ich würde mit dem Widerspruch zum FA gehen und höflich darum bitten, den Antrag auf Vollstreckung zurückzugeben..
Grund: Auf einen fristgerechten Widerspruch sollte erst ein Bescheid erfolgen!

Die Begründung der Vollstreckung wäre auch interessant!
Gelbes Schreiben von GV - Zahlungsaufforderung - Wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14179.msg94920.html#msg94920


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2015, 21:27 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

E
  • Beiträge: 3
Ebenfalls hypothetisch gingen meine Gedanken in die gleiche Richtung.
Dabei würden die Widersprüche gegen die späteren Festsetzungsbescheide nur eine untergeordnete Rolle spielen, da sie sich betragsmäßig wesentlich unterscheiden. (Statt z. B. 500 € nur je 60 €)
Außerdem hat die Reaktion des BS in Form des 1. Antwortbriefs und ohne Bescheidung eines einklagbaren Widerspruchs kaum vermittelt, ernst genommen worden zu sein. Somit wäre es recht plausibel, dass man späteren Forderungen nicht mehr widersprochen hat, da der 1. Widerspruch bis heute vom BS nicht "verbindlich" beantwortet wurde und man noch darauf warten würde ...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
hmm... darf man das so verstehen, dass auf nachfolgende Bescheide keinen Wiederspruch eingelegt wurde?
... und die nachfolgenden einen wesentlich kleineren Beitrag beinhalteten?

Man kann also davon ausgehen, dass nun nur die kleineren in die Vollstreckungen gingen... (?)
Wenn ja: Bezahlen und gut ist! (.... Person A betrachte es als Lehrgeld |- )

Die nächsten Bescheide dann aber wie gewohnt behandeln!  ;)

... falls ich die Sachlage, so richtig verstanden habe..?!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2015, 21:26 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@EnErtschi und fiktive Personen A-Z ;)

Die
- Vollstreckung widersprochener Bescheide
ist grundsätzlich zu unterscheiden von der
- Vollstreckung nicht widersprochener Bescheide.
Bei letzteren kommt es zudem darauf an, ob diese überhaupt (im Zweifel nachweislich) zugestellt worden sind.

Insofern wäre als erstes immer zu prüfen
- welche Bescheide konkret Gegenstand der Vollstreckung
sind
- ob diese überhaupt tatsächlich zugestellt wurden und - falls ja -
- ob gegen diese dann auch Widerspruch eingelegt wurde - vorzugsweise mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie - falls ja -
- ob einzugehöriger WiderspruchsBESCHEID schon ausgestellt oder ggf. bereits seit mehr als 3 Monaten aussteht
usw.


Vor dem Erstellen neuer Beiträge wären dann bitte immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion zu nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä.
bzw. auch mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung ohne Bescheid" o.ä.
bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch diese ansatzweisen Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des einzelner fiktiver Fälle.
Danke für die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

J

Jax

  • Beiträge: 1
Hallo,
ein Freund hat vor kurzem auch die Vollstreckung von FA Friedrichshain-Kreuzberg bekommen. Sie ist gleich wie das von rollerueckwaerts hochgeladene Bild.

Frage, was ist dann inzwischen passiert?

Mein Freund spricht kaum Deutsch, ich bin auch Ausländer: viel kann ich nicht für ihn tun, ich möchte nur versuchen, dem Finanzamt zu mitteilen, dass er die genannten Bescheide nicht erhalten hat.
Kann vielleicht jemand etwas vorschlagen?
Danke!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

M
  • Beiträge: 508
vielleicht auch mal die "Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz" zum Absender der Vollstreckungsankündigung (oder Zahlungsaufforderung durch FA) schicken?! Musterschreiben hier : http://rundfunkbeitragsklage.de/info/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/ (Der Sinn dieses Musterschreiben ist, dass in den wenigsten Fällen die gesetzlichen Grundlagen für die Maßnahme angegeben werden. Das hat etwas mit dem juristischen Aufbau des »Rundfunkbeitragssyndikats« zu tun. Wenn ihr eine Antwort auf dieses Musterschreiben bekommt, veröffentlicht diese unbedingt an dieser Stelle. Wir brauchen die Antworten für die Klage.)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

O
  • Beiträge: 1
Hallo liebe Mitstreiter,

Person A hat am 30.11. 2015 eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes erhalten.

Leider war es A zu dieser Zeit aus verschiedenen Gründen nicht möglich sich mit der Thematik auseinanderzusetzen, sodass mit mehrfach dicken Vermerken unter Vorbehalt ein Betrag von 233,09€ gezahlt wurde.

Das Versäumnis wurde jedoch nachgeholt und erwartungsgemäß ärgert sich A nun gewaltig darüber, da bisher jegliche Zahlung unterlassen und rechtlich alles korrekt gehandhabt wurde.

Gibt es die Möglichkeit diesen gezahlten Beitrag zurück zu fordern, mit der Begründung, dass dem Schuldner ein Nachteil entstanden ist durch die unbefugte Ausstellung von Bescheiden des nicht rechtsfähigen BS?



In der Zwischenzeit hat A natürlich auch gleich den nächsten Festsetzungsbescheid erhalten, dem noch widersprochen wird. Auffällig dabei ist, dass dieser ungewöhnlich schnell kam, vielleicht wurde die Einzahlung beim Finanzamt registriert und gehofft nun weiter Druck machen zu können?


Ich werde in jedem Falle mit dem Finanzamt in Kontakt treten und versuchen eine Rückzahlung zu erwirken.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2016, 23:42 von Bürger«

A
  • Beiträge: 4
Was kann Person A jetzt unternehmen, um den Verwaltungsakt bzw. die Rechtsmäßigkeit anzukreiden?

Zur Vorgeschichte:
Person A hat das im Beitrag #1 angehängte Schreiben vom FA Friedrichshain-Kreuzberg erhalten und wie folgt darauf reagiert:



Daraufhin hat der FA Friedrichshain-Kreuzberg wie folgt geantwortet:

 

Person A hat festgestellt, dass das FA nicht auf sein Schreiben eingeht. Das Antwortschreiben des FA's wirkt eher derart, dass das FA mit Textbausteinen bzw. einem fertigen Antwortschreiben reagiert.
Interessant ist der letzte Absatz.

Zitat
Künftige Schreiben gleichen Inahlts werde ich unbeantwortet zu den Akten nehmen
Ist dies zulässig? Soweit Person A bekannt ist, haben Behörden zu reagieren. Auf ein weiteres Schreiben von Person A an das FA hat dieses zu antworten. Geht Person A richtig der Annahme?

Person A bestreitet nicht den zu zahlen Betrag, sondern den fehlerhaften Verwaltungsakt.

Person A hat im Forum gelesen, dass seit Mitte 2015 die FA Berlins angehalten sind, keinen Verwaltungsakt mehr zurückzuweisen. Schon deshalb wirkt das aktuelle Antwortschreiben als Musterschreiben.

Das FA verweise auf GVBI 2011 S211 ff
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwjplfbFg6fKAhVHPQ8KHe7EAtMQFggpMAE&url=https%3A%2F%2Fwww.berlin.de%2Fsen%2Fjustv%2Fservice%2Fgesetze-und-verordnungen%2Fmdb-senatsverwaltungen-justiz-gesetz-undverordnungsblatt2011-ausgabe_nr._14_v._1.6.2011_seite_193_bis_236.pdf&usg=AFQjCNFRql1vEQaF9DOpPuwVFrf3lM3Zeg&bvm=bv.111677986,d.ZWU&cad=rja

Das FA verweise auf §10 Abs. 6 RBStV
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Das Fa verweise auf §5a des Gesetzes über die Berliner Verwaltung
Zitat
§ 5a VwVfGBln:  Vollstreckung
Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/ GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung.
Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für
Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maß
gabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50.000 Euro beträgt. § 7 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr
auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind.

Das Fa verweise auf § 4 VwVfGBln: Förmliches Verfahren
Zitat
Das förmliche Verfahren findet statt
b)   in den sonstigen Angelegenheiten, in denen  durch Rechtsvorschrift die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist. 

Das Fa verweise auf §5 Abs. 1 VwVG
Zitat
§5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

Das Fa verweise auf § 256 (AO) zwecks Rechtsbehelf
Zitat
Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2016, 23:33 von Bürger«

T
  • Beiträge: 334
Es sieht in der Tat nach einem aus vorgefertigten Textbausteinen zusammen gestellten Schreiben aus.

Zudem wäre noch folgendes zu klären: Das FA behauptet ja, dass sich die Vollstreckung nach der Abgabenordnung (AO) richte. Allerdings dürfte die AO für eine nichtsteuerliche Abgabe doch gar keine Anwendung finden, wenn man den Wortlaut der Vorschriften beachtet? Das Problem wurde hier im Forum aufgeworfen unter dem Thema:
Zuständigkeit Finanzamt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.0.html

aber leider nicht wirklich zielführend zu einem klärenden Punkt diskutiert.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 377
Wenn die Frist zum Widerspruch verpasst wurde, ist der Bescheid rechtskräfig und es kann vollstreckt werden.
Die Behauptung, keinen Bescheid erhalten zu haben, greift in 99,9% der Fälle nicht. Und den restlichen 0,1%
muss man es schon sehr sehr glaubhaft begründen können, warum dies so ist.

Wenn man sich gegen diese Willkür wehren will, geht dies nur über Widersprüche gegen die Bescheide.
Das Ganze als (an sich als zu erwartende) Niederlage abhaken und beim nächsten Bescheid besser auf-
passen.
Das angebliche Nichterhalten von Beitragsbescheiden führt neben einer 100%-igen Vollstreckung sonst zu
gar nichts.

LG Peli 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

A
  • Beiträge: 4
Wurde bisher so nicht im Forum gelesen. Da liest Person A eher heraus, dass Person A erst gegen die ZV etwas unternehmen sollte.

Person A wird also zahlen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 7.250
@Peli
Die Bundesgerichte sehen das anders; mehrfach wurde hier im Forum darauf hingewiesen, daß ein Absender im Zweifel nachzuweisen hat, daß seine Sendung auch beim Empfänger angekommen ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997
Es macht einen großen Unterschied, in der Form, in wie weit etwas tatsächlich bekannt gegeben wurde.
Es gibt immer wieder Fälle, wo nichts angekommen ist. Es kann auch nicht beim Versand von einem Schreiben auf das nächste geschlossen werden, weil Versand und Empfang jeweils ein Einzelereignis ist. Dazwischen liegt eine Kette, auf welche weder der Versender noch der Empfänger Einfluss hat.
Die gesetzliche Lage ist dazu eindeutig, die Rechtsprechung oberhalb von Amts und Verwaltungsgerichten hat, dass bereits erklärt, dass eine Person nicht darlegen muss, wie Sie ein Schreiben nicht erhalten hat, sondern nur, dass Sie erklären muss, dass Sie es nicht erhalten hat.
Im Zweifel muss der Versender belegen, dass der Empfänger die Post tatsächlich erhalten hat. Was immer der BS/LRA einem Finanzbeamten vorgelegt haben möge, sofern eine Person A keine Post erhalten hat, könnte, dieses eine Historienaufstellung des Versands sein, aber genau dazu haben bereits einige VG richtig erkannt, diese erfüllen nicht den Nachweis an die Anforderung, also den Beweis, dass eine Person A die Post auch tatsächlich erhalten hat. Es liegt nicht im Machtbereich einer Person A, deshalb kann und muss eine Person A keine Aussage darüber machen, wo oder wie Post verloren gegangen sein kann, denn das kann Sie gar nicht wissen, somit wäre es eine Mutmaßung. Die Richter haben aus diesem Grund bereits richtig erkannt, wenn Zweifel bestehen, dann hat der Versender zu beweisen. Die Zweifel bestehen, wenn der Zugang bestritten wird, etwas anders kann nur gelten, wenn eine Person A gelten machen möchte, dass Post später angekommen wäre.

Die Urteile, welche im Schreiben stehen missachten eben genau dieses Rechtsprechung und stellen somit aus Sicht meiner Person eine Rechtsbeugung da.
Natürlich macht es wenig Sinn sich mit einem GV zu streiten oder einem Finanzbeamten, sofern dieser dabei sich persönlich angegriffen fühlt. Eine Person A muss dazu sehr ruhig und sachlich bleiben.
Besser und einfacher ist dann das persönliche Gespräch vor Ort und gezielte Fragen.
Zudem würde es sicherlich hilfreich sein, sich in den gesetzlichen Grundlagen und die Urteile weiter ein zu arbeiten.


Selbst Anwälte raten:
Festsetzungsbescheid des Beitragsservice, vormals GEZ, erhalten - was tun? Teil 2
http://www.anwalt.de/rechtstipps/festsetzungsbescheid-des-beitragsservice-vormals-gez-erhalten-was-tun-teil_074551.html

Zitat
1. Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
...
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die mittels einfacher Post versandten Festsetzungsbescheide des Beitragsservices nicht zugegangen sind. Es bietet sich daher an, dass der Adressat einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme prüft, ob die Festsetzungsbescheide, aus denen vollstreckt wird, ihm tatsächlich zugegangen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe die Zwangsvollstreckung einzustellen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

A
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und ich würde schon für mein manchmal nicht deutliches Deutsch mich entschuldigen. :)

Person A hat endlich auch am 17.12.2015 die Vollstreckungsankündigung von Finanzamt gekriegt, wo sie gebeten wird, um den Gesamtbetrag innerhalb der nächste 10 Tage zu entrichten.

Person A hat ein Muster von diesem Forum benutzt, um einen Widerspruch beanzutragen.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich der Vollstreckungsankündigung vom 17.12.2015 möchte ich Sie bitten mir das Vollstreckungsersuchen der „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ in Kopie auf postalischen Wege zu senden.

Mir ist nämlich in diesem Fall unklar, warum der RBB um Amtshilfe bittet, ich mich bei Einwendungen jedoch an den nach eigenen Angaben „nicht rechtsfähigen“ Beitragsservice wenden soll.

Dies muss laut Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 19.05.2014 (Az. 5 T 81 / 14) in der Vollstreckungsankündigung eindeutig sein.

Desweiteren müssen für ein Vollstreckungsersuchen, Mahnungen oder sogenannte Beitragsbescheide vorangegangen sein. Derartige Schreiben habe ich jedoch weder vom RBB noch vom Beitragsservice erhalten. (§ Abs. 2 VwVG).

Sollte das Vollstreckungsersuchen von Beitragsservice stammen, handeln Sie wohlwissend widerrechtlich, da der Beitragsservice als Unternehmen keine Forderungen via Finanzamt eintreiben kann.

Landläufig besteht die Meinung das Finanzämter für Steuerbelangen zuständig sind. Der Rundfunkbeitrag ist jedoch nach Aussage des Verwaltungsgerichts Bremen (Az. 2 K 570 / 13 und 2 K 605 / 13 vom 20. Dezember 2013) keine Steuer.

Sollte das Ersuchen tatsächlich vom RBB stammen verweise ich auf VwVfG §2 Absatz 4, gültig seit 12.10.2003 in dem es heißt:

„Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin“

Der Sender Freies Berlin war die Landesrundfunkanstalt des Landes Berlin bis diese am 01.05.2003 mit dem ORB zur Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandeburg (RBB) fusionierte.

Demnach ist die Vollstreckung im Verwaltungsverfahrensgesetz durch das Finanzamt für den RBB ausgeschlossen. Auch in diesem Fall handeln Sie widerrechtlich und auf eigene Faust.

Da hier scheinbar wissentlich und im großen Stil Vollstreckungsankündigungen mit einhergehenden Bedrohungen (Kontopfändungen, Parkralle, Türöffnung, etc) ohne jegliche gesetzliche Grundlage versandt werden, muss diese Angelegenheit dringend durch ein Gericht geprüft werden.

Bis zur Klärung beantrage ich deshalb die „Aussetzung der Vollstreckung“.

Wie oben bereits erwähnt senden Sie mir bitte das Ihnen vorliegende Vollstreckungsersuchen in Kopie auf dem Postweg zu und bestätigen schriftlich die beantragte Aussetzung der Vollstreckung.

Mit freundlichem Gruß

Jetzt hat Person A am 11.01. eine Rückmeldung von Finanzamt bekommen, wo alle die obengenannten Urteile Beispiele einzig ausgeschalten wurden (sieht Bilder mit Schreiben).

Was soll jetzt Person A machen? Da auf diesem neuen Schreiben kein Frist steht, soll sie sich einfach nicht mit RBB in Verbindung setzen?
Oder soll Person A eine neue Antwort zum Finanzamt formulieren?

Person A ist herzlich dankbar für alle die Hilfe die wir kriegen werden. :)

 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2016, 23:56 von Bürger«

 
Nach oben