Die Höhe eventueller Anwaltskosten für eine "anstalts"-seitig beauftragte externe Kanzlei - was speziell i. F. von Befreiungsanträgen auf Härtefallgrundlage z. B. wg. Bedürftigkeit dringend zur Schürung des Verdachts geeignet ist, man solle über die Generierung eines möglichst hohen Kostenrisikos von der Rechtsverfolgung abgeschreckt werden - wird tatsächlich gerichtsseitig festgelegt.
Ob aber für den Kläger im Verlustfall überhaupt von der Seite her Kosten entstehen in dem Sinn,
dass sie von diesem zu tragen wären, dazu könnte u. a. die ergänzende Lektüre folgenden Threads von Interesse sein:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg147014.html#msg147014 ggf. zzgl. der Schadensminderungspflicht auch einer ÖRR-"Anstalt".
Dass inzwischen, wie anhand verschiedener Beispiele an unterschiedlicher Stelle im Forum als Eindruck denkbar, auch bzgl. dieser Facette der Klageverfahren gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" die gewohnheitsmäßige Rechtsbeugung durch deutsche Verwaltungsgerichte womgl. ihre Fortsetzung erfährt, letztlich mit der Essenz, ein Kläger habe in diesem Zusammenhang grundsätzlich für die berechneten Kosten der Gegenseite aufzukommen, wäre sicher traurig.
Aber wer die Art und Weise der Rechtsprechung i. S. Rundfunkbeitrag seitens der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt sich ansieht bzw. ein wenig verfolgt hat (wobei gerechterweise dazugesagt werden muss, dass [vgl. dazu besonders auch die Ausführungen Dr. Sprißlers der jüngeren Vergangenheit] örr-seitig seit Jahr & Tag aktiv die Statistik frisiert wird, indem bürgerseitig gewonnene Verfahren unterschlagen werden)] wird es bestenfalls als Warnung ansehen, das zu glauben, was da mit 1000 Urteilsverweisen von manchen Damen & Herren Richtern verzapft wird, aber nicht sich unbesehen als Rechtfertigungsgründe verkaufen lassen, die den Tatsachen entsprächen. Dann gibt es eben ein weiteres Verfahren und eben auch da weitere Instanzen.